Um den Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nicht zu verlieren, müssen auch freiberuflich Selbständige in den letzten 5 Jahren min. 3 Jahre pflichtversichert sein.
Nun geht es darum, ob eine Pflichtversicherung auf Antrag auch in diesem Sinn als Pflichtversicherung gilt, dass sie diesen Anspruch erfüllt oder nicht.
Diese Frage wurde also zwei Beratern der deutschen Rentenversicherung gestellt, zuerst bei der lokalen Beratungsstelle der Rentenversicherung bei einem persönlichen Gespräch: Aussage: ja, diese freiwillige Pflichtversicherung zählt genauso wie die Pflichtversicherung eines Angestellten, was den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente angeht. Das habe ich auch so aus der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung herausgelesen.
Aber:
Der zweiten Berater, telefonisch dazu befragt (Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung), sagt aus: Nein, als pflichtversichert gilt nur ein angestellter Arbeitnehmer, als Lösung hierfür schlug er einen Minijob vor.
Könnt Ihr weiterhelfen, welche Aussage ist denn nun zutreffend?
die Versicherungspflicht von Selbständigen entsteht auf Antrag n. § 4 Abs. 2 SGB VI. Nach § 55 Abs. 2 Nr. SGB VI zählen auch die nach § 4 gezahlten Beiträge als Pflichtbeiträge.
Das bedeutet, dass sie auch für die 3-Jahres-Frist der Erwerbsminderungsrente n. § 43 SGB Vi mitzählen.
vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort.
Eine Nachfrage:
wäre denn für einen Selbständigen mit Haupteinkommen als Freiberufler die Pflichtversicherung über einen Minijob überhaupt möglich?
danke,
Gruß,
Petra
Ob das bei dieser Konstellation Sinn macht, ist eine andere Frage.
Wenn für die hauptberufliche Selbständigkeit bisher keine RV-Pflicht bestand und keine Beiträge bezahlt werden, wird sie nicht berücksichtigt. Eine Erwerbsminderungsrente würde auch dann nicht bezahlt, solange das Gewerbe noch nicht abgemeldet ist.
Ich verwende den Begriff Selbständiges Gewerbe, da bei Freiberuflern meist eine Versicherungspflicht über eine berufständische Versorgungskasse besteht.