Folgender Fall:
Eine Arbeitnehmerin möchte nach Ablauf des „Elternjahres“ ab 31.08.2009 wieder auf ihre(unbefristete) Vollzeitstelle zurückkehren.
Bevor sie ins Elternjahr ging, hatte sie bei ihrem Arbeitgeber eine Teilzeitstelle (max. 30 Stunden) beantragt, die dieser jedoch nicht schriftlich bestätigen konnte. Am 15.07.2009 hat die Arbeitnehmerin ihren ursprünglichen „Antrag“ auf Teilzeit (schriftlich) widerrufen und ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie wieder in Vollzeit zur Verfügung stehe. Nun bestätigt dieser ihr (auch schriftlich) eine Teilzeittätigkeit und teilt ihr mit, dass sie nur 20 Stunden pro Woche arbeiten könne.
FRAGE: Hat die AN einen Anspruch auf ihre alte Vollzeitstelle? (Zusatzinfo: AN ist seit 7 Jahren im Unternehmen, welches ein Konzern ist)
Hallo
Bevor sie ins Elternjahr ging, hatte sie bei ihrem Arbeitgeber
eine Teilzeitstelle (max. 30 Stunden) beantragt, die dieser
jedoch nicht schriftlich bestätigen konnte.
Wann genau und in welcher Form wurde beantragt?
Am 15.07.2009 hat
die Arbeitnehmerin ihren ursprünglichen „Antrag“ auf Teilzeit
(schriftlich) widerrufen
Was genau wurde da geschrieben?
Gruß,
LeoLo
Die Teilzeitstelle (im Rahmen der Elternzeit) wurde noch vor Antritt des Elternjahres schriftlich beim AG beantragt. Hierin wurden auch konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung der Arbeitszeit gemacht und um entsprechende, schriftliche Bestätigung des AG gebeten, die - wie beschrieben - ja (bis zum 27.07.2009) nicht erfolgte.
In dem Schreiben vom 15.07. wurde geschrieben, dass die AN - entgegen ihres ursprünglichen Wunsches nach einer Teilzeittätigkeit - nach Ablauf des Elternjahres dem AG wieder voll zur Verfügung steht.
Hallo
Der Wortlaut beider Schreiben wäre schon nicht schlecht…
Gruß,
LeoLo
- Schreiben:
Ab dem 04.08.2008 befinde ich mich in Mutterschutz mit anschließendem Elternjahr. Im Anschluss daran möchte ich ab dem 31.08.2009 gerne für zwei Jahre Eltern- / Erziehungszeit in Anspruch nehmen und in diesem Zeitraum in Teilzeit (20-30 Stunden / Woche) arbeiten. Die Stundenzahl kann ich grundsätzlich flexibel gestalten - evtl. auch in Form eines Home-Office. Bitte bestätigen Sie mir diesen Wunsch auf Teilzeit schriftlich. Vielen Dank.
- Schreiben:
Am 30.08.2009 läuft mein „Elternjahr“ aus. Ab dem 31.08.2009 stehe ich dem Unternehmen - entgegen meines ursprünglich geäußerten Wunsches nach einer Teilzeittätigkeit - wieder voll zur Verfügung. (…) Ich hoffe, dass diese Planung grundsätzlich auch in Ihrem Sinne ist.
Hallo
Es wird immer klarer, wenn man die Dinge konkreter sieht.
Also meines Erachtens ist das ein chaotischer Zustand, was die Bewertung angeht. Vier Überlegungen dazu vielleicht einmal:
- Es bedarf nicht der Zustimmung des AG, damit ein Antrag auf Teilzeit wirksam wird.
- An die Erklärung sind AN und AG gebunden. Eine Abweichung - zum Beispiel die Erhöhung der Arbeitszeit - bedarf eines entsprechenden Härtefalles i.S.d. BEEG. Dann müsste der AG ggf zustimmen
- Mit der Ausweitung der Arbeitszeit auf über 30 Stunden endet auch die Elternzeit an sich
- Durch die nicht konkrete Definition der von der AN gewünschten Arbeitstzeitverkürzung während der Elternzeit könnte man ggf sogar der Auffassung sein, hier läge überhaupt kein wirksames Teilzeitverlangen vor
Ich nehme an, das BEEG ist bekannt. Insbesondere die §§ 15 und 16
http://bundesrecht.juris.de/beeg/__15.html
http://bundesrecht.juris.de/beeg/__16.html
Solltest Du mal jemanden treffen, der genau dieses Problem in Realität hat und nicht fiktiv wie hier diskutiert, rate ihm mal zu einer ausführlichen fachanwaltlichen Beratung.
Gruß,
LeoLo
Ziemlich verzwickter Fall…
Aber es gibt noch weitere Details, die nun vielleicht doch wichtig sind?!
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Der Antrag der AN auf Teilzeit wurde vom AG zunächst telefonisch abgelehnt. Begründung: Personalmangel in der Geschäftsstelle, in der die AN tätig ist. Schriftlich wollte der AG dies jedoch zunächst nicht bestätigen, die AN solle sich aber darauf einstellen, dass sie nach dem „Elternjahr“ wieder in Vollzeit einzusteigen hat.
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Ungefähr 3 Wochen später teilte der AG der AN - ebenfalls telefonisch - mit, dass sie nun doch die gewünschte Teilzeit in Anspruch nehmen könne. Er wolle ihr dies auch umgehend schriftlich bestätigen. Die Bestätigung ging jedoch bis 7 Wochen vor Ablauf des „Elternjahres“ nicht bei der AN ein, worauf diese am 15.07.2009 ihren Antrag auf Teilzeit schriftlich widerrief (s.Sachverhalt). Daraufhin teilt ihr der AG per Email am 27.07.2009 mit, dass er dem Wunsch der AN nach 20 Wochenstunden entsprechen kann. In einem folgenden Telefonat zwischen der AN und dem AG teilt dieser ganz klar mit, dass es aufgrund der „Wirtschaftskrise“ nicht möglich sei, der AN ihre gewünschte Vollzeittätigkeit wieder anzubieten.
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Die AN wird letztendlich nur 4 Wochen auf ihren Arbeitsplatz zurück kehren, da sie erneut ein Kind erwartet und nach diesen 4 Wochen wieder in Mutterschutz geht. Greift hier auch der §16, Abs.3 BEEG?
Wenn diese zusätzlichen Details jetzt nicht zum vollkommenen Chaos beigetragen haben, würde ich mich über eine weitere Antwort sehr freuen! LG
Hallo
Wenn diese zusätzlichen Details jetzt nicht zum vollkommenen
Chaos beigetragen haben, würde ich mich über eine weitere
Antwort sehr freuen! LG
Wie gesagt, bis hierhin und nicht weiter. Jetzt sollte ein fiktiver Fachanwalt übernehmen.
Gruß,
LeoLo