Anspruchsverzicht

Ein durch Testament enterbter Abkömmling hat gegenüber dem Erben schriftlich auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs verzichtet. Nach 1,5 Jahren erklärt der Verzichtende gegenüber dem Erben seine Verzichtserklärung für unwirksam allerdings ohne Begründung. Er macht erneut Auskunftsansprüche geltend mithilfe eines Rechtsanwalts. Meine Frage: Ist die Verzichtserklärung von anfang an nichtig anzusehen und kann er somit seine Forderungen gegenüber dem Erben erneut stellen, ohne dass sich dieser dagegen wehren kann?

hallo cbEd2012
leider kann ich darüber keine auskunft erteilen. tut mir leid.
lg sicha

Hallo,

die Erbverzichtserklärung dürfte insgesamt unwirksam sein, den:

Ein Pflichtteilsverzicht wird vertraglich zwischen den Vertragspartnern geschlossen, dem potentiellen Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigen. In der Regel geht der Pflichtteilsverzicht mit einer Zahlung zu Lebzeiten des Erblassers einher. Der Vertrag zum Pflichtteilsverzicht muss notariell beglaubigt sein.

Da die Verzichtserklärung weder angenommen, noch die Erklärung beglaubigt wurde, gehört sie in die Tonne!

Somit besteht der Pflichtteilsanspruch in voller Höhe, wenn er nicht verjährt ist (drei Jahresfrist ab Kenntnis des Erbfalles).
MfG
PB

Hallo,

soweit ich weiß, bedarf ein Pflichtteilsverzicht der notariellen Form. Wenn die nicht eingehalten wurde, ist der Verzicht nicht wirksam und der Pflichtteil kann noch geltend gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
ich glaube Sie haben hier den Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch mit dem Pflichtteilsverzicht verwechselt. Der Verzicht auf den bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch erfolgte durch den verzichtenden Abkömmling gegenüber dem Erben also nach dem Eintritt des Todes des Erblassers. Somit hat der Verzichtende gegenüber dem Erben schriftlich darauf verzichtet, seinen entstandenen Anspruch geltend zu machen. Das stellt einen Erlassvertrag dar, weil der Anspruchsberechtigte der Gläubiger und der Erbe der Schuldner des entstandenen Anspruches ist. Ein solcher Erlass ist formlos wirksam, sofern er nach dem Eintritt des Erbfalles (Tod des Erblassers) erfolgt. Meine Frage war, ob der Verzichtende grundlos seine Verzichtserklärung als nichtig - unwirksam - erklären kann und wie sich der Erbe dagegen wehren kann.

Hallo, es handelt sich hier nicht um einen Pflichtteilsverzicht zwischen potentiellem Erben und Erblasser, welcher der notariellen Form bedarf, sondern um den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch des durch Testament enterbten Pflichtteilsanspruchsberechtigten gegenüber dem Erben, also der Erbfall war bereits eingetreten.

Hallo cbEd2012,

na wenn keine Begründung vorliegt, dann gilt der Verzicht, der vor 1,5 Jahren erklärt wurde.

Auf die Begründung bin ich allerdings gespannt. M. E. kommt er nur damit durch, wenn diesem Verzicht ein strafrechtlicher Grund herangeht, z. B. dass er damals gezwungen wurde, den Verzicht zu unterschreiben o. ä.

Ich sollte wissen, was als Begründung vorgetragen wird.

Dann kann ich evtl. nähere Auskunft geben.

LG aus Stuttgart, Meli1808

Hallo,

das mag sein. Aber ein solcher Verzicht würde ja nicht das Pflichtteilsrecht beseitigen.

