Bin seit Ende März arbeitsunfähig, seit 1.6.17 ohne Arbeit und beziehe seit 1.6.17 Krankengeld. Mit Vorlage meiner letzten AU-Folgebescheinigung sieht die Krankenkasse meine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch als beendet an: die „alte“ AU war bis einschließlich Freitag ausgestellt. Am folgenden Montag meldete ich mich telefonisch wieder beim Hausarzt als weiterhin krank, der mir aber nur für Dienstag einen Termin anbieten konnte. An diesem Dienstag wurde meine anhaltende AU bestätigt - allerdings hatte er es versäumt, den Montag als Termin einzutragen. Somit ist aus Sicht der Krankenkasse keine lückenlose AU gegeben, woraus mit dem Termin der Unterbrechung nicht nur die Einstellung der Krankengeldgeldzahlung resultiert, sondern auch die Mitgliedschaft als solche infrage gestellt ist.
Dieses Elend resultiert "lediglich " aus einer kleinen Unachtsamkeit und ist letztlich pure Bürokratie.
Die Kasse bezieht sich auf die §§ 46 und 192 SGB V sowie auf den Text in der AU „Achten Sie bei Fortbestehen der AU auf einen lückenlosen Nachweis. Hierfür stellen Sie sich bitte spätestens an dem Werktag, der auf den letzten Tag der aktuellen AU-Bescheinigung folgt, bei Ihrem Arzt vor. Bei verspäteter Vorlage der Bescheinigung bei der Krankenkasse oder lückenhaftem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit droht Krankengeldverlust. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.“
Meine Frage: wie kann ich mich im Rahmen eines Widerspruches wirksam dagegen wehren, dass diese geschilderten Folgen tatsächlich greifen?
Hallo,
aufgrund der geltenden Rechtslage sehe ich einen Widerspruch nach Deiner Schilderung als völlig aussichtslos an.
§ 46 SGB V wurde übrigens zugunsten der Versicherten bereits zum 01.07.2016 geändert.
Jede GKV hat bezüglich § 46 SGB V keinerlei Handlungsspielraum.
Würde die KK trotzdem zahlen, bekäme sie massiven Ärger mit ihrer Aufsichtsbehörde, denn das würde einen Untreue-Tatbestand erfüllen. Der oder die KK-Mitarbeiter/in, der die Weiterzahlung des KG trotzdem veranlassen würde, würde persönlich in die Haftung geraten.
im Übrigen sollte man durchaus seinen eigenen Anteil an der Malaise nicht so klein machen
Du hast dich schlicht und ergreifend nicht rechtzeitig gekümmert, ohne daß dafür ein Grund ersichtlich ist, hast die AUB nicht überprüft, obwohl Du dazu in der Lage gewesen wärst und versuchst jetzt andere für Deine eigene, doppelte Nachlässigkeit verantwortlich zu machen.
Wenn Du schon unbedingt jemanden verantwortlich machen willst, dann solltest Du an Deinen Arzt herantreten, der nämlich durchaus die einschlägigen Regelungen kennen sollte und ebenfalls Fehler gemacht hat - vielleicht sogar im zivilrechtlich relevanten Bereich.
Auf alle Fälle mußt du Dich jetzt so schnell wie möglich an die AA wenden und einen Antrag auf ALG 1 stellen, damit du wieder Geld hast und einen Krankenversicherungsschutz.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo,
Na ja, so ganz schwarz sehe ich da nicht - es gibt seit kurzem ein BSG-Urteil, nach dem du eigentlich gute Chancen hast, dass die Krankenkasse weiter Krankengeld zahlt. Sinngemäß sagt das Urteil aus, dass, wenn die notwendige Folgemeldung aus nichtmedizinischen Gruenden vom Arzt falsch oder zu spät ausgestellt wurde, also den Versicherten kein Verschulden trifft, der Krankengeldanspruch trotzdem erhalten bleibt. Wenn es nicht mit Tante Google klappen sollte, dann werde ich morgen das Urteil mal verlinken.
Gruß
Czauderna
Naja - wenn die Bescheinigung bis Freitag gilt, der Patient jedoch erst am Montag den Arzt wg. eines Termins anruft… da würde ich schon vom Verschulden des Patienten sprechen.
Er hätte „weit vorher“ einen Termin für den Freitag ausmachen können.
Hallo Günter,
falls Du
BSG B 3 KR 22/15 R vom 11.05.2017 meinst, sehe ich da keinen Ansatzpunkt. Denn das BSG hat damit auch seine sehr strenge Auslegung der Pflichten des Versicherten erneut bestätigt.
http://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Pressemitteilungen/2017/Pressemitteilung_2017_21.html
In dem entschiedenen Fall war der Patient rechtzeitig (nach altem Recht) am letzten Tag der AU beim Arzt gewesen. Der Arzt hatte aus eigenem Verschulden versäumt, eine AUB/Auszahlungsschein auszustellen.
Im vorliegenden Fall war der Patient (auch nach neuem Recht) nicht rechtzeitig beim Arzt gewesen. In diesen Fällen hatte das BSG in der Vergangenheit verlangt, daß der Patient ggfs. einen anderen Arzt bemüht, um rechtzeitig eine Verlängerung zu bekommen.
&Tschüß
Wolfgang
&Tschüß
Hallo Wolfgang,
§ 46
Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
1Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
-
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
-
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem
die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich
festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am
nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der
Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. 3Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. 4Der
Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach
dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten
Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten
Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der
Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen
Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.
wenn er demnach bis Freitag Arbeitsunfähig war und am nächsten Werktag, also dem Montag bei seinem Arzt vorstellig wurde, der ihm aber an diesem Tag keinen Termin gegeben hat (nichtmedizinischer Grund), dann
lief das seitens des Versicherten schon korrekt ab - ich sehe seine Widerspruchschance immer noch positiv.
Gruss
Guenter
Sorry Günter,
aber ziemlich genau in diesem Sachverhalt (Arzt verweist auf Folgetag) hat das BSG in der Abweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ( 24.02.2016 - B 3 KR 59/15 B ) seine alte Rechtsprechung aufrecht erhalten. In der Begründung wird ausdrücklich darauf verwiesen, daß es zu den Obliegenheiten des Versicherten gehört, ggfs einen anderen Arzt aufzusuchen, wenn ansonsten die Verlängerung der AU nicht rechtzeitig bescheinigt werden kann. Ich halte den geschilderten Sachverhalt mit dem des UP für vergleichbar.
http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/618365/
Aber der UP kann ja sein Glück mit einem Widerspruch versuchen und
als Begründung angeben.
&Tschüß
Hallo,
ja, das soll er dann mal machen - nur, dass er hätte am Montag einen anderen Arzt aufsuchen müssen - wieso das denn - er hatte ja Kontakt zu seinem Arzt bzw. zur Praxis - es war ja nicht so, dass die Praxis nicht geöffnet hatte - er hatte ja extra angerufen, sie haben ihn aber für Dienstag bestellt. Sicher, und da stimme ich zu, er hätte der Praxis sagen müssen, wenn ihr mich nicht heute noch rein lasst, dann verliere ich meinen Krankengeldanspruch, aber muss das ein Versicherter zwingend wissen - nein, muss er nicht, aber der Arzt bzw. seine Angestellten müssen das wissen.
Ich bin mal gespannt ob er den Widerspruch abschickt und wie die Kasse reagiert.
Gruss
Guenter