Anspruchsgrundlage Ersatz Reparaturkosten BGB

Hallo,

mein Frage lautet: Wie ist die Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Reparaturkosten im BGB?

Grundlage ist dieser Fall:
K kauft von V ein gebrauchtes Auto (Kaufpreis 500€), er behält sich vertraglich ein dreiwöchiges Rücktrittsrecht vor.
Ohne Verschulden des K wird das Auto beschädigt, erleidet dadurch eine Wertminderung von 10%. Die Reparatur würde 100€ kosten, K führt sie jedoch nicht durch.
Nach einer Woche tritt K vom Vertrag zurück.
V verlang unter die Kosten für die Reparatur.

Welche Anspruchsgrundlage muss ich nehmen?

Danke und liebe Grüße,
Nico

moin,

Rücktritt schön und gut, aber selbst wenn vereinbart muss man schon vernünftige argumente vorbringen für die nutzung des rücktrittsrechts.Einfach unverschuldet unfall haben ist kein argument. Der rücktritt sollte sich schon auf den Kaufvertrag beziehen.(vereinbarte Beschaffenheit etc…)
Wenn ich dir n auto verkaufe mit rücktrittsrecht,interessiert mich nicht ob du n unfall baust.das ist kein grund um vom kauf zurückzutreten.
vllt. war das ja n denkanstoss.

bei rückfragen gerne

mf
Kaisen

Hallo, hier geht es um einen Kaufvertrag Rücktrittsrechte etc sind dem Kaufvertrag entnommen. Daher sind alle Rechte auch aus dem Vertragsrecht zu entnehmen. Gruß

Hi Nico,
schon mal § 357 Abs. 3 BGB versucht? Ob K Schuld hat oder nicht, ist nebensächlich.
Klappt aber nur, wenn K und V einen „Verbrauchervertrag“ abgeschlossen haben und umfasst wohl nur die tatsächliche Wertminderung (50,-).