Anspruch des Käufers auf Vertragserfüllung

Hallo liebe juristisch Bewanderten,

ich bräuchte wieder mal ein paar Stellungnamen eurerseits betreffs eines rein hypothetischen Falles.

Angenommen, es würde bei einem gewerblichen Onlineversender ein Artikel bestellt und bezahlt.

Nun würde der Zahlungseingang per E-Mail bestätigt und die baldige Verschickung nämlichen Artikels angekündigt. In der Artikelbeschreibung wäre die Rede von innerhalb der nächsten 5 Werktage nach Zahlungseingang versendetbla.

Außerdem würde dem Käufer zugesichert, er würde gleich beim Versand per Mail über selbigen unterrichtet. Und man könnte per Link den Versandstatus überprüfen.

Dieser Versandstatus würde nach 7 Werktagen immer noch stumm und leer bleiben, ebenso wie das Postfach des Käufers, der davon ausginge, dass ein Vertrag bindend zustandegekommen wäre und nebenbei sehnlichst die vertragsgemäße Abwicklung des fiktiven Kaufvertrages herbeisehnte. Denn er ginge davon aus, dass es ausreichend gewesen wäre, 14 Tage, bevor er diesen Artikel benötigte, selbigen zu bestellen.

Also würde unser fiktive Käufer nach Ablauf der 7 Werktage auf das allerfreundlichste und sachlichste bei dem Verkäufer nachhaken.

Nun mal angenommen, nach weiteren 2 Werktagen, erhielte der Käufer eine lapidare Mail betreffs des gewünschten Artikels, jener wäre leider ausverkauft.

Dieser Artikel würde aber von dem Onlinehändler auf seiner Verkaufsseite problemlos immer noch angeboten. Keine Rede von ausverkauft. Und die Zeit, sich den Artikel anderweitig besorgen zu können, hätte der Käufer nicht mehr, da der Verkäufer es erst nach 10 Werktagen und einer Nachfrage nötig befunden hat, überhaupt Laut zu geben.

Betreffender Artikel wäre zwar alles andere als ein in jeder Klitsche zu erwerbender Allerweltskrempel, aber, wie der fiktive, stocksaure Käufer mittlerweile eruiert hätte, in den USA und GB ohne Vertun erhältlich, natürlich inclusive Zoll und Versand.

Heisst das, der fiktive Käufer könnte ebenso lapidar auf Vertragserfüllung gemäß § 433 BGB bestehen und der Verkäufer könnte sich nicht auf § 275 2 BGB berufen, da nicht für jedermann unmöglich und kein grobes Mißverhältnis?

In den AGB des Händlers würde ein solcher Fall nicht aufgeführt.

Wie wäre eine juristisch fehlerfreie Mahnung des Käufers sinnvollerweise beschaffen, auf das der fiktive Händler sofort wüßte, dass er mit seinem unegalen Geschäftsgebaren diesmal an den falschen geraten wäre?

Und wie sähe es mit Schadenersatz aus?

Der fiktive Käufer, abschließend bemerkt, hätte auch keinerlei Probleme damit, dies behufs einen Fachanwalt zu konsultieren, so die Welt kosten die ja nicht.

Bloß gäbe es schon einen Schritt vorher quasi einen geeigneten Harnisch wider höchst unlauterer betrügerischer Kundenfangmethoden?

Puh, doch noch son langer Sermon geworden, sorry.

Danke schonmal im voraus, besonders fürs geduldige Lesen wünscht euch

Annie

Hallo,

da hat der fiktive Käufer das Problem, dass im Versandhandel der Vertrag regelmäßig durch Annahme der Gestalt zu Stande kommt, dass der Händler die Ware aussondert und verschickt!

Viele Händler warten bis eine gewisse Anzahl Bestellungen über das Produktes zusammenlaufen, so dass ein entsprechend günstiger Einkaufspreis erzielt werden kann.

Im Zweifel bleibt ihm dann lediglich der Rücktritt nach Fristsetzung oder der Widerruf (mit oder ohne Fristsetzung).

Ich denke nicht, dass vorliegend ein Fixkauf gesehen werden kann, der ggf. Schadensersatzansprüche nach sich ziehen würde.

Der Käufer kann ja auch mal bei der Verbraucherschutzzentrale anfragen, ob die einen Musterprozess wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht anstrengen wollen. Aber das soll jemand was dazu sagen, der sich damit besser auskennt.

Gruss akkon

da hat der fiktive Käufer das Problem, dass im Versandhandel
der Vertrag regelmäßig durch Annahme der Gestalt zu Stande
kommt, dass der Händler die Ware aussondert und verschickt!

Wenn der Artikel schon bezahlt wurde? Finde ich schwer vertretbar.

Levay

Wo blieben da denn die Kundenrechte *Schnief*?
Hallo akkon,

da hat der fiktive Käufer das Problem, dass im Versandhandel
der Vertrag regelmäßig durch Annahme der Gestalt zu Stande
kommt, dass der Händler die Ware aussondert und verschickt!

aber man darf annehmen, dass weder in der Artikelbeschreibung noch in den AGBs irgendetwas davon stünde. Lediglich der Passus, das die Ware bis zur erfolgten vollständigen Bezahlung im Besitz des Händlersbla.

