Anspucken Körperverletzung?

Hallo,

ich möchte hier mal ein Thema zur Diskussion stellen:

Das Anspucken ins Gesicht einer Person (hier einem komm. Vollzugsbeamten / Polizeibeamten) könnte den Tatbestand einer Körperverletzung nach § 223 StGB erfüllen.

Folgender Theorieansatz:

§ 223 StGB
(1) Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine körperliche Mißhandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit der anderen Person nicht unwesentlich beeinträchtigt.

Das körperliche Wohlbefinden beschreibt den Zustand vor dem Ereignis mit dem Zustand danach. Ist der Zustand nach dem Ereignis schlechter als davor so ist das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt.

> Nach dem Bespucken in das Gesicht könnte aufgrund des Ekels sich die Betroffene Person schlechter fühlen als vorher.

Somit wäre das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt.

Somit wäre der Tatbestand der Körperverletzung bereits hier nach § 223 I StGB erfüllt.

Der Knackpunkt wird hier denke ich sein, ob der einfache Ekel nicht nur unerheblich einzustufen ist. Wie seht ihr das?

Worauf ich hinaus möchte…

Sollte es sich bei dem Bespucken um eine KV und nicht nur um eine Beleidigung handeln, so wären etwaige Grundrechtseingriffe wesentlich schneller begründbar (Bsp. das „Wegschubsen“, ggf. sogar Pfeffersprayeinsatz als Hilfsmittel der einfachen körperlichen Gewalt).

Würde da einfach gerne mal einige Meinungen zu hören, vill auch ein paar Erfahrungen?

Besrte Grüße

ggf. sogar Pfeffersprayeinsatz als Hilfsmittel

der einfachen körperlichen Gewalt).

Seit wann ist Pfefferspray gegen Menschen erlaubt ?

den Rest der Diskussion überlasse ich denen , die jeden Tag sich mit Paragraphen beschäftigen , aber dieser FauxPas geht gar nicht .

Der Einsatz von Pfefferspray ist kein Hilfsmittel zum einsatz leichter Körperlicher Gewalt .
es wird wohl zweckentfremdet gelegentlich dazu genommen , das kann aber vor Gericht so richtig heftig ins Auge gehen.

Eine Strafe ist dir in dem Falle , wenn es nicht wirklich zur nachweisbaren Notwehr bei einhaltung der verhältnissmässigkeit der Mittel eingesetzt wurde , gewiss
Anspucken mit Pfefferspray zu beantworten geht gar nicht !

Toni

Deine Definition der körperlichen Misshandlung (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB) ist juristisch korrekt.

Die Subsumtion greift zu kurz. Ekelgefühle beeinträchtigen grundsätzlich nicht das körperliche, sondern ausschließlich das psychische Wohlbefinden und erfüllen darum nicht den objektiven Tatbestand der Körperverletzung. Anders nur, wenn körperliche Übelkeit, womöglich mit Erbrechen, die Folge ist, was die Ausnahme sein dürfte. Auch die Erheblichkeitsschwelle dürfte aber in der Tat ein Knackpunkt sein, ja.

Eine als solche strafbare Körperverletzung setzt in jedem Fall auch einen entsprechenden Vorsatz voraus (§ 15 StGB), sonst geht der Täter straffrei aus (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Ohne Vorsatz kommt nur noch fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) in Betracht (§ 16 Abs. 1 S. 2 StGB).

Strafrechtlich betrachtet kann die Gegenwehr des Angespuckten oder einer dritten Person, die diesem helfen möchte, als Notwehr bzw. Nothilfe (§ 32 StGB) gerechtfertigt sein. Hierfür kommt es aber nicht auf juristische Feinheiten bei der Beurteilung an, wie sich der Anspuckende strafbar macht. Das gilt auch zivilrechtlich (§ 227 BGB). Notwehr setzt nicht einmal voraus, dass der rechtswidrige Angriff, gegen den Gegenwehr verübt wird, selbst eine Straftat ist.

Von Grundrechtseingriffen spricht man nur, wenn „der Staat“ gegen den Anspuckenden vorgeht, um dessen Tat zu verhindern. Denn nur der Staat ist an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG). Ich sehe allerdings auch hier nicht, dass die exakte strafrechtliche Beurteilung des Anspuckens eine Rolle spielt.

