Anspruchsverzicht

das sollte aber keinen unterschied machen!

Hi,

der nur schriftliche Erbverzicht ist unwirksam (Der Erbverzicht bedarf der notariellen Form, vgl. § 2348 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein solcher Erbverzicht auch durch Auslegung einem Erbvertrag zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erblasser entnommen werden. Auch im Fall des (generellen) Erbverzichts (§§ 2346 ff. BGB). Da noch keine Verjährung des Pflichtteilanspruches gegeben ist (drei Jahre nach Kenntnis des Erbfalls) ist das Auskunftsverlangen m.E. berechtigt.

Ingeborg

so ist es.

Hmm echt blöde Situation. Erfolgte der Verzicht damals schriftlich, ja oder? Naja, eine Begründung sollte schon folgen. So einfach geht das nicht. Aber in Anbetracht der Geschichte sehe ich leider keine Möglichkeit, außer einen Rechtsanwalt für Erbrecht zu beauftragen. Dieser kann Ihnen auf alle Fälle helfen.

Tut mir leid, dass ich Ihnen nun nicht mehr sagen konnte.

LG aus Stuttgart

Hallo,ich möchte mich erstmal für alle Anworten hier bedanken, ob für mich nun hilfreich oder nicht.
Und: Ja, der Verzicht liegt schriftlich vor.
Der Erbe hat jetzt darauf hingewiesen, daß für ihn der vorliegende Verzicht sehr wohl wirksam ist. Die Gegenseite soll erst mal begründen, warum sie behaupten, daß diese Verzichtserklärung nichtig sein soll. Und wenn denn dann eine solche noch vorgelegt werden sollte, wird sie wohl auch einen Anwalt beauftragen, denn ich habe leider nirgendwo etwas vergleichbares gefunden. Danke nochmals für Ihre gedanklichen Bemühungen. Mfg

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Erbrecht.

Eine Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf der notariellen Form. Ansonsten ist er unwirksam.

Hier sollte geklärt werden, wie der „Verzicht“ motiviert war, ob er Gegenleistungen erhalten hat u.a.
Sollte dann der Pflichtteilsanspruch nicht verjährt sein, dürfte die Anspruch weiterhin fortbestehen.

Auch hier kann ich Ihnen nur empfehlen, eine Fachanwalt für Erbrecht aufzusuchen.

Weitere Hinweise finden Sie auch unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Fachwanwalt für Erbrecht
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]

Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de

Sehr geehrter Herr Dr. Buerstedde,
vielen Danke für Ihre Antwort, jedoch handelt es sich hier - wie bereits mehrfach ausgeführt - nicht um einen Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen potentiellem Erben und Erblasser, sondern um den schriftlichen Verzicht auf die Geltendmachung des bereits angefallenen Pflichtteilsanspruchs des enterbten Abkömmling, demnach kraft Gesetz lediglich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils verwiesenen Anspruchsberechtigten gegenüber dem Alleinerben des bereits verstorbenen Erblassers. Dieser schriftlich vorliegende Verzicht erfolgte unter der Bedingung,dass der Alleinerbe den Verzichtenden in einem notariellen und amtlich hinterlegtem Testament gleichberechtigt neben dem anderen Abkömmling des Alleinerben als Erbe benannt wird. Diese Bedingung wurde erfüllt und ist bis dato auch nicht widerrufen worden (kein neues Testement errichtet).

Mfg

Ein Verzicht auf den Pflichtteil nach dem Erbfall ist grundsätzlch möglich.
Dies wird durch einen Erlassvertrag nach § 397 BGB möglich, der auch formlos geschlossen werden kann.
Ob ein solcher Erlassvertrag hier wirksam zustandgekommen ist wäre zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]

http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Halle, Herr Dr. Buerstedde,
der Erlassvertrag nach § 397 wäre in diesem Fall wohl ein in beiderseitigem Einvernehmen geschlossener Vertrag,d.h. der Verzichtende hat mit seiner schriftlichen Verzichtserklärung dem Begünstigten gegenüber seinen Verzicht auf die Geltendmachung seines Anspruchsrechtes angeboten. Aufgrund der zuvor erfolgten Erfüllung der Bedingung - der Erbe hat wie gefordert sein eigenes Testament errichtet, worin beide Kinder gleichberechtigt als Erben benannt sind - ist der kausale Rechtsgrund gegeben. Eine Annahme des schriftlichen Verzichtes bedarf es mE nach hier nicht mehr, weil ja der Verzicht aufgrund der erfüllten Bedingung erfolgte, somit ein Vertrag vorliegt. Und dieser müsste somit doch eigentlich wirksam zustande gekommen sein. MfG

Wenn die Verzichtserklärung von beiden per Notar geregelt und unterschrieben wurde, so kann diese nicht einseitig zurückgenommen werden.
Wurde die Verzichtserklärung nur einseitig erklärt, so hat diese keine Gültigkeit.