Ich müsste das einmal genau durchprüfen, daher kann ich Ihnen nur empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Das ist in diesem Rahmen nicht vollumfänglich möglich.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo, also der Anspruch ist ja entstanden, aber ja durch den schriftlichen Verzicht auf den bereits entstandenen Anspruch ist dieser wieder erloschen, oder? Kann der durch Verzicht/Erlass erloschene Anspruch einfach so grundlos als unwirksam durch den Verzichtenden erklärt werden? Muß hier nicht zwingend ein Grund vorhanden sein, damit dieser Verzicht nicht als rechtlich wirksam gilt? Wer muß die Unwirksamkeit beweisen? Danke und mfg

Hallo, Meli1808,
vielleicht ist es besser zu verstehen, wenn die Vorgeschichte bekannt ist.
Also eine strafrechtliche Grundlage liegt nicht vor. Der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch erfolgte freiwillig. Der Erbe hat ihn ja erst gefragt, ob er seine Ansprüche geltend machen will und dieser hat zunächst mündlich auf die Geltendmachung der Ansprüche verzichtet. Erst später erfuhr der Erbe, daß sein Kind - also der Pflichtteilsanspruchsberechtigte - bereits vor dem Tod des Erblassers im Insolvenzeröffnungsverfahren war und zwar durch den Insolvenzverwalter und nicht durch das Kind. Na ja, der Insolvenzverwalter verlangte Nachlassauskunft und der Erbe verweigerte diese mit Hinweis auf den mündlichen Verzicht, wofür es übrigens auch Zeugen gab. Das Kind aber behauptete nunmehr, es hätte nur unter der Bedingung verzichtet, dass der Erbe selbst ein notarielles und amtlich hinterlegtes Testament erstellt worin er als Erbe benannt wird. Das war natürlich nicht erfolgt, weil dem Erben diese Bedingung bisher nicht bekannt war. Es erfolgte die Auskunftserteilung und um des lieben Frieden willens errichtete der Erbe sein eigenes Testament in der geforderten Form und Inhalt. Daraufhin erklärte das Kind dann seinen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass des Verstorbenen. Für den Insolvenzverwalter war damit die Angelegenheit erledigt und er versicherte dem Erben nochmals schriftlich, das keine Ansprüche gegenüber dem Erben mehr erhoben werden. Zwischenzeitlich ist das Verhältnis zwischen Erben und Kind nicht mehr das Beste, sprich es ist ziemlich zerrüttet. Erbe ist um Besserung des Verhältnisses sehr bemüht, weil es ist ja sein Kind. Seines Erachtens nach ist das Verhältnis auch schon wieder soweit in Ordnung. Der Enkel des Erben, also der Sohn des Kindes, lebt dann ein paar Wochen bei dem Erben. Der Erbe informiert sein Kind darüber und bittet im Namen des Enkels um befristete finanzielle Unterstützung zum Unterhalt des Enkels weil die Rente eigentlich nur für sie selbst ausreicht. Das Kind verweigert dies und verlangt sinngemäß, weil er ja der Enkel sei wäre es wohl selbstverständlich, wenn der Erbe den Enkel beherberge und beköstige. Der Erbe hat dem Enkel natürlich geholfen, war aber über das Verhalten des eigenen Kindes gegenüber ihm und dem Enkel sehr enttäuscht und äußerte diese Enttäuschung auch. Es endete in einem lautstarkem Streit am Telefon. Erbe machte erneut anlässlich des Geburtstages des Kindes den Versuch zur Versöhnung und hatte das Gefühl, dass der Streit beigelegt war, weil auch das Kind sich ganz normal mit ihm unterhalten hatte. So, und jetzt kommt das Kind und stellt zunächst erneut Auskunftsansprüche per rechtsanwältlichem Schriftsatz. Der Erbe ist total verunsichert und fragt sich natürlich, warum das Kind trotz des Verzichtes nun erneut den Anspruch geltend machen will und warum es das so einfach machen kann. Hat dieser Verzicht überhaupt keine Gültigkeit? Der Erbe antwortet dem Kind, das es ja bereits verzichtet hat und weist die Ansprüche zurück. Daraufhin erklärte der Rechtsanwalt des ansprucherhebenden Kindes, daß diese Verzichtserklärung nichtig wäre, allerdings eben ohne Begründung, und besteht auf die Auskunftserteilung über den Nachlass. M.E. nach muß hier jedoch eine Begründung erfolgen, oder kann der Verzichtende je nach Laune seinen Verzicht selbst für unwirksam erklären? Was für Möglichkeiten hat die Erbin jetzt, den ja eigentlich erloschenen Anspruch abzuwehren?

