Anspruch gegen Quittungsaussteller?

Guten Tag,

folgender Fall aus meinem Bekanntenkreis:

A möchte von B etwas kaufen und übergibt C, einem Freund des B, gegen Quittung einen Barbetrag.
Die Lieferung der Ware bleibt aus.

Hat A Ansprüche gegen C oder nur gegen B?

Danke und viele Grüße

Berthold

Hallo Berthold,

ergibt sich eigentlich von selbst: Da A und C nie etwas miteinander zu tun hatten, können da auch keine Ansprüche sein, wenn da keine weiteren Vereinbarungen getroffen wurden.

(Weitere Vereinbarungen könnten etwa sein, dass B offiziell für A mit C Geschäfte getätigt hat.)

Gruß!

Horst

Mein Vorschlag:

Hier könnte der A einen Anspruch auf den Kauf der Ware gegen C aus einem Auftragsvertrag nach § 622 BGB haben.

Hierzu müsste ein Auftragsvertrag zwischen A und C vorliegen.

Bei einem Vertrag müssen meine Parteien eine Willenserklärung mit dem gleichen Inhalt abgeben. Dies muss ausgelet werden (nach den §§ 133, 157).
Dabei besteht die Schwierigkeit darin, ob der C überhaupt einen Vertag schließen wollte. Durch diesen können ja weitere Pflichten entstehen.

Der A hat dem C Geld gegen eine Quittung gegeben. Meiner Ansicht nach, ist hierbei das finanzielle Interesse des A zu erkennen.

Somit hat der A einen Anspruch auf dem Kauf der Ware durch den C.

Hilfweise könnte der A aber, bei nichtvorliegen des Vertrages aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung des geleisteten Vertrages haben.

Hier sollte eine Leistung (also eine zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens vorliegen) vorliegen. Ein rechtsgrund ist ja grade nicht ersichtlich, weil kein Vertrag vorliegt.

A kann also zumindest den Betrag nach § 812 I 1 Alt 1 BGB den geleisteten Betrag zurückfordern.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

MfG TheOneAndOnly

Hallo zusammen

erst einmal vielen Dank für Euren beiden Antworten.
Gerne versuche ich, den Sachverhalt noch einmal zu konkretisieren:

C ist nicht der Verkäufer der Ware, sondern lediglich von B beauftragt, das Geld des A in Empfang zu nehmen und an B weiterzuleiten. Dies tut C auch, B liefert jedoch nicht die Ware an A.

Bis auf die Quittung des C für das von A empfangene Geld gibt es keine weiteren schriftlichen Aufzeichnungen.

Viele Grüße

Berthold

Hallo

ich möchte dieses Thema noch einmal kurz aufgreifen:

Gerne versuche ich, den Sachverhalt noch einmal zu konkretisieren:

C ist nicht der Verkäufer der Ware, sondern lediglich von B beauftragt, das Geld des A in Empfang zu nehmen und an B weiterzuleiten. Dies tut C auch, B liefert jedoch nicht die Ware an A.

Bis auf die Quittung des C für das von A empfangene Geld gibt es keine weiteren schriftlichen Aufzeichnungen.

Kann A an C herantreten und die Rückzahlung verlangen, wenn B für ihn nicht greifbar ist?

Viele Grüße

Berthold