Anspruch auf Unterhalt nach Berufstätigkeit

Hallo, folgende Frage:

Volljährige (lebt bei der Mutter) hat im Jahr 2009 Abi gemacht und keine Lehrstelle bekommen. Sie hat dann zum 01.11.2009 eine befristete Anstellung (Vollzeit) angenommen. Dort wurde ihr innerhalb der Probezeit von 6 Monaten gekündigt, Beschäftigungsende 13.05.2010. Nun ist sie wieder Ausbildungsplatz suchend gemeldet und die Frage ist, ob ihr Vater (Eltern seit 1991 geschieden) die Unterhaltszahlungen wieder aufnehmen muss.

Hallo,

BEIDE Eltern müssen bezahlen, wenn die Tochter überhaupt Unterhalt bekommen sollte (davon später mehr). Bis zur Volljährigkeit hat die Mutter ihren Unterhalt durch Betreuung geleistet. Ab Volljährigkeit benötigt ein Kind keine Betreuung mehr, sondern Bargeld.

Der Baranteil der Mutter kann natürlich auch umgerechnet werden in Naturalien wie z. B. Wohnung, Essen usw.
Die Mutter muss Auskunft über ihre Einkünfte geben, damit der jeweilige Anteil des Unterhaltes ausgerechnet werden kann.

Je nachdem wieviel die Tochter bis zum 13.05. verdient hat, muss sie den Rest des Monats und evtl. noch längere Zeit damit überbrücken.

Da Ausbildungsstellen mit Beginn außerhalb der üblichen Zeiten (je nach Bundesland 01.08. oder 01.09.) äußerst rar sind, kann die Tochter gezwungen sein, einen Aushilfsjob (bis zum 400 Euro-Job runter) anzunehmen.

Also nicht nur einen Ausbildungsplatz suchen, sondern jedwede Arbeit (putzen, Burger braten, Kassieren, Regale auffüllen usw. usw.). Tut das die Tochter nicht, besteht die Gefahr, dass der Richter fiktiv rechnet, als hätte sie einen „Zwischen-Job“ gefunden.

Schließlich zahlen Eltern für volljährige Kinder nur, wenn diese sich nicht selbst unterhalten können. Kann man mit einem „Zwischen-Job“.

Gruß
Ingrid

Vielen Dank… Aber ich formuliere noch mal anders, denn die Antwort trifft nicht die Frage… Verwirkt man den Unterhaltsanspruch dadurch, dass man schon mal „richtig“ gearbeitet hat? Die Grundsätze sind nämlich klar…