Letztlich ist jede, wirklich jede rechtswidrige Maßnahme „des Staates“, die Rechte von Bürgern verkürzt, auch eine Grundrechtsverletzung. Verletzt wird jedenfalls die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Von Grundrechtsverletzung sprechen Juristen aber nur, wenn das Grundgesetz in verfassungsspezifischer Weise verletzt wird. Diese Gefahr sehe ich beim Anspucken samt denkbarer Gegenmaßnahmen grundsätzlich nicht (krasses Gegenbeispiel: Auf das Anspucken hin wird der Anspuckende zum Tode verurteilt; dies verstieße jedenfalls gegen Art. 102 GG).

Die polizeirechtliche (und damit verwaltungsrechtliche) Beurteilung hängt von den Polizeigesetzen ab. Davon gibt es, Föderalismus sei Dank, einige bei uns. Vermutlich gibt es aber kein einziges Polizeigesetz, das das Vorgehen gegen Anspucken davon abhängig macht, ob damit nun eine strafbare Körperverletzung vorliegt oder nicht. Das ist eine Frage, die sich im Grunde nur bei der Beurteilung des Verhaltens des Anspuckenden stellt (und damit ist es keine Frage des Polizei-, sondern allein des Strafrechts).

Das Anspucken ins Gesicht einer Person (hier einem komm.
Vollzugsbeamten / Polizeibeamten) könnte den Tatbestand einer
Körperverletzung nach § 223 StGB erfüllen.

Auf jeden Fall erfüllt es den Tatbestand der Beleidigung, und hiergegen ist (gegenwärtiger Angriff auf die persönliche Ehre) Notwehr erlaubt.

Gruß
smalbop

Hallo,
das Pfefferspray (Reizstoffsprühgerät) ist in z.B. in RLP ein Hilfsmittel der einfachen körperlichen Gewalt (siehe § 85 III POG) und somit für den EInsatz gegen Menschen erlaubt (auch z.B. bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs).

Ich konstruiere mal ein Beispiel:
Derjenige droht zu spucken. Der Beamte fordert Ihn auf dies zu unterlassen. Wenn die betroffene Person der Aufforderung nicht nachkommt wäre die Durchsetzung durch unmittelbaren Zwang rechtmäßig und somit der Einsatz des Pfeffersprays durchaus denkbar (Einfache körperliche Gewalt).

Seit wann ist Pfefferspray gegen Menschen erlaubt ?

den Rest der Diskussion überlasse ich denen , die jeden Tag
sich mit Paragraphen beschäftigen , aber dieser FauxPas geht
gar nicht .

Der Einsatz von Pfefferspray ist kein Hilfsmittel zum einsatz
leichter Körperlicher Gewalt .
es wird wohl zweckentfremdet gelegentlich dazu genommen , das
kann aber vor Gericht so richtig heftig ins Auge gehen.

Eine Strafe ist dir in dem Falle , wenn es nicht wirklich zur
nachweisbaren Notwehr bei einhaltung der verhältnissmässigkeit
der Mittel eingesetzt wurde , gewiss
Anspucken mit Pfefferspray zu beantworten geht gar nicht !

Toni

Hallo,

Seit wann ist Pfefferspray gegen Menschen erlaubt ?

seitdem es die Notwehr- und Notstandsvorschriften gibt.

Eine Strafe ist dir in dem Falle, wenn es nicht wirklich zur
nachweisbaren Notwehr bei einhaltung der verhältnissmässigkeit
der Mittel eingesetzt wurde, gewiss.

Die Verhältnismäßigkeit gibt es in der Notwehr nicht; es gibt nur die Erforderlichkeit.

Anspucken mit Pfefferspray zu beantworten geht gar nicht !

Es kommt auf den Einzelfall an. Wenn das Spray zur Abwehr des Spuckens erforderlich ist - warum denn nicht?

Gruss

Iru

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Hallo,

das Pfefferspray (Reizstoffsprühgerät) ist in z.B. in RLP ein
Hilfsmittel der einfachen körperlichen Gewalt (siehe § 85 III
POG) und somit für den EInsatz gegen Menschen erlaubt (auch
z.B. bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs).

du meinst sicher den § 58 Abs. 3 POG. Dort sind aber nur Reizstoffsprühgeräte aufgeführt, was aber vieles bedeuten kann (auch CS oder CN).
Ist das Pfefferspray in RLP ein zugelassenes Hilfsmittel der körperlichen Gewalt?

