Anspruch des Dritten im Falle der §§ 1369,1366 BGB

Hallo zusammen,

mal angenommen, die Ehegatten A und B leben in Trennung und A verkauft ohne Wissen des B das einzige Auto. B ist mit dem Verkauf nicht einverstanden.
Der Kaufvertrag ist ja somit nach § 1369, 1366 BGB ungültig und B fordert die Herausgabe des Autos vom Autohändler C, an den das Fahrzeug verkauft wurde.

Wie sieht es nun aus:

Hat C gegenüber B ein Zurückbehaltungsrecht, bis C den Kaufpreis von A wieder hat?
Hat C die Möglichkeit etwaige ihm entstehende Gerichtsvollzieherkosten von A zu fordern?

Kann C, der weiß, dass A die Hälfte des Kaufpreises sofort an B überwiesen hat, der wiederum das Geld nicht zurückgibt, an einem Freitag fordern, dass A den Kaufpreis bis Montag Mittag vollständig zurückzahlt mit der Begründung, A müsse aus dem gelaufenen gerichtlichen Verfahren damit gerechnet haben und das Geld bereits „in petto“ haben?

Kann C Schadenersatz wegen dem ihm entgangenem Gewinn verlangen, den er bei Weiterverkauf des Autos gemacht hätte? Ein vertraglicher SE dürfte ja wegen dem ungültigen Vertrag ausscheiden und § 823 umfasst keinen Vermögensschaden…oder?

Fragen über Fragen…

Viele Grüße
heiseline

Hat C gegenüber B ein Zurückbehaltungsrecht, bis C den
Kaufpreis von A wieder hat?

nein. der kondiktionsanspruch besteht ja gegenüber A, so dass das zurückbehaltungsrecht nicht gegenüber dem vinidkationsanspruch von B wirken kann.

Hat C die Möglichkeit etwaige ihm entstehende
Gerichtsvollzieherkosten von A zu fordern?

welche gerichtsvollzieherkosten ? zuerst sollte B einen titel erwerben.

Kann C, der weiß, dass A die Hälfte des Kaufpreises sofort an
B überwiesen hat, der wiederum das Geld nicht zurückgibt, an
einem Freitag fordern, dass A den Kaufpreis bis Montag Mittag
vollständig zurückzahlt mit der Begründung, A müsse aus dem
gelaufenen gerichtlichen Verfahren damit gerechnet haben und
das Geld bereits „in petto“ haben?

die frist ist mE zu kurz. es kommt auch die höhe des kaufpreises an. von 5 werktagen würde ich ausgehen. eine zu kurze frist wird entsprechend verlängert.

Kann C Schadenersatz wegen dem ihm entgangenem Gewinn
verlangen, den er bei Weiterverkauf des Autos gemacht hätte?
Ein vertraglicher SE dürfte ja wegen dem ungültigen Vertrag
ausscheiden und § 823 umfasst keinen Vermögensschaden…oder?

da fällt mir auf anhieb nur c.i.c. ein.
§ 823 bgb erfasst immer vermögensschäden. er erfasst aber nicht schäden am vermögen (tatbestandsebene)

Danke! o.w.T.
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