Hallo alle Miteinander,
der fiktive Fall:
Eine Privatperson kauft auf einer der vielen Online-Handelsplattformen einen bestimmten Artikel recht günstig.
Leider wird dieser Artikel dem Käufer trotz ordnungsgemäßer Zahlung niemals zugesand.
Nach einiger Zeit entdeckt der Käufer diesen einzigartigen, also identischen Artikel vom gleichen Anbieter wieder in der gleichen Online-Handelsplattform nur zu einem deutlich höheren Preis.
Die Frage:
Ergeben sich für den Käufer Nachteile wenn er den Artikel ein zweites mal kauft um seinen Anspruch aus dem ersten Kaufvertrag an diesem Artikel zu sichern? Sprich um zu verhindern, dass ein anderer Interessent diesen Artikel erwirbt.
Für den Fall dass der Verkäufer nun den Artikel tatsächlich herausgibt, kann der Differenzbetrag zwischen dem ersten und dem zweiten Kauf vom Käufer als Schadensersatz geltend gemacht werden? Immerhin hat der Verkäufer keine reelle Chance die Herausgabe aus beiden Kaufverträg zu tätigen, da der Artikel nur einmal vorhanden ist.
Freue mich auf Antworten.
Beste Grüße
vom
Linksabbieger
Hallo,
der Artikel wurde also bezahlt (auf Aufforderung des Verkäufers hin, nehme ich stark an -> der Verkäufer hat den Kauf also bestätigt bzw. anderweitig seinen Willen zum Vertragsschluß erklärt?) aber nie geliefert?
Damit ist der Verkäufer im Verzug und hat den Artikel auch zu liefern! Hier muß der Käufer Druck machen und auf Erfüllung des Vertrages bestehen - aber *nicht* in der Form, noch einmal zu bestellen!
Denn wenn der Artikel jetzt noch einmal neu und zum höheren Preis bestellt wird, kommt - bei Annahme durch den Verkäufer - ein neuer Kaufvertrag zustande, unabhängig von dem ersten.
Heißt also: der Käufer muß erneut (den höheren Preis) bezahlen, und der Verkäufer muß diesen Artikel nun zwei mal liefern, nämlich einmal aus jedem separaten Vertrag.
Gruß
Christian
Hallo!
Das wäre die richtige Lösung beim Gattungskauf, hier sollen wir aber davon ausgehen, dass es den Kaufgegenstand nur einmal gibt.
Ich würde den Verkäufer sofort auf Herausgabe verklagen und gleichzeitig den dinglichen Arrest über den Gegenstand verhängen lassen, um den Weiterverkauf zu verhindern.
Der angedachte Lösungsweg birgt die Gefahr, dass der zweite Vertragsschluss als beiderseitiger Rücktritt vom ersten Kaufvertrag interpretiert werden könnte. Und überhaupt: Wie naheliegend ist es, dass ein Verkäufer, der den ersten Vertrag nicht erfüllen wollte, dies beim zweiten Vertrag dann doch tut?
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