Anspruchsgegner Mahnbesch.:Auftraggeber/Eigentümer

Hallo liebe Wissende,

hoffentlich könnt Ihr mir die nachstehende Frage beantworten:

Sachverhalt:
Ein Gewerbetreibender holt ein elektrisches Gerät im Haus eines Ehepaares zur Reparatur ab. Die Ehefrau sagt zu ihm, dass er das Gerät reparieren möge.
Nach durchgeführter Reparatur soll das Gerät abgeholt und die Rechnung über 150,00 EUR gezahlt werden. Am Telefon teilt die Ehefrau mit, dass der Ehemann Eigentümer des Geräts, aber unbekannt verzogen sei und sie mangels Mitteln die Rechnung nicht bezahlen werde.

Der Gewerbetreibende schreibt nun an die Eheleute XY eine Rechnung und wirft sie unter Zeugen bei der ihm bekannten Abholadresse in den Briefkasten ein. Auf die Rechnung schreibt er zusätzlich, dass sie innerhalb einer Woche zahlbar ist, ansonsten werde das gerichtliche Mahnverfahren in Gang gesetzt und es würden nach Ablauf der Woche zusätzlich Verzugszinsen geltend gemacht. Die Kosten hierfür hätten die Rechnungsempfänger zu tragen.

Angenommen die Rechnung wird nicht bezahlt: Wer wäre der Anspruchsgegner, an wen wäre also der Mahnbescheid zu richten?
Die Ehefrau als Auftraggeberin? Der Ehemann als Eigentümer? Oder müsste sich der Ehemann diesen Auftrag zurechnen lassen?
Oder müsste die Rechnung noch mal neu gestellt werden?

Zusatzfrage: Unter welchen Voraussetzungen darf für die Aufbewahrung des Geräts Entgelt verlangt? Ab wann darf man das Gerät entsorgen?

Lieben Gruß

Trillian

Hallo liebe Wissende,

hoffentlich könnt Ihr mir die nachstehende Frage beantworten:

mal gucken

Sachverhalt:
(…)
Angenommen die Rechnung wird nicht bezahlt: Wer wäre der
Anspruchsgegner, an wen wäre also der Mahnbescheid zu richten?
Die Ehefrau als Auftraggeberin?

Ja

Der Ehemann als Eigentümer?

Nein

Oder müsste sich der Ehemann diesen Auftrag zurechnen lassen?
Oder müsste die Rechnung noch mal neu gestellt werden?

IMHO nicht, auch wenn sie an die Eheleute adressiert war ist sie der Auftraggeberin zugestellt worden…

Zusatzfrage: Unter welchen Voraussetzungen darf für die
Aufbewahrung des Geräts Entgelt verlangt?

Sobald sich die Frau im Annahmeverzug befindet und Kosten auch wirklich anfallen. Also wohl kaum bei einem Toaster…

Ab wann darf man das
Gerät entsorgen?

Gar nicht.

Lieben Gruß

zurück…

Trillian

Peter

Hallo!

Unabhängig von der Frage, wem der Mahnbescheid zugestellt werden soll, ist hier zunächst einmal zu beachten, dass das Mahnverfahren unzulässig wäre, weil die Gegenleistung noch nicht erbracht worden ist.

Der Unternehmer müsste also auf „Leistung Zug-um-Zug“ klagen, und dann gegen die Frau, von der er den Auftrag erhalten hatte. Um die Eigentumsverhältnisse muss er sich nicht kümmern - jeden Tag bringen tausende Leute Autos in die Werkstatt, die gar nicht ihnen gehören, sondern ihrer Bank.

Gar kein so einfacher Fall also. Was allerdings feststeht: Gerichts- und Anwaltskosten hätte die Frau zu tragen.

Hallo worldwidefab,

ich hätte zu Deiner Antwort noch Nachfragen, vielleicht kannst Du mir freundlicherweise noch mal auf die Sprünge helfen? Vielen Dank!

Wie wird man als Unternehmer so ein großes elektrisches Gerät (leider nicht nur ein Toaster) wieder los, wenn die Auftraggeberin/ der Eigentümer nicht gewillt sind dieses abzuholen?

Kann man darauf bestehen, dass es abgeholt wird? Oder muss man liefern? Wenn man liefern muss und die Beteiligten sind zu Terminabsprachen nicht bereit bzw. nehmen zugesagte Rückrufe nicht vor/ sind nicht erreichbar, was dann?

Muss man dann die von Dir angegebene „Zug-um-Zug-Klage“ führen, will man das Gerät nicht bis zum St. Nimmerleinstag im Ladengeschäft behindert rumstehen haben?

Lieben Gruß

Trillian

Vielen Dank für Deine Antwort (owt)