Hallo,
ich sitze hier gerade und lerne für eine Zivilrechtklausur. Inzwischen bin ich beim Thema Unmöglichkeit angekommen und bin dort auf einen Punkt gestoßen, den ich nicht ganz nachvollziehen kann.
In einem Lehrbuch steht, dass „§ 280 Abs. 1 BGB die einzige und zentrale Anspruchsgrundlage für Schadensersatz auftrund einer Pflichtverletzung ist.“
Aber was ist denn z.B. mit § 285? Ist das keine Anspruchsgrundlage?
LG
Tina