Hallo,
weiss jemand mit welcher Anspruchsgrundlage man als Mieter gegen einen benachbarten Verein vorgehen kann, der knapp 160 Tage im jahr grillt und dabei auch bis weit nach Mitternacht feiert.
Ansprüche gegen dem Vermieter wurden schon berücksichtigt.
Gruss
PS: wenn ein Bundesland relavant sein sollte, könnte man Rheinland-Pfalz annehmen
Hallo,
Einschlägig sind die §§ 862, 906, 910 und 1004 BGB und das Immissionsschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Hier findest du Entscheidungen zum Grillen:
Grundsätzlich ist auch beim Grillen im Garten entstehender Rauch nach den genannten Vorschriften abwehrbar. Wenn der entstehende Qualm in die Wohnräume unbeteiligter Nachbarn eindringt und sich eine erhebliche Belästigung durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen im Sinne des Landesimmissionsschutzgesetzes ergibt (dazu OLG Düsseldorf ZMR 1995, 415 zu § 7 Abs. 1 LimSchG NW.)
Die Rechtsprechung hat unterschiedliche Voraussetzungen für erlaubtes Grillen im Freien entwickelt. So darf in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkonen und Terrassen gegrillt werden, wenn die Nachbarn, deren Belästigung durch Rauchgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher darüber informiert werden (AG Bonn WuM 1997, 325 f.). Das LG Stuttgart schränkt die erlaubte „Grillfrequenz“ auf drei Termine pro Jahr ein (LG Stuttgart ZMR 1996, 624 f.). Das OLG Düsseldorf hat das Grillen im Freien dann ganz verboten, wenn Qualm in die Wohnungen und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn in konzentrierter Weise eindringt, so dass eine erhebliche Belästi-gung durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 LimSchG NW entstand (DWW 1995, 255 f.).
Danke, doch googlen kann ich auch und es wäre nett, wenn man was mit copy und paste hier reinhaut, das man die Quelle angibt 
http://www.gks-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/grund… punkt „g“ z.b. 
Danke, doch googlen kann ich auch und es wäre nett, wenn man
was mit copy und paste hier reinhaut, das man die Quelle
angibt 
Wieso? Du schreibst doch selbst, daß Du googeln kannst.
*Duckundwech*
Gruß
Tina
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ot Re^4: Anspruchsgrundlage bei Nachbarschaftlärm
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