Ansprüche aus Eigentumsübertragungsvormerkung ?

Hallo,

ich möchte eine Wohnung bei einer Zwangsversteigerung (ZV) ersteigern.

Eigentümer ist eine Grundstücksverwaltungs GmbH X

Das Zwangsversteigerungsverfahren wird von mehreren Gläubigern A + B gegen den Schuldner X betrieben.

Gläubiger A ist mit einer Grundschuld im Grundbuch Abteilung 3 mit dem Rang 1 eingetragen.
Weitere Gläubiger sind nicht eingetragen.
Gläubiger B ist zwar nicht eingetragen, die Ansprüche werden allerdings ZV-Beschluss betragsmäßig genannt und ist überschaubar.

Nun habe ich im Grundbuch 2. Abteilung folgenden Vermerk gesehen:

„Die durch die Vormerkung (Eigentumsübertragungsvormerkung) gesicherten Ansprüche sind abgetreten an Person Y… Gemäß Bewilligung vom 15.07.2002 … eingetragen am 30.08.2002.“

Im weiterem steht, dass der Anspruch der Person Y den Rang nach dem Anspruch des Gläubigers A hat.

Meine Frage:
Sollte ich den Zuschlag für die Wohnung bekommen, welche Ansprüche hätte die Person Y mir gegenüber ?
Da der Anspruch des Gläubigers A Vorrang gegenüber dem Anspruch der Person Y hat, müsste der Anspruch der Person Y aus dem Grundbuch Abteilung 2 nicht erlöschen??

Vielleicht kennt sich da jemand aus oder hat schon Erfahrung mit ähnlichen rechtlichen Angelegenheiten bei Zwangsversteigerungen gemacht.

Über eine Antwort wäre ich sehr danbar.

Viele Grüße

orpheus00

Wenn der Erlös ausreicht um den an Stelle 1 gesetzten Gläubiger vollständig zu bezahlen, so fällt der übrig bleibende rest an den Gläubiger Nr. 2. usw.
Wenn der Erlös für GL 1 nicht ausreicht,er aber der ZV zustimmt, so verbleibt kein weiterer betrag zur verteilung und daher werden alle nachrangigen GL gestrichen.Wenn nun die Abtretung von Ansprüchen dem GL 1 im Rang gleichgestellt ist, so kann der der die Abtretung angenommen hat die ZV verhindern.
Diese konstellation wird gerne genutzt um eine Immobilie vor der ZV zu schützen.

Denke mal der Zuschlag wird verweigert werden

Guten Morgen,

also - wenn dem Gläubiger A der Vorrang eingeräumt worden ist, so ist Y nachrangig.

Wenn A die Zwangsversteigerung betreibt, fallen alle anderen Rechte heraus. Dies bedeutet, Sie können lastenfrei erwerben.

Allerdings gibt es Eintragungen (zum Beispiel bei sogenannten Versorgungsansprüchen) die nicht so ohne weiteres erlöschen. Dies wird aber im Bekanntmachungsteil der Zwangsversteigerung bekannt gemacht (in der Regel im den ersten 10 Minuten des Versteigerungstermines). Dort erfahren Sie, ob tatsächlich die Rechte erlöschen oder nicht.

Viel Glück.

Antwort:
Bei Zwangsversteigerungen greift das ZVG = Zwangsversteigerungsgesetz.
Der Erstranggläubiger wird kapitalmäßig bezahlt, also Grundschuld + Grundschuldzinsen oder, falls der Erstranggläubiger auf Teile seiner Rechte verzichtet, dann eben weniger.
Rechte in Abteilung II stellen sich genauso in der Rangfolge an, nur, sie haben offensichtlich keinen Euro-Betragswert angegeben. Sie werden mit dem Kapitalwert bedient.
z.B. Leibgeding: Es hat einen bestimmten Wert.
Die Leistungen für das Leibgeding sind im Vertrag, in dem das Leibgeding bestellt wurde, beschrieben.
Diese Leistungen haben bestimmte Euro-Werte zugrundeliegen bzw. höhere (je nach Entwicklung von Indexen usw.). Effektiv kann ein nur verbal dastehendes Recht umgerechnet werden in einen Jahreswert. Multizipliert mit der Lebenserwartung der Leibgedingsberechtigten (Sterbetafel männlich/weiblich) ergibt dies einen sogenannten KAPITALWERT. Jetzt hat das Verbalrecht einen betragsmäßigen Wert. Es wird in der Rangfolge der Rechte bedient oder teilbedient, d.h. es kann auch ganz oder teilweise ausfallen und/oder wird gelöscht.

