Hallo Experten
Ich habe eine Frage zur Voraussetzung eines Anspruchs auf Wiedereinstellung.
In einem fiktiven Fall wird ein dauerkranker Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber personenbedingt gekündigt.
Wird der Arbeitnehmer nun wieder gesund, hat dies normalerweise keinen Einfluss auf die Kündigung, weil maßgeblicher Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Kündigung deren Zugang ist.
Nun habe in einem Skript zur Fallbearbeitung gelesen, dass es die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 242 BGB gebieten würde, einen Arbeitnehmer wiedereinzustellen, wenn die Gründe, die die Kündigung gestützt haben, nachträglich wieder weggefallen sind.
Diese Fürsorgepflich bestände allerdings nur während eines laufenden Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hätte diesen Anspruch also nur, solange das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde.
Jetzt zu meiner Frage:
Wie kann ein Anspruch auf Wiedereinstellung mit dem Erfordernis eines „noch laufenden Arbeitsverhältnisses“ zusammenpassen? Das Arbeitsverhältnis wird doch durch eine Kündigung aufgelöst?
Welche Konstellation ist denkbar, dass ein Arbeitsverhältnis nach Kündigung doch noch weiterbesteht?
Bleibt ein Arbeitsverhältnis nach Erhebung einer formell zulässigen Kündigungsschutzklage schwebend bestehen, bis der Sachverhalt geklärt ist?
Vielen Dank im Voraus
Michael