Guten Tag,
ich habe eine private Insolvenz durchlaufen und die Restschuldbefreiung erhalten. Jetzt habe ich festgestellt, dass ich in der Wohlverhaltensphase vielleicht nicht alles korrekt gemacht habe. Wie lange nach der Restschuldbefreiung können Gläubiger und/oder noch Ansprüche geltend machen, wenn bekannt wird dass ich mich ggf. tatsächlich unwissentlich nicht vollständig korrekt verhalten habe. Es wäre schön, wenn mir Jemand eine kompetente Antwort geben könnte.
Vielen Dank im Voraus
Ich weiß ja nicht, was falsch gelaufen ist. Wenn es aber durch Dritte herauskommen könnte, würde ich evtl. mit dem Amtsgericht sprechen. Ansonsten ist mit der Restschulbefreiung eigentlich alles erledigt, im Zweifelsfall „Augen zu“…
das kann Ihnen keiner sagen, wenn man nicht weiss, was haben Sie nicht korrekt gemacht?
Unwissen schützt nie vor Strafe, man muss schon wissen, was Sie gemacht haben.
zunächst vielen Dank für Antwort. Dann möchte ich etwas präziser werden. Ich war vor und während der Wohlverhaltensphase einmal als Referent tätig. Das Honorar ist von einer anderen selbständig tätigen Person in Rechnung gestellt worden. Ich habe tatsächlich keinen einzigen Cent erhalten. Die Beträge sind korrekt versteuert worden. Ich habe aber versäumt, dem Inso-Verwalter Mitteilung zu machen. Vielen Dank für die Hilfe.
Gruß
Hedian
fragt jemand danach? Sowas wird nicht nach gegangen. Sie schreiben ja auch noch, dass Sie keinen Cent erhalten haben. Es ging also auch nichts auf das Konto, wer sollte da was wissen, oder fragen?
Die Sache ist vorbei, jetzt wird da nichts mehr kommen.
Hallo Angnes,
dummerweise weiß eine Person, gegen die ich ggf. noch Ansprüche durchsetzen muss, davon. Es besteht die Gefahr, dass diese Person, sofern ich rechtlich gegen sie vorgehen muss, dieses Wissen als Druckmittel einsetzen wird. Deshalb auch die Frage, ob und wie lange man nach der Erteilung der Restschuldbefreiung diesbezüglich noch in „Gefahr“ ist/sein könnte.
Nochmals vielen Dank für Deine Mühe.
LG
Hedian
Auch eine bereits erteilte Restschuldbefreiung kann nachträglich aufgehoben werden; das Gesetz spricht insoweit von Widerruf. Voraussetzung ist eine schuldhafte Verletzung der Obliegenheiten im Insolvenz- und/oder Restschuldbefreiungsverfahren, wodurch eine Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt wurde, § 303 Abs. 1 InsO. Antragsberechtigt sind die Insolvenzgläubiger; die Frist beträgt ein Jahr nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung. http://www.schuldnerakuthilfe.com/insolvenz.html
Hallo Hedian,
du schriebst doch, dass du selber keinen Cent erhalten hast, wer sollte da was machen. Aber wenn du Ansprüche gegen diese Person hast, die hätten angegeben werden müssen.
Das Insolvenzverfahren ist eine Sache, wo der Staat das letzte Wort hat. Und wenn dieser merkt, dass er in irgendeiner Form Geld bekommen kann, dann können die das auch noch 20 Jahre später. So ist das leider.
Mein Ex war auch in der Privatinsolvenz, ich war Gläubigerin über eine hohe 5 stellige Summe. Er hat auch keinen Unterhalt für die Kinder bezahlt und ich bin ganz gross in Geldnot gekommen.
Er ging arbeiten (schwarz zusätzlich) zum Hauptberuf. Es interessierte keinen. Da er Alkoholiker war ist er vor kurzem verstorben. ihm durften laut Gerichtsbeschluss nur 875 Euro bleiben. Nach seinem Tode konnte ich in seine Wohnung.
Ich habe alle Auszüge gesehen. 3300 Euro hatte er monatlich, der Insolvenzverwalter hat also nichts gemacht. Keine Kontrolle, nichts.
Ich habe die ganzen Unterlagen dem Inso Gericht gegeben und eine Beschwerde über den Verwalter gemacht. Da ist gar nichts von gekommen. Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Ich sitze da mit den Schulden und gebe dem Verwalter eine sehr grosse Schuld, dass er nicht seine Arbeit gemacht hat. Aber da es privat ist, ist das denen völlig egal. Ich werde keinen Cent sehen. Wenn er dem Staat noch was schulden würde, dann würde das Inso Gericht schon lange den Verwalter ans Zahlen bekommen haben. Privat kann ich da gar nichts machen, würde nur noch mehr Geld kosten.
L.G.
Agnes
Vielen Dank für die Antwort,…aber, ist es nicht so, dass die Restschuldbefreiung wiederufen werden kann (bis 1 Jahr nach Restkraft) wenn ein Gläubiger das beantragt?
Hallo Agnes,
erstmal vielen Dank für die Antwort. Ich möchte Dir kurz etwas präziser schildern, wie es sich dabei verhält.
Wie gesagt, ich war als Referent tätig und hatte mit der zweiten Person vereinbart, dass ich die erwirtschafteten Beträge nach der Inso wieder bekommen. Die zweite Person hat die Abrechnungen gemacht, auch alles korrekt versteuert etc. Jetzt möchte ich das erwirtschaftetet Geld gerne haben. Du kannst Dir vorstellen, wie es weiter geht. Ich bekomme zu hören,… verklag mich doch, doch dann teile ich dem Inso-verwaler mit, was gelaufen ist. Deshalb wollte ich wissen, ob ich nach der Erteilung der Restschuldbefreiung diesbezüglich noch angreifbar bin.
LG
Hedian
ich denke das so nichts kommen wird, allerdings kannst du das Geld nicht einklagen.
Du hast ja nichts schriftliches und wenn die andere Person
das so erzählt, dann ist das wissentlich gemacht worden.
Da wirst du immer eine Strafe bekommen.
In wie weit die Restschuldbefreiung davon betroffen sein wird, dass liegt immer an den Richter, da kann man gar nichts vorher sagen. Man weiss nie, wie der Richter entscheidet. Wenn der will, dann ist die Restschuldbefreiung aufgehoben und eine Strafe, die durchaus hart ausfallen kann (sodass du als vorbestraft eingestuft werden wirst).
Die andere Person hat sich allerdings auch mit schuldig gemacht, sie hat eine Straftat gedeckt.
Ich würde das Geld vergessen, da wirst du eh nichts von sehen. Der andere wird von sich aus wohl auch nichts sagen, dann zeigt er sich ja selber an. Also das Geld und den Freund schnell vergessen und es als Lehrgeld ab schreiben.
Gruss
Rechtskraft bedeutet, dass eine Entscheidung rechtskräftig ist.
Die Möglichkeit des Widerrufs ist nur unter ganz besonderen Voraussetzungen möglich. Diese haben Sie aber nicht geschildert; deshalb scheidet das wahrscheinlich aus.