Sowie ganz klar, dass mit der Auftragsbestätigung (man nähme an, die erfolgte 2 sec später per email) nebst Bankverbindung der fiktive Kunde einen rechtsgültigen Vertag und diesen mittels fristgemäßer Bezahlung undsoweiter. Bezahlt worden wäre umgehend.

Viele Händler warten bis eine gewisse Anzahl Bestellungen über
das Produktes zusammenlaufen, so dass ein entsprechend
günstiger Einkaufspreis erzielt werden kann.

Wirklich ohne Quark jetzt? Ich mache also einen Shop auf, biete irgendeinen Artikel an und warte, bis den 100 Leute bestellen? Und wenn dies nur 99 Leute tun, schicke ich den 99 Leuten eine Mail *Sorry, war ein Scherz, vergesst es einfach*? *Schluck*

Im Zweifel bleibt ihm dann lediglich der Rücktritt nach
Fristsetzung oder der Widerruf (mit oder ohne Fristsetzung).

Ich hatte, bevor ich euch mit diesem hypothetischen Fall belästigte, was geguglt. Dies ähnelt, obzwar ebay ein wenig meinem ausgedachten Problemchen, diesmal aus der Sicht des unglückseligen Händlers.

Sieh mal: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…

Offenbar ist dort ein Jurist irgendwie zu einer ganz anderen Schlussfolgerung gelangt. Drum frug ich hier, ob dies fiktiver Weise Bestamd hätte erstmal.

Ich denke nicht, dass vorliegend ein Fixkauf gesehen werden
kann, der ggf. Schadensersatzansprüche nach sich ziehen würde.

Naja, hypothetisch bestünde immer noch Interesse an dem Artikel. Und hypothetisch gäbe es einen Haufen Shops im Ausland mit diesem Artikel im Sortiment, nur eben nicht in D.

Der fiktive Kunde könnte eigentlich die Mehrkosten, Zoll, Gebühren, Verschiffung, hohe Mehrwertsteuer etc. entweder geltend machen oder doch eventuell dem fiktiven Händler die umständliche und teure Beschaffung der Ware quasi als Schadenersatz aufdrücken, natürlich ohne Mehraufwand für den fiktiven Kunden, dachte ich mir.

Der Käufer kann ja auch mal bei der Verbraucherschutzzentrale
anfragen, ob die einen Musterprozess wegen Verstößen gegen das
Wettbewerbsrecht anstrengen wollen. Aber das soll jemand was
dazu sagen, der sich damit besser auskennt.

Dies ist ein wirklich hilfreicher Rat deinerseits, danke dir. Aber können die was anderes als dudu machen? Der hypothetische Kunde würde das in jedem Falle in Angriff nehmen, keine Frage.

Jedenfalls danke nochmal und einen schonen Feiertag wünscht

Annie

Ebent!
Hallo Levay,

da hat der fiktive Käufer das Problem, dass im Versandhandel
der Vertrag regelmäßig durch Annahme der Gestalt zu Stande
kommt, dass der Händler die Ware aussondert und verschickt!

Wenn der Artikel schon bezahlt wurde? Finde ich schwer
vertretbar.

zumal eben in den rein hypothetischen AGB genau etwas ganz anderes stünde, nämlich das rechtsgültige Zustandekommen des Vertrags mit der Auftragsbestätigung erfolgt sei.

Wäre es anders, könnte ich einem leidenschaftlichen Briefmarkensammler in meinem Onlineshop die blaue Maurizius anbieten, nach der Bezahlung schlicht achselzuckend dem Kunden mitteilen, er solle sich nicht so haben.

In meinem ausgedachten Fall wäre es so ähnlich, bloß nicht ganz so fett.

Man darf annehmen, dass der fiktive Händler implizit dem fiktiven Kunden eine ganz unverschämte Unbotmäßigkeit ob seiner widerwärtigen Ungeduld vorwürfe und ihm unverblümt erklärte, was er den bloß hätte, er (Händler) hätte auch noch andere Artikel im Sortiment, die der Kunde kaufen könne und wenn ihm (Kunde) dies nicht passte, könne er ja von dem hypothetischen Vertrag zurücktreten.

Sehr großzügig.

Aber käme er damit durch? Ich hoffe erstmal, nicht.

Man darf annehmen, der hypothetische Kunde hätte nu via e-mail auf der Vertragserfüllung gemäß § 433 BGB bestanden, allerfreundlichst.

Man darf weiterhin annehmen, der fiktive Kunde wäre kein so schlechter Mensch in dem Sinne und hätte dem Händler ein Dutzend Links mit den ausländischen Shops zukommen lassen, in denen man ganz prima den in D nicht erhältlchen Artikel erwerben könnte.

Auf § 275 BGB könnte der fiktive Händler sich somit eigentlich eher nicht berufen, sollte man meinen.

Es grüßt ganz herzlich und wünscht einen schönen Himmelfahrtstag

Awful Annie