Wenn ich es richtig verstehe: wenn also das FA nachfragt,
haben sie auch einen Anspruch auf die Nachweise.
Das sehe ich keineswegs so. Natürlich fragt das Finanzamt. Aber eine Auskunftspflicht bzw. Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen besteht expressis verbis § 90 Abs. 1 Satz 2 AO nur hinsichtlich der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen. Einkommen, das der Besteuerung nicht unterliegt, ist keine dafür erhebliche Tatsache, auch nicht in Bezug auf das übrige, steuerpflichtige Einkommen. Dazu hat der Steuerpflichtige also das Recht zu schweigen. Und wo ein Schweigerecht besteht, müssen erst recht keine Nachweise erbracht werden.
Das Finanzamt ist verpflichtet, „den Sachverhalt“ zu ermitteln (§ 88 Abs. 1 AO). Dabei darf es aber nicht mit Unterstellungen arbeiten („von irgendwas müssen Sie ja gelebt haben, und wenn Sie uns nicht sagen, wovon, müssen wir annehmen, dass Sie steuerpflichtige Einkünfte verschweigen.“), denn steuerfreie oder nicht steuerbare Einkünfte zu verschweigen, heißt noch längst nicht zwangsläufig, steuerpflichtige Einkünfte gehabt zu haben. Unterstellungen haben nämlich nichts mehr mir Ermittlung zu tun. Allenfalls dann - und nur dann! -, wenn Anhaltspunkte (die müssen dann aber auch konkretisierbar sein!) für verschwiegene steuerpflichtige Einkünfte bestehen, ist der Weg zur Schätzung (§ 162 AO) eröffnet.