Anspruch des FA auf Nachweise

Hallo,

nehmen wir mal an, ein Steuerpflichtiger hatte im Veranlagungsjahr nur 3 Monate lang steuerpflichtiges Einkommen. Den Rest des Jahres lebte er von Einkommen, das weder steuerpflichtig ist, noch dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Muss der Stpfl. nun für dieses Einkommen Nachweise erbringen oder ist das etwas, was das FA nichts angeht?

Danke schon mal für Info und
Gruß

Hallo,

oder ist das etwas, was das FA nichts angeht?

Das FA könne schon auf die Idee kommen, daß da jemand „schwarz“…, daher fragen sie wohl mitunter schon mal an, wovon man denn seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Wenn es Schenkungen waren, gäbe es da noch die Schenkungssteuer (genauer natürlich Erbschaftssteuer), die das FA durchaus etwas angeht.

Cu Rene

Hallo,

danke für die Info!

Wenn ich es richtig verstehe: wenn also das FA nachfragt, haben sie auch einen Anspruch auf die Nachweise.

(im fiktiven Fall ging es darum, dass vorher Erklärungen gereicht hatten, wie denn dieses Einkommen aussah und keine Nachweise gefordert wurden. Im Nachhinein sollen diese wohl fiktiv nun geschickt werden… deshalb die Anfrage).

Gruß

Wenn ich es richtig verstehe: wenn also das FA nachfragt,
haben sie auch einen Anspruch auf die Nachweise.

Das sehe ich keineswegs so. Natürlich fragt das Finanzamt. Aber eine Auskunftspflicht bzw. Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen besteht expressis verbis § 90 Abs. 1 Satz 2 AO nur hinsichtlich der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen. Einkommen, das der Besteuerung nicht unterliegt, ist keine dafür erhebliche Tatsache, auch nicht in Bezug auf das übrige, steuerpflichtige Einkommen. Dazu hat der Steuerpflichtige also das Recht zu schweigen. Und wo ein Schweigerecht besteht, müssen erst recht keine Nachweise erbracht werden.

Das Finanzamt ist verpflichtet, „den Sachverhalt“ zu ermitteln (§ 88 Abs. 1 AO). Dabei darf es aber nicht mit Unterstellungen arbeiten („von irgendwas müssen Sie ja gelebt haben, und wenn Sie uns nicht sagen, wovon, müssen wir annehmen, dass Sie steuerpflichtige Einkünfte verschweigen.“), denn steuerfreie oder nicht steuerbare Einkünfte zu verschweigen, heißt noch längst nicht zwangsläufig, steuerpflichtige Einkünfte gehabt zu haben. Unterstellungen haben nämlich nichts mehr mir Ermittlung zu tun. Allenfalls dann - und nur dann! -, wenn Anhaltspunkte (die müssen dann aber auch konkretisierbar sein!) für verschwiegene steuerpflichtige Einkünfte bestehen, ist der Weg zur Schätzung (§ 162 AO) eröffnet.

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Guten Morgen
und danke auch dir.

Ja, das hört sich für mich auch schlüssig an.

Ein Anruf bei einem anderen Sachbearbeiter ergab gestern „es wäre nett, wenn…“. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, wenn die Nachweise vorgelegt werden sollen. Es geht dem Stpfl. hier halt darum, dass erst die Auflistung (es handelt sich um 2 vergangene Jahre) der verschiedenen, nicht einkommensteuerpflichtigen Einkommensarten ausreichte und ein anderer Sachbearbeiter wohl im Nachhinein bei der Veranlagung 2010 nun doch zunächst fiktiv mal auf den Nachweisen besteht und mangelnde Mitwirkung unterstellt.

Gruß

nun doch zunächst fiktiv mal auf den Nachweisen besteht
und mangelnde Mitwirkung unterstellt.

Ich ließe es hier glatt darauf ankommen, welche Schlussfolgerungen er aus der „mangelnden Mitwirkung“ ziehen will. Sollten die rechtswidrig ausfallen, wäre das u.U. ein schöner Aufhänger für eine Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB.

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