Gruss

Iru

das Pfefferspray (Reizstoffsprühgerät) ist in z.B. in RLP ein
Hilfsmittel der einfachen körperlichen Gewalt (siehe § 85 III
POG) und somit für den EInsatz gegen Menschen erlaubt (auch
z.B. bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs).

In § 58 Abs. 3 POG wird die Erlaubnis, dergleichen zu benutzen, nicht geregelt. Hier wird nur legaldefiniert bzw. nur mit Beispielen erläutert, was Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind.

In § 57 Abs. 4 POG wird allerdings dann betont, was ich gestern schon geschrieben habe: Von alledem unabhängig gelten auch die Vorschriften über Notwehr weiter (§§ 32 StGB, 227 BGB).

Ich konstruiere mal ein Beispiel:
Derjenige droht zu spucken. Der Beamte fordert Ihn auf dies zu
unterlassen. Wenn die betroffene Person der Aufforderung nicht
nachkommt wäre die Durchsetzung durch unmittelbaren Zwang
rechtmäßig und somit der Einsatz des Pfeffersprays durchaus
denkbar (Einfache körperliche Gewalt).

Das ist in der Tat sehr konstruiert. So eine Ankündigung ist in der Praxis wohl eher die Ausnahme. Aber ansonsten hast du Recht, ja, ich denke, hier wäre notfalls auch der Einsatz von CS-Gas oder Pfefferspray erlaubt.

ja richtig,
in RLP ist das zugelassene RSG (TW1000) unter dem § 58 III POG als Hilfsmittel der einfachen körperlichen Gewalt zu subsumieren.

Richtig ist ebenfalls, das der § 58 III POG nicht explizit den Einsatz gegen Menschen regelt in so einer Situation. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist natürlich immer am Ende noch zu beachten bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit.

Richtig ist ebenfalls, das der § 58 III POG nicht explizit den
Einsatz gegen Menschen regelt in so einer Situation. Der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist natürlich immer am Ende
noch zu beachten bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit.

Aber nur polizeirechtlich, nicht strafrechtlich!

Servus, Giratze,

Benvolio hat ja schon die einzelnen Aspekte dargelegt.

Aber es kommt auch ein bischen darauf an, wer einen anspuckt. Wenn jemand mit einer unheilbaren infektiösen Erkrankung (ich denke da an Hep C, Aids, offene TBC usw.) - von der er auch weiß - einem anderen vorsätzlich ins Gesicht spuckt, kann das ganz anders (zumindest als versuchte KV) gewertet werden.

Gruß Manu

grüß dich,

muß der Spucker damit rechnen, dass sich der Angespuckte derart ekelt, dass er vielleicht Gelbsucht bekommt? Dann wäre es wohl eine Körperverletzung und nicht nur eine Beleidigung.

LG, Hannelore

Hallo,

das Anspucken ist zwar ärgerlich, aber um den TB der Körperverletzung zu erfüllen, braucht’s schon etwas mehr (wie schon dargelegt wurde). M.E. könnte das Anspucken aber eine Beleidigung (als Realinjurie) darstellen.

Allerdings kann - auch wenn kein Straftatbestand erfüllt wurde - gegen diesen Angriff Notwehr geltend gemacht werden (zur Ausübung der Notwehr ist nicht unbedingt der eine Straftat verwirklichende Angriff erforderlich).

Übrigens habe ich solcherart „Benehmen“ schon mehrfach im TV bei Fußballspielen gesehen, der sich dagegen Wehrende wurde regelmäßig mit der roten Karte bestraft, der Spucker ging zunächst straflos davon.

Gruss

Iru

seltsame ansicht

Anspucken mit Pfefferspray zu beantworten geht gar nicht !

besser kann er doch gar nicht wegkommen. ich persönlich würde meinem gegenüber derart die fresse einschlagen, dass er sich gewünscht hätte, ich hätte pfefferspray benutzt.

justin

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Naja dann kann man nur froh sein das du nicht bei einer Ordnubgsbehorde oder Polizei arbeitest

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Das Anspucken ins Gesicht einer Person (hier einem komm.
Vollzugsbeamten / Polizeibeamten) könnte den Tatbestand einer
Körperverletzung nach § 223 StGB erfüllen.

