Hallo,
ich möchte hier mal ein Thema zur Diskussion stellen:
Das Anspucken ins Gesicht einer Person (hier einem komm. Vollzugsbeamten / Polizeibeamten) könnte den Tatbestand einer Körperverletzung nach § 223 StGB erfüllen.
Folgender Theorieansatz:
§ 223 StGB
(1) Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine körperliche Mißhandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit der anderen Person nicht unwesentlich beeinträchtigt.
Das körperliche Wohlbefinden beschreibt den Zustand vor dem Ereignis mit dem Zustand danach. Ist der Zustand nach dem Ereignis schlechter als davor so ist das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt.
> Nach dem Bespucken in das Gesicht könnte aufgrund des Ekels sich die Betroffene Person schlechter fühlen als vorher.
Somit wäre das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt.
Somit wäre der Tatbestand der Körperverletzung bereits hier nach § 223 I StGB erfüllt.
Der Knackpunkt wird hier denke ich sein, ob der einfache Ekel nicht nur unerheblich einzustufen ist. Wie seht ihr das?
Worauf ich hinaus möchte…
Sollte es sich bei dem Bespucken um eine KV und nicht nur um eine Beleidigung handeln, so wären etwaige Grundrechtseingriffe wesentlich schneller begründbar (Bsp. das „Wegschubsen“, ggf. sogar Pfeffersprayeinsatz als Hilfsmittel der einfachen körperlichen Gewalt).
Würde da einfach gerne mal einige Meinungen zu hören, vill auch ein paar Erfahrungen?
Besrte Grüße