Anspruch Haftpflichtversicherung von Freundin

Liebes Expertenteam,

meine Freundin hat gestern meinen Laptop aus Versehen zu dicht an zwei brennende Teelichter gerückt und sich dann für eine Minute vom Notebook entfernt. Ergebnis: Der Deckel des Notebooks ist angeschmolzen und auf dem Display habe ich zwei große dunkle Flecken.
Nun möchte ich Ihre Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Wir wohnen beide zusammen, haben aber unterschiedliche Haftpflichtversicherung (sind nicht gemeinsam versichert).

Meine zwei Fragen:

  1. Handelt es sich bei dem Schaden durch die Flamme der Kerze um einen Allmählichkeitsschaden? Ist der Schaden durch Feuer/eine Flamme der Kerze durch die Haftpflicht normalerweise gedeckt?

  2. Deckt die Haftpflicht meiner Freundin (also keine Ehegatten) den Schaden, obwohl wir zusammen wohnen? Anmerkung: Wir haben getrennte Haftpflichtversicherungen und haben KEINE amtliche Registrierung unserer Partnerschaft.
    In der Police ihrer Versicherung steht lediglich:
    „Haftpflichtansprüche sind nicht versichert aus Schadensfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu dem im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen (…) Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind)."

Über Ihr Feedback würde ich mich sehr freuen.

Herzlichen Dank

Paul

Hallo Paul!

Das mit dem Zusammenwohnen ist kein Problem, bzw. nicht das tatsächliche Problem!
Korrekt ist, daß die separaten Verträge auch die gegenseitigen Ansprüche grundsätzlich decken.

Das Problem steckt dann auch nicht in der grundsätzlichen Frage, OB Sie versichert sind, sondern vielmehr in der Tatsache, daß in einer Wohngemeinschaft/Lebensgemeinschaft, oder wie Sie das auch immer jetzt nennen wollen Kommunismus in Reinform praktiziert wird!

Sie haben so richtig geschrieben, daß die Freundin Ihren Computer verrückt hat.

Das impliziert, daß Sie den Computer entweder benutzt hat, oder ihn in irgend einer Form verwahrt hat. (Sie waren nicht da!)

Allmählichkeitsschäden entstehen deutlich allmählicher als innerhalb weniger Minuten, weshalb es sich NICHT um einen Allmählichkeitsschaden handelt.

Schauen Sie sich den Passus zum Thema "Geliehene, gemietete oder gepachtete Sachen, oder Sachen die Gegenstand eines besonderen Aufbewahrungsvertrages sind.

Das wäre, wenn, der passende Ausschluß.

Mit freundlichen Grüßen
Christoph Mittler

hallo paul,

zu 1: nein

zu 2: häusliche Gemeinschaft besteht ja wohl!

tipp: Versuch macht kluch
:wink:
pe sturm

Hallo Herr Mittler,

vielen Dank erst einmal für Ihre Antwort.
Kann ich dieser entnehmen, dass die Haftpflicht meiner Freundin den Schaden nicht decken wird, da wir zusammen wohnen? Wie wäre denn der Fall wenn das Notebook nicht meines sondern das Notebook meines Bruders wäre?
Vielen Dank und schöne Grüße
Paul

Da ihr beiden zusammen wohnt, erübrigt sich die Schadenmeldung, da der Schaden dann nicht versichert ist. Zudem besteht sogenannte Mehrfachversicherung, die abzustellen ist (vgl. Versicherungsvertragsgesetz §79). Der Schaden wäre nur gedeckt, wenn es unterschiedliche Wohnorte sind.

Der Schaden wäre allerdings evtl etwas für die Hausratversicherung, wenn man nachweisen kann, dass der Laptopdeckel gebrannt hat. Neuere Policen bieten hier auch Versicherungsschutz für Sengschäden.

MfG
CKH

Hallo Paul,

bei jeder Privathaftpflicht sind Schäden von miteinander in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen vom Vers.-Schutz ausgeschlossen (egal ob verheiratet oder nicht).

Wenn künftig mal eine (Haftpflicht-)Versicherung gewünscht wird, bei der kompetente und unabhängige Beratung & Betreuung im Interesse des VN vor und während der Vertragslaufzeit und insbesondere im Schadenfall bereits inklusive ist, stehe ich gern im Direktkontakt (Kontaktdaten im Impressum meiner wwwebsite) zur Verfügung.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Das haben Sie OFFENSICHTLICH mißverstanden! Es geht um die Problematik der GELIEHENEN, GEMIETETEN, GEPACHTETEN Sachen, bzw. solchen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Das hat mit dem Zusammenleben nicht direkt zu tun!

Daran würde auch die Tatsache, daß jemand anders das Gerät geliehen hätte nichts ändern!

Mit freundlichen Grüßen
Christoph Mittler

Zu 1. Dies ist kein Allmählichkeitsschaden
Zu 2. Da Sie in häuslicher Gemeinschaft leben, besteht nach Ihrem Vertrag kein Versicherungsschutz
MfG
WS

Hallo,

zu 1.) Grundsätzlich liegt hier keine Allmählichkeitsschaden vor.

zu 2.)
Sofern sie quasi in einer WG leben, sollte der von Ihnen zitierte Ausschluss nicht greifen.

Hoffe diese kurzen Ausführen helfen weiter.

Viele Grüße
Nancy

Vielen Dank für Ihre Antwort Schöne Grüße. Paul

Vielen Dank für Ihre Antwort Schöne Grüße. Paul.

Vielen Dank für Ihre Antwort Schöne Grüße. Paul…

Vielen Dank für Ihre Antwort Schöne Grüße. Paul…