Anspruch gerechtfertigt?

Hallo zusammen,

gesetzt sei mal der folgende, natürlich rein fiktive Fall:

Fam. A hat sich eine Kommode gekauft (Ausstellungstück, Selbstabholung).
Beim Auspacken stellt Fam. A fest, dass die Glasplatte der Kommode eine Abplatzung aufweist, also schadhaft ist. Nach einigem Hin und Her mit dem Möbelhaus hinsichtlich der Schuldfrage wird (verbunden mit dem ausdrücklichem Hinweis kein Schuldanerkenntnis abzugeben, sondern aus reiner Kulanz zu handeln) angeboten, Fam. A eine neue Glasplatte zu einem Betrag von - sagen wir - 280 Euro beim Vertragsglaser des Möbelhauses anfertigen zu lassen. Die Platte soll Fam. A zum Selbstkostenpreis des Möbelhauses überlassen werden. Hierüber gibt es diverse E-Mail-Austausche zwischen Fam. A und dem Möbelhaus.

Fam. A nimmt das Angebot an und erteilt einen entsprechenden komplett neuen Kauf-Auftrag, der vom Möbelhaus gegengezeichnet wird und Fam. A in Form einer Auftragsbestätigung im Original vorliegt. An keiner Stelle des Auftrags wird darauf hingewiesen, dass der Kauf in irgendeinem Zusammenhang mit dem o. a. Kauf der Kommode steht und weitere Bedingungen daran geknüpft sind (außer den üblichen Liefer- und Zahlungsbedingungen).

Als die neue Glasplatte ausgehändigt werden soll, verlangt das Möbelhaus nun im Gegenzug die Rückgabe der alten (beschädigten) Glasplatte (Wert der einstmals intakten Platte 800 Euro). Ist Fam. A zur Rückgabe verpflichtet oder kann sie die Rückgabe verweigern?

Fam. A hat mit der Zeit nämlich einen zunehmend schlechten Eindruck vom Möbelhaus bekommen, so dass zu erwarten steht, dass auch die neue Platte (wie schon zigfach in der Vergangenheit) nicht einwandfrei ist. Sollten alle Stricke reißen, möchte Fam. A die beschädigte Original-Platte von einem Glaser reparieren (nachschleifen) lassen, sofern dies überhaupt möglich ist. Dies nur als Hintergrundinfo um verstehen zu können, warum Familie A das kaputte Ding nicht Zug um Zug rausrücken will.

Danke und Gruß - theoretisch auch von Fam. A :wink:
Kirsten

Möbelhaus ‚Wünsch dir was‘?
Hallo

Es gibt doch wohl nur zwei Möglichkeiten:

A) Das Möbelhaus ist in der Gewährleistungspflicht. Dann hat es Anspruch auf die Aushändigung der beschädigten alten Platte Zug um Zug gegen die (für den Kunden kostenlose) Lieferung einer neuen Platte.

B) Das Möbelhaus ist nicht in der Gewährleistungspflicht. Dann ist die Lieferung der neuen Platte in der Tat ein separater Vertrag, für den der Kunde ja in der Tat einen (wenn auch rabattierten) Preis bezahlt. Folglich hat der Kunde zwei Platten gekauft und darf auch beide behalten.

Gruß
smalbop

Hallo smalbop,

danke für deine Antwort - so war auch meine Einschätzung. Und so würde Familie A nun auch argumentieren, sollte dieser rein fiktive Fall jemals eintreten. :wink:

Viele Grüße
Kirsten