z.B.
mtl. Geldzahlung Euro 300 x 12 Monate
Wohnrecht, umgerechnet auf QM, 600 Euro x 12 Monate
usw.
Zusammengerechnet macht das 900 Euro x 12 = Euro 10.800. Diese Summe muß multipliziert werden mit der Lebenserwartung nach Sterbetafel, z.B. der Begünstigte hat noch 12 Jahr statistisch zu leben, so heißt die Rechnung: 10800 Euro x 12 Jahre = Das Kapitalrecht beträgt Euro 129.600,00. Verlassen sollte man sich auf diese sehr oft angewandte Berechnungsart nicht.
Ein Richter / Rechtspfleger kann -wie in den 1960er Jahren- auch hergehen und einem Begünstigten, der sterbetafelstatistisch nur noch 2 Jahre zu leben hat auch mal das 25-fache zugestehen, also Rechnung
Euro 10800 x 25 = Euro 270.000.
Da kommen also hohe Rechte zum Vorschein.

Die Beteiligten in der ZV können sich auch verständigen, dass das Recht bestehen bleiben kann, z.B. wie bei einer Grunddienstbarkeit (z.B. Geh- und Fahrtrecht für einen Dritten oder z.B. Stromleitungsrecht für einen Stromversorger - da ein solcher seine Aufgabe weiter ausführen muß, macht es Sinn, dass solche Rechte bestehen bleiben).
Ein Eigentumsübertragungsvermerk (Sie meinen Auflassungsvormerkung) ist aus meiner Sicht eine prekäre Belastung. Diese in der ZV mit zu übernehmen macht keinen Sinn, es sei denn, diese gilt nur für ein Teilgrundstück, z.B. einen kleinen Streifen am Grundstück, der für Straßenbauzwecke Verwendung findet.
Man sollte hergehen und im Grundbuch Einsicht nehmen.
Verlangen Sie vom Grundbuchbeamten den Grundakt zur Einsicht (in dem alle Urkunden abgelegt sind, welche für die Eintragungen verwendet wurden) und sehen Sie den Vertrag/die Bewilligung ein, die für die Eintragung maßgeblich war. Daraus ersehen Sie, welche Tragweite die Belastung hat, Teilgrundstück oder ganzes Grundstück.

Ich vermute mal, dass der Eigentümer klamm mit Geld ist, die kreditgebende Bank hat die Forderung/en fällig gestellt (Kündigung) und betreibt die gerichtliche Zwangsversteigerung.
Dann versuchte der Eigentümer, freihändig zu verkaufen (Notar + Kaufinteressent), was jedoch nur bis zu einem gewissen Stadium gelang (Eintragung Auflassungsvormerkung = rangmäßiges Sicherungsinstrument für den Käufer, damit der Eigentümer nicht noch mehrfach freihändig verkaufen kann, denn jeder zweite, dritte Kaufinteressent würde aus dem Grundbuch in Abteilung II ersehen, dass bereits eine Auflassungsvormerkung für Dritte besteht).
Die Hintergründe können verschieden sein, z.B.
-der Käufer kann nicht 100% Kaufpreis zahlen
-der Kaufpreis war mit dem Gläubiger im Grundbuch nicht abgestimmt (reicht also nicht zur Vollablösung des Gläubigers)
-andere Gläubiger, z.B. solche die keine Grundbuchrecht haben, aber aus persönlichem Zwangsvollstreckungstitel die ZV betreiben,
sind nicht bereit die ZV aufheben zu lassen.
Usw.

Alles klar? Wenn nicht, bitte weitere konkrete Fragen stellen.

Grüsse
Bracco

Vielen Dank für die rasche Antwort.

Grüße
orpheus

Hallo,

vielen Dank für die Antwort.

In der Tat scheint dieser Fall für mich als kompletten Laien sehr unübersichtlich zu sein, zumal ich heute in einem Beschlüsse des Amtsgerichts festgestellt habe, dass die Eigentümergesellschaft X der Wohnung als bestrangiger Gläubiger fungiert. Die Bank (Gläubiger A) und die Wohnungseigentümergemeinschaft (Gläubiger B) betreiben aber eine Zwangsversteigerung gegenüber X. Ursprünglich habe ich mir nur die Eintragungen im Grundbuch angeschaut und da taucht die Person Y mit der Eigentumsübertragungsvormerkung auf. Vielleicht kann mir der Rechtspfleger im Amtsgericht da weiterhelfen, wie das zu verstehen ist.

Gruß und danke nochmals.

orpheus00

Stimmt, der Rechtspfleger beim Amtsgericht müsste es eigentlich wissen.

Viel Glück.

Hallo Bracco,

besten Dank für die ausführliche Antwort.

In der Tat, die Eigentumsübertragungsvormerkung macht mich etwas skeptisch.
Ich werde den Rechtspfleger im Amtsgericht wegen einer Einsicht in die Akten fragen.

Grüße

Orpheus