Hallo,

normalerweise ist anspucken eine Beleidigung. Nur wenn ein Polizist angespuckt wird, ist es eine Körperverletzung. Jedenfalls nach dem Landgericht Bonn. Ich zitiere

Vielmehr handele es sich beim Anblasen mit Zigarettenrauch und Spuckanteilen gegen das Gesicht um einen rechtswidrigen Angriff, der nicht nur gegen die Ehre, sondern auch gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtet gewesen sei.

http://www.rundschau-online.de/html/artikel/13240627…

Das verstehe wer wolle, ich verstehe das nicht.

[Ironie on]
Vielleicht sind unsere Polizisten aus Zuckerguss?
[Ironie on]

Gruß

Nostra

Hallo,

na ja, das Urteil bejaht einen Notwehrfall. Und dass das Ansprucken ein rechtswidriger Angriff ist, dürfte doch außer Frage stehen.
Die im Urteil genannte „körperliche Unversehrtheit“ muss nicht unbedingt gleichzusetzen sein mit der durch den § 223 geschützte Unversehrtheit. Die Notwehr setzt nicht unbedingt einen strafbewehrten Angriff voraus.

Das könnte zumindest ein Ansatz sein, das Urteil zu verstehen. Mich würde interessieren, ob gegen den Spucker auch ein Strafverfahren eingeleitet wurde und wie das ausgegangen ist.

Allerdings regt mich das Urteil nicht sonderlich auf; letztlich wurde klargestellt, dass man mit heftigen Gegenreaktionen rechnen muss, wenn man einen Menschen anspuckt. Ich weiss nicht, wie ich reagieren würde, wäre ich das Spuckopfer.

Gruss

Iru

gegenfrage
hallo
was machst denn du, wenn dich jemand anspuckt?

justin

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normalerweise ist anspucken eine Beleidigung. Nur wenn ein
Polizist angespuckt wird, ist es eine Körperverletzung.
Jedenfalls nach dem Landgericht Bonn.

Das Urteil kann ich leider in meiner Urteils-Datenbank nicht finden. Ich glaube aber nicht, dass man dort die Aussage lesen kann, die du dem Gericht unterstellst. Aus dem verlinkten Artikel geht dergleichen auch nicht hervor. Es mag sein, dass das Berufungsgericht von einer Körperverletzung ausgeht. Damit ist aber nicht die Aussage verbunden, dass sich dies anders verhielte, wenn der Angespuckte kein Polizist wäre. Vielmehr spricht alles dafür, dass das Gericht auch sonst so entschieden hätte.

Ob die Entscheidung richtig ist, steht auf einem ganz anderen Blatt. Der Hinweis auf etwaige Krankheitserreger ist nicht ganz aus der Luft gegriffen. In diesem Zusammenhang muss die Versuchsstrafbarkeit betont werden. Allerdings müssen diese Dinge auch vom Vorsatz umfasst sein, sonst bleibt der Anspuckende straflos (wenn nicht tatsächlich eine Krankheit verursacht wird, denn dann könnte man noch über fahrlässige Körperverletzung diskutieren).

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Mich würde interessieren, ob gegen den Spucker auch ein
Strafverfahren eingeleitet wurde und wie das ausgegangen ist.

Hallo,
es ist anzunehmen das zumindest eine Anzeige gegen denjenigen der den Polizisten mit Rauch angeblasen hat, gemacht wurde. Irgendwie muss ja die „Körperverletzung“ gerechtfertigt werden, da ist Anzeige der einfachste Weg.

Allerdings regt mich das Urteil nicht sonderlich auf;
letztlich wurde klargestellt, dass man mit heftigen
Gegenreaktionen rechnen muss, wenn man einen Menschen
anspuckt. Ich weiss nicht, wie ich reagieren würde, wäre ich
das Spuckopfer.

Weiß ja nicht ob dich schon mal jemand mit Zigarettenrauch angeblasen hat, es wurde ja nur von Rauch mit Spuckanteilen geschrieben, wenn ja, hatte der Raucher dann auch massive gesundheitliche Probleme?

Irgendwie kann ich es mir nicht vorstellen das hier dann ein Richter sagen würde, Knochen brechen war eine angemessene Abwehrreaktion.

Da hätte es mildere Mittel gegeben.

Gruß

Nostra

Iru