ergibt sich eigentlich von selbst: Da A und C nie etwas miteinander zu tun hatten, können da auch keine Ansprüche sein, wenn da keine weiteren Vereinbarungen getroffen wurden.
(Weitere Vereinbarungen könnten etwa sein, dass B offiziell für A mit C Geschäfte getätigt hat.)
Hier könnte der A einen Anspruch auf den Kauf der Ware gegen C aus einem Auftragsvertrag nach § 622 BGB haben.
Hierzu müsste ein Auftragsvertrag zwischen A und C vorliegen.
Bei einem Vertrag müssen meine Parteien eine Willenserklärung mit dem gleichen Inhalt abgeben. Dies muss ausgelet werden (nach den §§ 133, 157).
Dabei besteht die Schwierigkeit darin, ob der C überhaupt einen Vertag schließen wollte. Durch diesen können ja weitere Pflichten entstehen.
Der A hat dem C Geld gegen eine Quittung gegeben. Meiner Ansicht nach, ist hierbei das finanzielle Interesse des A zu erkennen.
Somit hat der A einen Anspruch auf dem Kauf der Ware durch den C.
Hilfweise könnte der A aber, bei nichtvorliegen des Vertrages aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung des geleisteten Vertrages haben.
Hier sollte eine Leistung (also eine zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens vorliegen) vorliegen. Ein rechtsgrund ist ja grade nicht ersichtlich, weil kein Vertrag vorliegt.
A kann also zumindest den Betrag nach § 812 I 1 Alt 1 BGB den geleisteten Betrag zurückfordern.
erst einmal vielen Dank für Euren beiden Antworten.
Gerne versuche ich, den Sachverhalt noch einmal zu konkretisieren:
C ist nicht der Verkäufer der Ware, sondern lediglich von B beauftragt, das Geld des A in Empfang zu nehmen und an B weiterzuleiten. Dies tut C auch, B liefert jedoch nicht die Ware an A.
Bis auf die Quittung des C für das von A empfangene Geld gibt es keine weiteren schriftlichen Aufzeichnungen.
ich möchte dieses Thema noch einmal kurz aufgreifen:
Gerne versuche ich, den Sachverhalt noch einmal zu konkretisieren:
C ist nicht der Verkäufer der Ware, sondern lediglich von B beauftragt, das Geld des A in Empfang zu nehmen und an B weiterzuleiten. Dies tut C auch, B liefert jedoch nicht die Ware an A.
Bis auf die Quittung des C für das von A empfangene Geld gibt es keine weiteren schriftlichen Aufzeichnungen.
Kann A an C herantreten und die Rückzahlung verlangen, wenn B für ihn nicht greifbar ist?