Anspruchsdauer ALG 1

Hallo liebe Wissende,

nehmen wir einmal folgenden fiktiven Fall an:

Person A erwirbt Ende 2014 nach langjähriger Beschäftigung eine Anspruchsdauer von ALG 1 für 360 Kalendertage.

Diese Person meldet sich im Februar in Arbeit ab, es verbleiben noch ca. 8,5 Monate Restanspruch. Das Arbeitsverhältnis wird nach 66 Tagen gekündigt und es werden weitere 22 Tage von dem Restanspruch aufgezehrt.

Dann geht Person A im Mai ein befristetets Arbeitsverhältnis für 12 Monate ein aus dem ein neuer (und niedrigerer) Leistungsanspruch erworben wird.

Person A liest sich die Sonderfälle bei der Anspruchsdauer mehrmals durch und hat sie folgendermaßen verstanden obwohl sie es nicht verstehen kann/will:

Der Bestandsschutz ist weggefallen, es gibt weniger ALG 1; so weit so gut. Aber sie liest auch heraus die Anspruchsdauer beträgt 180 Tage. Also weniger als die „nicht aufgebrauchten“ ca. 220 Tg.
Es kann der neu erworbene Anspruch um Restanspruch aufgestockt werden, aber nur bis zur Höchstdauer des neu erworbenen Anspruchs.

Person A hofft, dass sie keine 180 Tage Lohnersatzleistungen beziehen wird, aber falls doch der Worst Case eintritt, bekommt diese Person dann allen ernstes kürzer ALG als wenn sie das Jahr nicht gearbeitet hätte?

Vielen Dank für eure Beiträge

Hallo!

So lese ich das auch heraus.

Diese Seite mit dem Beispiel hast Du ja gelesen ? https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI485826

Im Beispiel der Arbeitsagentur hat man in der neuen Stelle so kurz gearbeitet, das kein neuer Anspruch entstand, also hatte man anschließend noch den vollen Rest aus dem alten Anspruch.
Das leuchtet mir ein.

Nur das mit der Aufstockung erschließt sich mir nicht ( DIr wohl auch nicht). Denn ich frage mich wann denn überhaupt aus dem alten Anspruch aufgestockt werden könnte. Arbeitet man mehr als 12 Mon., dann gibt’s neuen Anspruch und es würde max. auf diese neue Anspruchsdauer aufgestockt.
Heißt doch aber, es wird gar nichts vom alten Anspruch hinzugenommen.

Oder ist das anders gemeint ?

Ich kann gar kein Beispiel finden, wo überhaupt ein Restanspruch hinzugezogen werden könnte, wenn man einen neuen Anspruch erworben hat.

MfG
duck313

Hallo Duck,

ja Du hast Recht, mir ist ebenso unverständlich was überhaupt zur Aufstockung führen kann. Früher gab es mal bei Saisonarbeit, nehmen wir mal als Beispiel immer so 6-9 Monate pro Jahr gearbeitet etwas auf den „alten“ Restanspruch obendrauf.

Aber das war noch zu Zeiten des AFG`s. Vielleicht antwortet ja noch jemand dem sich das SGB erschliesst.

Die Seite war leider auch die einzige die zu dem Thema gefunden hatte, daher auch der Thread. Restanspruch macht ja nur Sinn wenn in dem geschildertem fiktivem Fall der Anspruch wieder auf 360 aufgestockt werden würde, oder wenn Restansprüche kleiner 180 Tage addiert werden.

Aber davon steht nichts und die Höchstanspruchdauer bezieht sich ja paradoxerweise auf den neu erworbenen Anspruch.

Daher im voraus noch mal gespannten Dank für weitere Beiträge