Ansprüche bei Verringerung der Nutzbreite / -fläche einer Küche

Hallo zusammen,

folgende hypothetische Situation:

In einer Wohnungsküche sei es nach der Installation neuer Rohrleitungen und eines Warmwasserzählers (und ggf. einer Verkleidung), nicht mehr möglich, alle bisherigen Hoch- und Oberschränke zu verwenden, da für diese nicht mehr genug Platz ist (Reduktion der nutzbaren Breite um jew. ca. 15 cm, an zwei Stellen).
Ein Umstellen ist wegen der Lage von Türen, Fenstern und des Waschmaschinen-Anschlusses nur mit Verlust eines großen Küchenschrankes, und auch im Fall des Einbaus von Regalen sehr wahrscheinlich nur mit erheblichem Verlust an Stauraum möglich.
Nachteilig wirke sich in der neuen Situation insbesondere aus, dass Sperrhebel und Zähler nun nicht mehr von vorn (Stirnseite Küchenfront), sondern nur noch von der Seite zugänglich sind - wo eigentlich Schränke standen und typischerweise auch stehen „müssen“ (Platzsituation, Anschlüsse, Lage von Fenster und Türen).

Der Charakter der Einbauküche, d.h. ein platzoptimaler und auch tageslichtwahrender Aufbau, gehe zudem in jedem Fall größtenteils verloren - es sei denn, man würde die Küche komplett neu planen und möblieren.
(Die zugrundeliegende Maßnahme sei nicht zustimmungspflichtig gewesen, weshalb auch keine ausdrückliche Zustimmung seitens der Mieter erfolgte; es sei auch keine Verringerung der Nutzfläche oder andere für die Nutzung der Küchen erhebliche Veränderung angekündigt worden.)

Wenn wir weiterhin annehmen, dass die Mieter nicht gerade zufällig eine neue Küche kaufen und einbauen (lassen) wollen:
Welche (Ersatz- o.a.) Ansprüche hätten die Mieter? Ist schon allein die Verringerung der Wohnfläche relevant?
Die Mieter würden kostenbewusst vorgehen, aber möglichst viel des verlorenen Stauraums zurückgewinnen wollen, und daher „nur“ umstellen und ggf. umbauen (lassen).
Kosten könnten freilich anfallen - und der Vermieter sei dafür bekannt, Ansprüche grundsätzlich und vehement abzuwehren.
Was wären die maßgeblichen (Mieter-)Rechte in so einer Situation?

Danke und viele Grüße,
Hauke

Ja, aber hier kann es sich doch wegen der Rohrverkleidung um keine ernsthaft zu begründende Einschränkung der Fläche handeln. Wie viel Zehntel-m² mögen das sein ?

Das die vorh. Einbauküche nicht mehr (voll) genutzt werden kann ist wesentlich wichtiger und ein Mangel den man dem Vermieter anlasten kann.
Darauf hätte vor Baubeginn hingewiesen werden müssen und auch wie ein erforderlicher Ausgleich erfolgen wird.

MfG
duck313