Hallo,

die Frage, die sich zuerst stellt, ist, ob der Verzicht überhaupt wirksam erklärt wurde. Das hatte ich ja schon geschrieben und das müsste man einmal richtig prüfen.

Sollte das der Fall sein, dann könnte der Erklärende seine Erklärung unter Umständen anfechten.

Wie gesagt, um eine anwaltliche Beratung werden Sie nicht herumkommen. Denn ohne genaue Kenntnis aller Unterlagen und Umstände lässt sich das nicht mit letzter Gewissheit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo und Danke zunächst, aber wie bereits erwähnt erfolgte ein formloser schriftlicher Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch - Betonung auf „Anspruch“ - gegenüber dem Alleinerben, also auf den bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch aufgrund der Enterbung durch das Testament des Erblassers. So ein Verzicht ist in der Rechtsprechung als Erlass definiert und kann formlos gegenüber dem Erben erfolgen und muß nicht notariell beurkundet oder beglaubigt werden, soweit ich es der Literatur entnehmen konnte. Also wäre m.E. nach wirksam. Unter welchen Umständen könnte der Erklärende seinen eigenen Erlass denn nun anfechten und in welcher Form müßte dies geschehen? (Anfechtung wegen Irrtun, Täuschung, strafbare Handlung oder grober Undank fallen als Grund weg weil dafür keinerlei Gründe bzw. Beweise vorhanden sind). Der Erklärende bezeichnet seinen Verzicht ja einfach nur als nichtig, begründet diese angebliche Nichtigkeit aber nicht. Welche Möglichkeiten hat der Erbe nun, sich dagegen zu wehren?
Danke und mfg

Hallo,
sorry keine Ahnung.
Wünsche trotzdem ein schönes Wochenende.
Gruß

Hallo cbEd2012, nach meiner Auffassung ist die vor 1,5 Jahren gemachte Verzichtserklärung unwiderruflich geltend und kann nicht zurückgenommen werden.
Gruß petit

Hallo,

also, wenn es Ihnen darum ging, wie sich der Erbe dagegen wehren kann, dann haben Sie sich die Antwort doch schon selbst gegeben. Er müsste sich doch nur auf den Verzicht berufen und diesen ggf. beweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
wurde denn der Verzicht notariell beurkundet?Wenn nicht,dann ist der Pflichteilsverzicht nichtig und der Anspruchsteller hat 3 Jahre nach dem Tod des Erblassers Zeit seinen Teil einzufordern.
http://www.anwalt-suchservice.de/anwaltsuche/rechtst…

Hallo, auf den Verzicht hat er sich ja bereits berufen und ihn bewiesen, er liegt ja schließlich schriftlich vor. Muß jetzt der Erbe beweisen, daß der Verzicht nicht nichtig ist oder müßte nicht eigentlich der Verzichtende selbst die Nichtigkeit seines eigenen Verzichts begründen und beweisen?
MfG

Hallo, m.E. nach ist eine notarielle Beurkundung des Pflichtteilsverzichtes zwingend erforderlich vor dem Erbfall und erfolgt zwischen potentiellem Erben und dem Erblasser. Hier handelt es sich um einen Verzicht auf den bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch zwischen dem enterbten Pflichtteilsanspruchsberechtigtem und dem Alleinerben.
MfG

Hallo,
es gibt oft genug fälle,in denen nur schriftliche verzichtserklärungen vorliegen und diese sind dann eben nichtig!wie sie aber dem link entnehmen können,ist auch eine vor einem notar abgegebene verzichtserklärung widerrufbar!

Hallo,
ist alles korrekt in dem Link beschrieben, trifft hier aber nicht zu, weil der Erblasser ja bereits verstorben war, als der Verzicht des enterbten Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben erklärt wurde.
MfG und Gute Nacht