Anspruch gg. Wohnungsvermittler?

Hallo zusammen,

habe folgende Frage:

Hat man gegenüber einer Wohnungsvermittlungsagentur (die vermitteln möblierte
Zimmer von Privatanbietern)Ansprüche, wenn bereits der Mietvertrag unterschrieben
zurück gesendet wurde?
Als für den Einzug der Schlüssel versand werden sollte wurde mitgeteilt, dass dem
Vermieter vor 2 Wochen leider nicht mitgeteilt wurde, dass ein Mieter
gefunden wurde und dieser bereits den Vertrag unterschrieben hat.
Problem war, dass der Vermieter auch selbst per Zeitung auf
Mietersuche war und mittlerweile einen Mieter hat…
Mit Vermieter wurde telefoniert - schuld ist in dem Fall wirkl.
nur die Vermittlungsagentur (gibt diese auch zu); die hat das einfach verpennt, verbummelt
was auch immer…
Die neue Wohnung kostet nun nicht mehr 400 € sondern 550
(Wohnungsangebot war so kurzf. natürlich sehr bescheiden) und jetzt muss
die höhere Provision, die sich anteilig nach der Miete bemisst auch noch bezahlt werden! Abgesehen davon, dass bereits auf das Kautionskonto (zusätzl. Kosten 20€) bereits die Kaution überwiesen wurde, 1. Miete für die alte Wohnung überwiesen und bereits der Strom angemeldet wurde.
Dies alles stelle einen enormen zeitlichen Aufwand dar (Telefonate, Recherche,…)
Bestehen Ansprüche bzw. irgendwelche Möglichkeiten auf Entschädigungszahlungen?

Freue mich auf eure Antworten!

VG Marina

Wenn Sie beweisen können, dass die Agentur den Fehler gemacht hat, ergibt sich mindestens ein Anspruch aus BGB auf Scahdensersatz (cic-Haftung)

Hallo marina,

Hat man gegenüber einer Wohnungsvermittlungsagentur (die
vermitteln möblierte
Zimmer von Privatanbietern)Ansprüche, wenn bereits der
Mietvertrag unterschrieben
zurück gesendet wurde?

Ich vermute folgendes:

Wurden 2 Mietverträge die vom Vermieter bereits unterzeichnet waren, zugesandt und man hat beide unterschreiben, das eine Exemplar zeitnahe zurückgeschickt und sein unterschriebenen Mietvertrag behalten, so sollte hier ein rechtsgültiger Mietvertrag zustande gekommen sein. Dieser würde dann aufgrund der Rechte und Pflichten des Mieters und des Vermieters wohl zu Schadensersatzansprüche gegenüber des Vermieters führen.

Auf den zweiten Fall (also Vermieter hat nicht unterschrieben, somit ist der Vertrag bei Rücksendung für den Vermieter als Angebot durch den Mieter zu sehen) möchte ich nicht eingehen, da dazu mein Wissen nicht ausreicht. Ich könnte mir aber vorstellen, dass hier gegen den Vermittler Ansprüche geltend zu machen wären.

Gruß

Joschi