wäre dankbar, wenn einer von euch Wissenden, Licht in meine nachfolgenden Unklarheiten bringen könnte:
1.) Ist § 123 BGB „Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung“ eine Anspruchsgrundlage oder nicht? Bin mir nicht sicher.
2.) §630 BGB (Pflicht zur Zeugniserteilung) ist eine Anspruchsgrundlage. Aber ist auch § 109 Gewerbeordnung eine Anspruchsgrundlage? Falls ja, hat ein Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf ein Zeugnis aus §109 GewOrdnung oder aus §630 BGB oder beides (in Verbindung mit)?
Und für wen gilt dann §630 BGB (für freie Mitarbeiter? Oder wer steht sonst außer Arbeitnehmern in Dienstverhältnissen)?
3.) Ist es richtig, dass: wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, bei einer Kündigung auch kein Grund genannt werden muss? Also z.B. Betrieb hat nur vier Mitarbeiter und eine langjährige Mitarbeiterin wird ordentlich gekündigt. Geht das wirklich ohne Nennung von Gründen?
Oder gilt dies nur für den Fall, wenn während der Probezeit gekündigt wird.
wäre dankbar, wenn einer von euch Wissenden, Licht in meine
nachfolgenden Unklarheiten bringen könnte:
1.) Ist § 123 BGB „Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder
Drohung“ eine Anspruchsgrundlage oder nicht? Bin mir nicht
sicher.
Eine Anspruchsgrundlage wofür?
3.) Ist es richtig, dass: wenn das Kündigungsschutzgesetz
nicht greift, bei einer Kündigung auch kein Grund genannt
werden muss? Also z.B. Betrieb hat nur vier Mitarbeiter und
eine langjährige Mitarbeiterin wird ordentlich gekündigt. Geht
das wirklich ohne Nennung von Gründen?
Ja.
Oder gilt dies nur für den Fall, wenn während der Probezeit
gekündigt wird.
Dafür gilt es auch … in den ersten 6 Monaten … und wenn danach kein Kündigungsschutz nach KschG greift, gilt das dann weiter.
wäre dankbar, wenn einer von euch Wissenden, Licht in meine
nachfolgenden Unklarheiten bringen könnte:
1.) Ist § 123 BGB „Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder
Drohung“ eine Anspruchsgrundlage oder nicht? Bin mir nicht
sicher.
Eine Anspruchsgrundlage wofür?
Allgemein. Die Paragrafen in den Gesetzesbüchern stellen doch entweder „Normen“ oder „Anspruchsgrundlagen“ dar. (So lernt man das zumindest als Laie und blutiger Nicht-Jurist im BWL Studium ). Also wollte ich nur wissen ob ich den §123BGB als Anspruchsgrundlage nennen kann, falls in meiner Arbeitsrechtklausur ein Fall dran kommt, wo z.B. ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten möchte.
Die Frage ist wirklich ganz allgemein, und jetzt nicht auf einen speziellen Fall.
DANKE.
P.S. Weißt du zufällig auch was zu meinem Punkt2?
Nochmal Danke.
2.) §630 BGB (Pflicht zur Zeugniserteilung) ist eine
Anspruchsgrundlage. Aber ist auch § 109 Gewerbeordnung eine
Anspruchsgrundlage? Falls ja, hat ein Arbeitnehmer dann einen
Anspruch auf ein Zeugnis aus §109 GewOrdnung oder aus §630 BGB
oder beides (in Verbindung mit)?
Und für wen gilt dann §630 BGB (für freie Mitarbeiter? Oder
wer steht sonst außer Arbeitnehmern in Dienstverhältnissen)?
Hallo,
für AN ist § 109 GewO die Lex Spezialis und somit die Anspruchsgrundlage, da sie hier ja ausdrücklich erwähnt sind.
§ 630 ist die Lex Generalis für alle Arten von Dienstverhältnissen´. Im Übrigen verweist ja der § 630 Satz 4 BGB ausdrücklich auf § 109 GewO
3.) … bei einer Kündigung auch kein Grund genannt
werden muss? … Geht
das wirklich ohne Nennung von Gründen?
Ja.
Oder gilt dies nur für den Fall, wenn während der Probezeit
gekündigt wird.
Dafür gilt es auch … in den ersten 6 Monaten … und wenn
danach kein Kündigungsschutz nach KschG greift, gilt das dann
weiter.
Xolophos, das hieße im Umkehrschluss aber, daß ein Kügrund genannt werden muß, wenn das KSchG Anwendung findet. Und das ist erst einmal falsch. Die Angabe ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung bei einer ordentlichen Kü.
Danke aber nochmal …
Erstmal vielen Dank, euer Wissen hat mir schonmal sehr weitergeholfen! Darf ich nochmal kurz auf diesen §123 BGB „Anfechtung wegen Täuschung“ zurückkommen? Meine Frage ob er eine Anspruchsgrundlage darstellt war ganz allgemein gemeint. Nur falls in meiner Arbeitsrecht Klausur ein Fall dran kommen würde, in dem der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag wegen Täuschung anfechten wollte. Dafür wollte ich nur sicherheitshalber wissen ob er eine Anspruchsgrundlage darstellt oder nicht.
Als totale Nicht-Juristen lernen wir im BWL Studium, dass die Paragrafen entweder Normen oder Anspruchsgrundlagen darstellen. Daher meine Frage Ich hoffe der Ansatz ist nicht allzu laienhaft.
Viiiielen Dank nochmal & Gruß
Anke
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§ 123 BGB ist definitiv keine Anspruchsgrundlage, sondern ein Gestaltungsrecht. Durch die Ausübung der Anfechtung wird der Vertrag rückwirkend (§ 142 BGB) nichtig (Vorsicht, idR. nur ex nunc Nichtigkeit von Arbeitsverträgen).
Nun gibt es möglicher Weise Folgeansprüche und für die braucht man eine Anspruchsgrundlage, zB:
Schadenerstatz (Anspruchsgrundlage zB: §§ 280, 311 II BGB)
Rückabwicklung: § 812 BGB (aber aufgrund der ex nunc Nichtigkeit von Arbeitsverträgen keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung).
Gruß
Dea
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