Ansprüche des 'Erzeugers' nach 25 Jahren?

Hallo zusammen,

angenommen 1 Jahr nach der Geburt des Kindes trennen sich die Eltern einvernehmlich. Es werden keinerlei Unterhaltsleistungen vereinbart und dementsprechend auch keine gezahlt. Nach 25 Jahren sucht der „Erzeuger“ nun wieder einen Kontakt. Angenommen das inzwischen 25 jährige Kind geht auf den Kontaktwunsch ein.
Kann der „Erzeuger“ oder der Staat im Falle einer Bedürftigkeit des „Erzeugers“ (Arbeitslos, Hartz IV, Pflegebedürftigkeit o.ä.)irgendwelche Forderungen an das Kind richten?
Und wenn Ja werden für die Festsetzung der Ansprüche nur das Einkommen des inzwischen erwachsenen Kindes herangezogen, oder auch das Einkommen des Ehepartners?

Danke für eure Anworten im Voraus.

Gruß
Thomas

Verwandte in gerader Linie schulden sich Unterhalt. Die Eheleute der Unterhaltspflichtigen haben damit nix zu tun.

Levay

Verwandte in gerader Linie schulden sich Unterhalt. Die
Eheleute der Unterhaltspflichtigen haben damit nix zu tun.

Levay

Dies gilt aber in aufsteigender Linie nur eingeschränkt, so bestehen hohe Freibeträge. Ferner Ist es so dass in dem Fall von jemanden, der aus sozialer Sicht nie Vater war, zweifelhaft, ob dem Kind zugemutet werden kann, Unterhalt zu zahlen.
Ich weiss z.B. das in Fällen, in denen ein starker Bruch in der Beziehung zwischen Elternteil und Kind besteht, den der Elternteil verursacht hat, und der so gravierend ist, dass es dem Kind nicht mehr zugemutet werden kann für den Unterhalt einzustehen, keine Unterhaltspflicht mehr besteht. Dies wäre z.B. bei sexuellem Mißbrauch oder Mißhandlungen eindeutig der Fall. Für einen Vater einstehen zu müssen, den ein Kind nie wirklich hatte, würde ich ebenfalls als für das Kind unzumutbar erachten.

Auch hallo.

Ein Aspekt scheint noch zu fehlen: es kann sein, dass der zum Unterhalt verpflichtete Ehepartner zuwenig verdient, während der andere „zuviel“ einnimmt. Am Ende überschreitet das verfügbare Vermögen des Erstgenannten die Freibeträge und der Partner zahlt de facto doch mit.

mfg M.L.

Meines Wissens nach werden für Unterhaltsansprüch nur Einkommen berücksichtigt, die der betreffense Elternteil selbst erziehlt.

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Nochmal hallo,

Ein Aspekt scheint noch zu fehlen: es kann sein, dass der zum
Unterhalt verpflichtete Ehepartner zuwenig verdient, während
der andere „zuviel“ einnimmt. Am Ende überschreitet das
verfügbare Vermögen des Erstgenannten die Freibeträge und der
Partner zahlt de facto doch mit.

mfg M.L.

Meines Wissens nach werden für Unterhaltsansprüch nur
Einkommen berücksichtigt, die der betreffense Elternteil
selbst erziehlt.

Nein, die Berechnung eines, allerdings ziemlich hoch sein müssenden, Unterhaltsanspruchs an den verdienenden Ehegatten wurde schonmal entschieden.

Gruß, Karin

Meines Wissens nach werden für Unterhaltsansprüch nur
Einkommen berücksichtigt, die der betreffende Elternteil
selbst erzielt.

Ein kleines Studium von blog.juracity.de zum Thema Unterhalt fördert noch mehr zu Tage:
-ungenutzte Unterhaltsansprüche verjähren nach 1 Jahr (BGH XII 152/04)
-http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/397/38…
Fragt sich nur, ob die Zahlen noch aktuell sind.

mfg M.L.

Stellt sich dann nur noch die Frage, ob das auch für Unterhaltszahlungen von Kindern an ihre Eltern zählt oder nur in absteigender Linie.

Ferner bin ich mir nicht sicher, ob die von Dir benannte Rechtsprechung durchgehend ist. Ich habe einmal eine Dokumentation zu dem Thema gesehen, da wurde anderes behauptet.

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