Ansprüche gegen Vermieter nach Auszug

Liebe Wissenden,

folgender fiktiver Sachverhalt:

Mieter A bekommt von Vermieter B die Kündigung für seine Wohnung zum 30.06.2008, da er angeblich zu laut sei und sich die darunter wohnenden Mieter C ständig gestört fühlen. Mieter A ist sich keiner Schuld bewusst, zieht aber zur Nervenschonung trotzdem aus, da nunmehr er sich belästigt fühlt, und ihm dauernd hinterherspioniert wird.
Nach Auszug stellt der Vermieter B zudem ungerechtfertigte Forderungen und verrechnet diese mit der Kaution.
Mieter A überlegt sich zu klagen, lässt dieses dann aber doch, da er zu dieser Zeit einfach nicht die Nerven dazu hat.
Nun aber, im Juli 2009, erfährt Mieter A von ehemaligen Nachbarn, daß Vermieter B inzwischen einen Riesenärger mit Mieter C hat. Diese hatten nach Einzug eines neuen Mieters in die Wohnung von A erneut wegen Lärm geklagt und haben nun sogar per Gericht erreicht, daß Vermieter B die Wohnung wegen mangelnder Schallisolierung nicht mehr vermieten darf, solange Mieter C noch drin wohnt.
Es steht nun also zweifelsfrei fest, daß die Kündigung für Mieter A ungerechtfertigt war. Kann Mieter A nach dieser langen Zeit noch Schadensersatzansprüche gegen Vermieter B stellen?

Danke und LG, Conny

Meines Erachtens verjähren Ansprüche aus Mietverträgen nach sechs Monaten… das würde ein „Nein“ bedeuten. LG Tobias

Ein Schadensersatzanspruch wäre generell möglich. Ansprüche hieraus verjähren nach der generellen dreijährigen Frist. Der Anspruch scheitert aber aus einem ganz einfachen Grund:

Um tatsächlich einen Schadensersatz gegenüber dem Vermieter zu haben, hätte der Vermieter den Mieter über den Kündigungsgrund täuschen müssen. Dies scheint mir im vorliegenden Fall gerade eben nicht der Fall zu sein. Wenn erst in einem späteren Gerichtsverfahren mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens oder ähnlichem herauskommt, dass die Wohnung einfach zu hellhörig ist wegen baulicher Mängel, täuscht der Vermieter nicht. Der Vermieter scheint von der Richtigkeit der Angaben über die Geräuschkulisse ausgegangen zu sein und hat auf Drängen der Mieter eine Kündigung wegen Lärmbelästigung ausgesprochen.

Hallo!

Meines Erachtens verjähren Ansprüche aus Mietverträgen nach
sechs Monaten… das würde ein „Nein“ bedeuten. LG Tobias

In sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses verjähren Ersatzansprüche (Renovierungskosten, Reparaturkosten) des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietwohnung, Aufwendungsersatzansprüche des Mieters und Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter, Einrichtungen aus der Mietwohnung zu entfernen (Anspruch auf Gestattung der Wegnahme von Einrichtungen).

Gruß

smalbop