Hallo liebe juristisch Bewanderten,
ich bräuchte wieder mal ein paar Stellungnamen eurerseits betreffs eines rein hypothetischen Falles.
Angenommen, es würde bei einem gewerblichen Onlineversender ein Artikel bestellt und bezahlt.
Nun würde der Zahlungseingang per E-Mail bestätigt und die baldige Verschickung nämlichen Artikels angekündigt. In der Artikelbeschreibung wäre die Rede von innerhalb der nächsten 5 Werktage nach Zahlungseingang versendetbla.
Außerdem würde dem Käufer zugesichert, er würde gleich beim Versand per Mail über selbigen unterrichtet. Und man könnte per Link den Versandstatus überprüfen.
Dieser Versandstatus würde nach 7 Werktagen immer noch stumm und leer bleiben, ebenso wie das Postfach des Käufers, der davon ausginge, dass ein Vertrag bindend zustandegekommen wäre und nebenbei sehnlichst die vertragsgemäße Abwicklung des fiktiven Kaufvertrages herbeisehnte. Denn er ginge davon aus, dass es ausreichend gewesen wäre, 14 Tage, bevor er diesen Artikel benötigte, selbigen zu bestellen.
Also würde unser fiktive Käufer nach Ablauf der 7 Werktage auf das allerfreundlichste und sachlichste bei dem Verkäufer nachhaken.
Nun mal angenommen, nach weiteren 2 Werktagen, erhielte der Käufer eine lapidare Mail betreffs des gewünschten Artikels, jener wäre leider ausverkauft.
Dieser Artikel würde aber von dem Onlinehändler auf seiner Verkaufsseite problemlos immer noch angeboten. Keine Rede von ausverkauft. Und die Zeit, sich den Artikel anderweitig besorgen zu können, hätte der Käufer nicht mehr, da der Verkäufer es erst nach 10 Werktagen und einer Nachfrage nötig befunden hat, überhaupt Laut zu geben.
Betreffender Artikel wäre zwar alles andere als ein in jeder Klitsche zu erwerbender Allerweltskrempel, aber, wie der fiktive, stocksaure Käufer mittlerweile eruiert hätte, in den USA und GB ohne Vertun erhältlich, natürlich inclusive Zoll und Versand.
Heisst das, der fiktive Käufer könnte ebenso lapidar auf Vertragserfüllung gemäß § 433 BGB bestehen und der Verkäufer könnte sich nicht auf § 275 2 BGB berufen, da nicht für jedermann unmöglich und kein grobes Mißverhältnis?
In den AGB des Händlers würde ein solcher Fall nicht aufgeführt.
Wie wäre eine juristisch fehlerfreie Mahnung des Käufers sinnvollerweise beschaffen, auf das der fiktive Händler sofort wüßte, dass er mit seinem unegalen Geschäftsgebaren diesmal an den falschen geraten wäre?
Und wie sähe es mit Schadenersatz aus?
Der fiktive Käufer, abschließend bemerkt, hätte auch keinerlei Probleme damit, dies behufs einen Fachanwalt zu konsultieren, so die Welt kosten die ja nicht.
Bloß gäbe es schon einen Schritt vorher quasi einen geeigneten Harnisch wider höchst unlauterer betrügerischer Kundenfangmethoden?
Puh, doch noch son langer Sermon geworden, sorry.
Danke schonmal im voraus, besonders fürs geduldige Lesen wünscht euch
Annie