Anspruch bei Schaden an verliehener Sache

Hallo!

Nehmen wir an, Person A verleiht einen Gegenstand an Person B. Person C verursacht einen Unfall und beschädigt dabei diesen Gegenstand.

Nun müsste ja (bei klaren Schuldverhältnissen) die Person C oder dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen, denke ich. Aber wer muss den entsprechenden Anspruch gegenüber C durchsetzen: Person B als Unfallbeteiligter oder Person A als Eigentümer der Sache?

Danke!

Hi
nach meiner Erfahrung eben gerade nicht wenn du etwas bewusst jemandem leihst.

Wenn jemand bei dir etwas nimmt und runterschmeisst > eindeutig. Aber die Tatsache dass du den Gegenstand freiwillig jemandem Anderen überlässt bedeutet m.M.n. dass NICHT die Haftpflicht einspringt.

just my 2cts
pita

Nun müsste ja (bei klaren Schuldverhältnissen) die Person C
oder dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen,
denke ich.

Aber beim Ausschluß geliehener Sachen in der Haftpflicht geht es doch normalerweise um den, der leiht? Wenn also jetzt Person B den Gegenstand kaputt gemacht hätte, den Person A verliehen hat, dann stimme ich Dir zu. Aber hier geht es ja um eine dritte Person und den von dieser angerichteten Schaden. Denkfehler bei mir?

Hallo,

geht es in dem fiktiven Bsp. um ein KFZ oder einen anderen Gegenstand?
Wie würde sich der Unfall denn ereignet haben?

VG René

Nehmen wir an, Person C hätte mit einem KFZ einen anderen Gegenstand beschädigt. Etwa einen Kinderwagen, einen Gartenzaun, ein geparktes Fahrrad.

(Grundsätzliche Frage: wenn der beschädigte Gegenstand auch ein KFZ wäre, was würde sich dann ändern? Andere Bewertung?)

Zwei Stühle, zwei Meinungen!:smile:

Abgesehen davon, dass ich meinen Gartenzaun nicht verleihen würde (hät ja dann selbst keinen mehr:wink:), wäre es wie folgt:

Nehmen wir an, Person C hätte mit einem KFZ einen anderen
Gegenstand beschädigt. Etwa einen Kinderwagen, einen
Gartenzaun, ein geparktes Fahrrad.

C muss diese Schäden ersetzen (vorausgesetzt er ist auch haftbar §823BGB). Allerdings wird dies die KFZ Versicherung tun müssen, des gefahrenen Wagens von C.

(Grundsätzliche Frage: wenn der beschädigte Gegenstand auch
ein KFZ wäre, was würde sich dann ändern? Andere Bewertung?)

Nein, die Bewertung wäre die selbe. Allerdings ersetzt dann erst Recht keine Privathaftpflicht (PHV) den Schaden, wenn der Schaden mit einem KFZ verursacht wurde.
Wurde der Schaden am KFZ anders verursacht, dann KANN ggf. die PHV dafür eintreten, muss aber auch nicht!

Eine generelle pauschale Aussage ist nie möglich, daher auch meine Nachfragen!

VG René

Nehmen wir an, Person C hätte mit einem KFZ einen anderen
Gegenstand beschädigt. Etwa einen Kinderwagen, einen Gartenzaun, ein geparktes Fahrrad.

A hat B einen Gartenzaun geliehen ?

(Grundsätzliche Frage: wenn der beschädigte Gegenstand auch ein KFZ wäre, was würde sich dann ändern? Andere Bewertung?)

Eine ganze Menge. Du solltest schon konkreter werden, sonst muß man hier zu viele verschieden Konstellationen durchspielen.

Stimmt. Gartenzäune verleihen sich äußerst schlecht :smile:

Also bleiben wir doch einfach bei einem Kinderwagen. Der Kinderwagen wird an B verliehen und von C überfahren.

Die Frage nach der Änderung, falls der Gegenstand auch ein KFZ wäre, war eher nebensächliche Neugier, lassen wir die ruhig weg.

Ja, richtig, ich verleihe ungern Gartenzäune und schränke damit das Beispiel auf einen verliehenen Kinderwagen ein.

Also die KFZ-Versicherung, nicht die Privat-Haftpflicht, soweit klar. Danke.

Aber die ursprüngliche Frage bleibt: wem muss die KFZ-Versicherung von C den Schaden ersetzen? B als Beteiligtem oder A als Eigentümer des Kinderwagens?

Abgesehen davon, dass ich meinen Gartenzaun nicht verleihen
würde (hät ja dann selbst keinen mehr:wink:), wäre es wie folgt:

Nehmen wir an, Person C hätte mit einem KFZ einen anderen
Gegenstand beschädigt. Etwa einen Kinderwagen, einen
Gartenzaun, ein geparktes Fahrrad.

C muss diese Schäden ersetzen (vorausgesetzt er ist auch
haftbar §823BGB). Allerdings wird dies die KFZ Versicherung
tun müssen, des gefahrenen Wagens von C.

Die Antwort ergibt sich aus §823BGB

§ 823
Schadensersatzpflicht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Bei Schäden (in der PHV) an gemieteten und geliehenen Sachen, geht es nur um die Entschädigungen untereinander (zw. A und B, wenn B diesen Gegegenstand beschädigt!).
Zivilrechtlich wäre B eh dem A gegenüber verpflichtet, den Schaden wieder gut zu machen.
Dies ist aber hinfällig, da B nicht den Kinderwagen überfahren hat, sondern C.

VG René

Danke.

Ich fasse also zusammen: nach §823 hat A dem C gegenüber einen Anspruch, weil es A’s Eigentum war, das verletzt/beschädigt wurde. Dass dieses Eigentum gerade an B verliehen war, spielt keine Rolle. Richtig?

Rischtisch! owT.
VG René

mmmh
A verleiht an B, der Gegenstand ist also im Besitz von B, B trägt die Verantwortung, und C macht den Gegenstand bei B kaputt? DANN würde ich (als B) C direkt oder dessen Haftpflicht zur Kasse bitten. A an C hat mMn keinen Anspruch. B und C müssen das klären…

denke ich mal so für mich
pita

Hallo,

A verleiht an B, der Gegenstand ist also im Besitz von B, B
trägt die Verantwortung, und C macht den Gegenstand bei B
kaputt? DANN würde ich (als B) C direkt oder dessen
Haftpflicht zur Kasse bitten. A an C hat mMn keinen Anspruch.
B und C müssen das klären…

Ein Autoverleiher verleiht ein Fahrzeug an einen Kunden. Dem fährt ein Bösewicht ans Fahrzeug. Wer kümmert sich nun um das Begleichen des Schadens - der Kunde oder der Autoverleiher?

denke ich mal so für mich

Dann denk nochmal. Vielleicht unter Berücksichtigung des weiter oben im Thread genannten Gesetzes.
Gruß
loderunner (ianal)