Anspruchsgrundlagen Schuldrecht

Hallo,

ich sitze hier gerade und lerne für eine Zivilrechtklausur. Inzwischen bin ich beim Thema Unmöglichkeit angekommen und bin dort auf einen Punkt gestoßen, den ich nicht ganz nachvollziehen kann.

In einem Lehrbuch steht, dass „§ 280 Abs. 1 BGB die einzige und zentrale Anspruchsgrundlage für Schadensersatz auftrund einer Pflichtverletzung ist.“

Aber was ist denn z.B. mit § 285? Ist das keine Anspruchsgrundlage?

LG
Tina

hi,

§ 285 ist eine alternative zum schadensersatz aufgrund einer unmöglichen leistung nach § 275 und der schadenersatz für einen § 275er ergibt sich aus §§ 280 I, 283.

insoweit kommt man immer zum § 280 I, egal ob haupt- oder nebenpflichtverletzung.

mfg vom

showbee

Vielen Dank…
Hallo,

vielen Dank für deine Hilfe…

Ich wünsche dir einen guten Rutsch und ein schönes neues Jahr…

LG
Tina