Antwort:
Bei Zwangsversteigerungen greift das ZVG = Zwangsversteigerungsgesetz.
Der Erstranggläubiger wird kapitalmäßig bezahlt, also Grundschuld + Grundschuldzinsen oder, falls der Erstranggläubiger auf Teile seiner Rechte verzichtet, dann eben weniger.
Rechte in Abteilung II stellen sich genauso in der Rangfolge an, nur, sie haben offensichtlich keinen Euro-Betragswert angegeben. Sie werden mit dem Kapitalwert bedient.
z.B. Leibgeding: Es hat einen bestimmten Wert.
Die Leistungen für das Leibgeding sind im Vertrag, in dem das Leibgeding bestellt wurde, beschrieben.
Diese Leistungen haben bestimmte Euro-Werte zugrundeliegen bzw. höhere (je nach Entwicklung von Indexen usw.). Effektiv kann ein nur verbal dastehendes Recht umgerechnet werden in einen Jahreswert. Multizipliert mit der Lebenserwartung der Leibgedingsberechtigten (Sterbetafel männlich/weiblich) ergibt dies einen sogenannten KAPITALWERT. Jetzt hat das Verbalrecht einen betragsmäßigen Wert. Es wird in der Rangfolge der Rechte bedient oder teilbedient, d.h. es kann auch ganz oder teilweise ausfallen und/oder wird gelöscht.
z.B.
mtl. Geldzahlung Euro 300 x 12 Monate
Wohnrecht, umgerechnet auf QM, 600 Euro x 12 Monate
usw.
Zusammengerechnet macht das 900 Euro x 12 = Euro 10.800. Diese Summe muß multipliziert werden mit der Lebenserwartung nach Sterbetafel, z.B. der Begünstigte hat noch 12 Jahr statistisch zu leben, so heißt die Rechnung: 10800 Euro x 12 Jahre = Das Kapitalrecht beträgt Euro 129.600,00. Verlassen sollte man sich auf diese sehr oft angewandte Berechnungsart nicht.
Ein Richter / Rechtspfleger kann -wie in den 1960er Jahren- auch hergehen und einem Begünstigten, der sterbetafelstatistisch nur noch 2 Jahre zu leben hat auch mal das 25-fache zugestehen, also Rechnung
Euro 10800 x 25 = Euro 270.000.
Da kommen also hohe Rechte zum Vorschein.
Die Beteiligten in der ZV können sich auch verständigen, dass das Recht bestehen bleiben kann, z.B. wie bei einer Grunddienstbarkeit (z.B. Geh- und Fahrtrecht für einen Dritten oder z.B. Stromleitungsrecht für einen Stromversorger - da ein solcher seine Aufgabe weiter ausführen muß, macht es Sinn, dass solche Rechte bestehen bleiben).
Ein Eigentumsübertragungsvermerk (Sie meinen Auflassungsvormerkung) ist aus meiner Sicht eine prekäre Belastung. Diese in der ZV mit zu übernehmen macht keinen Sinn, es sei denn, diese gilt nur für ein Teilgrundstück, z.B. einen kleinen Streifen am Grundstück, der für Straßenbauzwecke Verwendung findet.
Man sollte hergehen und im Grundbuch Einsicht nehmen.
Verlangen Sie vom Grundbuchbeamten den Grundakt zur Einsicht (in dem alle Urkunden abgelegt sind, welche für die Eintragungen verwendet wurden) und sehen Sie den Vertrag/die Bewilligung ein, die für die Eintragung maßgeblich war. Daraus ersehen Sie, welche Tragweite die Belastung hat, Teilgrundstück oder ganzes Grundstück.
Ich vermute mal, dass der Eigentümer klamm mit Geld ist, die kreditgebende Bank hat die Forderung/en fällig gestellt (Kündigung) und betreibt die gerichtliche Zwangsversteigerung.
Dann versuchte der Eigentümer, freihändig zu verkaufen (Notar + Kaufinteressent), was jedoch nur bis zu einem gewissen Stadium gelang (Eintragung Auflassungsvormerkung = rangmäßiges Sicherungsinstrument für den Käufer, damit der Eigentümer nicht noch mehrfach freihändig verkaufen kann, denn jeder zweite, dritte Kaufinteressent würde aus dem Grundbuch in Abteilung II ersehen, dass bereits eine Auflassungsvormerkung für Dritte besteht).
Die Hintergründe können verschieden sein, z.B.
-der Käufer kann nicht 100% Kaufpreis zahlen
-der Kaufpreis war mit dem Gläubiger im Grundbuch nicht abgestimmt (reicht also nicht zur Vollablösung des Gläubigers)
-andere Gläubiger, z.B. solche die keine Grundbuchrecht haben, aber aus persönlichem Zwangsvollstreckungstitel die ZV betreiben,
sind nicht bereit die ZV aufheben zu lassen.
Usw.
Alles klar? Wenn nicht, bitte weitere konkrete Fragen stellen.
Grüsse
Bracco