Anspruch bei Arbeitslosigkeit durch Umzug

Guten Tag,

eine Familie mit zwei Kindern zieht in eine ca. 500km entfernte Stadt - in ein anderes Bundesland (Berlin -> Schleswig-Holstein).

Der Umzug ist nötig geworden, da der Vater der Familie dort ein langfristig Jobangebot erhalten hat.
Die Mutter ist in Berlin berufstätig in Teilzeit und gibt durch eigene Kündigung die Arbeit auf.
Hat die Mutter dennoch Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder bekommt sie eine 3-monatige Sperre, wegen der Selbstkündigung.

Die Mutter möchte auf jeden Fall wieder arbeiten gehen und ist bereits jetzt schon auf der Suche nach einen neuem Arbeitsplatz.

Freue mich auf eine Antwort.

Gruß

dz

Guten Tag,

Hallo,

eine Familie mit zwei Kindern zieht in eine ca. 500km
entfernte Stadt - in ein anderes Bundesland (Berlin ->
Schleswig-Holstein).

Nicht unerheblich.

Der Umzug ist nötig geworden, da der Vater der Familie dort
ein langfristig Jobangebot erhalten hat.
Die Mutter ist in Berlin berufstätig in Teilzeit und gibt
durch eigene Kündigung die Arbeit auf.
Hat die Mutter dennoch Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder
bekommt sie eine 3-monatige Sperre, wegen der Selbstkündigung.

Das wäre normalerweise wirtschaftlich und finanziell
( Kosten des Pendelns + doppelte Haushaltsführung ) eine starke Begründung gegen eine Sanktionierung .

Sollte also glatt gehen.
Die Gattin sollte aber rechtzeitig vorab die bislang zuständige AA darüber informieren.
Wenn es bereits feststeht mit dem Umzug, wären 3 Monate vor der unumgänglichen Eigenkündigung optimal.

Die Mutter möchte auf jeden Fall wieder arbeiten gehen und ist
bereits jetzt schon auf der Suche nach einen neuem
Arbeitsplatz.

Da wird es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dann auch keine Probleme geben. Nur rechtzeitig informieren.

Dann hat die AA zudem auch Zeit, die Sachlage / Antragsdaten an die AA im Zuständigkeitsbereich der neuen Heimat zu übermitteln.

Freue mich auf eine Antwort.

Gruß

dz

mfg

nutzlos

Wenn es wichtig ist, dass Mama mit Papa mitzieht, gibt es keine Sperrzeit:

§ 144 Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
(…)
Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.“

Liebe und Familienzusammenführung und der Schutz der Familie laut Grundgesetz könnten genügen. Genügten in einem Fall, laut Gericht, in dem die sogar nicht verheiratete Frau dem Partner nachzog von Hessen nach Mannheim.

Dass die Frau in Mannheim beim ALG II dann nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft des Partners zählen wollte, hat das Gericht aufgrund des Nachzugs allerdings nicht nachvollziehen können …

Gruß aus Berlin, Gerd

Danke für Eure Antworten!