Was ist (außer der Zustimmung des Arbeitgebers) zu beachten, wenn zusätzlich zu einer Anstellung eine selbständige Tätigkeit ausgeführt werden soll?
Was ist (außer der Zustimmung des Arbeitgebers) zu beachten,
wenn zusätzlich zu einer Anstellung eine selbständige
Tätigkeit ausgeführt werden soll?
Hallo Thoavan,
Anrede und Grußformel sollten auch für einen Studenten akzeptabel sein.
Der Betreffende sollte sicherstellen, dass zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit die erforderliche fachliche Qualifikation (bei bestimmten Tätigkeit Meisterbriefe ect.) vorhanden ist. Die selbständige Tätigkeit muß beim Gewerbeamt und beim Finanzamt angemeldet werden. Dazu wäre für den Betreffenden eine vorherige Abstimmung mit einem Steuerberater günstig, der auf evtl. Fristen und Fördermöglichkeiten etc. hinweist, so der Betreffende nicht in dieser Branche kundig ist oder sich selbständig machen möchte.
Achtung: Bevor irgend welche Schritte bezüglich Selbständigkeit unternommen werden: SCHRIFTLICHE ERLAUBNIS DES ARBEITGEBERS VORHER EINHOLEN, sonst gibt es ein böses Erwachen (mündliche Zustimmung kann später nur schwer nachgewiesen werden).
Viel Glück wünscht BM
Hallo Thoavan,
Anrede und Grußformel sollten auch für einen Studenten
akzeptabel sein.
Hm! Auch Hallo!
…und, weil ein Geschäft nur dann gut läuft, wenn man(n) nett und höflich zu den Kunden ist…
Der Betreffende sollte sicherstellen, dass zur Ausübung der
selbständigen Tätigkeit die erforderliche fachliche
Qualifikation (bei bestimmten Tätigkeit Meisterbriefe ect.)
vorhanden ist. Die selbständige Tätigkeit muß beim Gewerbeamt
und beim Finanzamt angemeldet werden. Dazu wäre für den
Betreffenden eine vorherige Abstimmung mit einem Steuerberater
günstig, der auf evtl. Fristen und Fördermöglichkeiten etc.
hinweist, so der Betreffende nicht in dieser Branche kundig
ist oder sich selbständig machen möchte.Achtung: Bevor irgend welche Schritte bezüglich
Selbständigkeit unternommen werden: SCHRIFTLICHE ERLAUBNIS DES
ARBEITGEBERS VORHER EINHOLEN
…und angeben, wie viel Zeit man (voraussichtlich) für diese zusätzliche Tätigkeit investieren wird. Davon kann die Zustimmung des Arbeitgebers abhängen.
Es gibt da Stundenvorgaben für Voll - und Teilzeitjobs, habe sie aber nicht im Kopf. Im Zusatzjob darf nicht mehr als der „Brotjob“ verdient werden, egal ob selbständig oder nicht, weil es sonst Ärger wegen der Sozialversicherungsbeiträge geben kann.
sonst gibt es ein böses Erwachen
(mündliche Zustimmung kann später nur schwer nachgewiesen
werden).
Viel Glück auch von mir!
Allu (bekennende Dreifachjobberin)
Mannoman
Hi!
…und angeben, wie viel Zeit man (voraussichtlich) für diese
zusätzliche Tätigkeit investieren wird.
Das ist Unsinn
Davon kann die
Zustimmung des Arbeitgebers abhängen.
Das auch - siehe oben
Es gibt da Stundenvorgaben für Voll - und Teilzeitjobs, habe
sie aber nicht im Kopf.
Auch das ist Unsinn
Im Zusatzjob darf nicht mehr als der
„Brotjob“ verdient werden,
Genau, wie das Unsinn ist
Sorry, aber Dein Beitrag enthält nichts Brauchbares, dafür etliche falsche Behauptungen!
Gruß
Guido
Oh man
Hi!
Achtung: Bevor irgend welche Schritte bezüglich
Selbständigkeit unternommen werden: SCHRIFTLICHE ERLAUBNIS DES
ARBEITGEBERS VORHER EINHOLEN,
Das ist Unsinn, sorry
Man braucht generell keine Genehmigung des Arbeitgebers, sofern es vorher nicht vereinbart ist!
Und eine Genehmigung kann der AG auch nicht einfach verwehren.
Es kann nur dann Schwierigkeiten geben, wenn man dem eigenen AG Konkurrenz macht.
Eine InformationsPFLICHT besteht nur dann, wenn man einen zweiten abhängigen Job ausüben möchte, weil dann SV-rechtliche und arbeitsgesetzliche Dinge eine Rolle spielen, die (auch) der AG zu berücksichtigen hat!
Klar sollte die Selbständigkeit nicht die Arbeitsleistung beeinträchtigen, aber das sollte auch be Hobbies nicht der Fall sein. Für Hobbies muss ich mir auch keine Erlaubnis holen.
Das geht aber aus der Treuepflicht hervor.
Gruß
Guido
Hi!
Was ist (außer der Zustimmung des Arbeitgebers) zu beachten,
Diese braucht man gar nicht, sofern es nicht vereinbart ist - und dann muss auch noch ein wichtiger Grund für eine Verweigerung des AG vorliegen.
wenn zusätzlich zu einer Anstellung eine selbständige
Tätigkeit ausgeführt werden soll?
Das hat bommelmops bereits beantwortet.
LG
Guido
Doch…
Hallo!
…und angeben, wie viel Zeit man (voraussichtlich) für diese
zusätzliche Tätigkeit investieren wird.Das ist Unsinn
nein
Davon kann die
Zustimmung des Arbeitgebers abhängen.Das auch - siehe oben
nein
Es gibt da Stundenvorgaben für Voll - und Teilzeitjobs, habe
sie aber nicht im Kopf.Auch das ist Unsinn
nein
Im Zusatzjob darf nicht mehr als der
„Brotjob“ verdient werden,Genau, wie das Unsinn ist
Also, jetzt is aber gut!
Sorry, aber Dein Beitrag enthält nichts Brauchbares, dafür
etliche falsche Behauptungen!
Und du sagst nur, dass es nicht stimmt, ohne die Urprungsfrage ein zu gehen.
Wer ist denn hier der Dreifachjobber, der das alles durch hat?
Du oder ich??
Gib keine Nebentätigkeiten an, der Chef kriegts raus, und schwupp, hattest du nen Job!
Bei uns muss man sogar ehrenamtliche Tätigkeiten melden mit Stundenangabe.
Meldung oder Genehmigung, je nach Stunden und / oder Verdienst.
Punkt.
Allu
Zusatz…
Näheres „googln“:
Arbeitsrecht von H.G Rühle Übersicht
und dann Punkt 114
Allu
Hi!
…und angeben, wie viel Zeit man (voraussichtlich) für diese
zusätzliche Tätigkeit investieren wird.Das ist Unsinn
nein
Beleg?
Davon kann die
Zustimmung des Arbeitgebers abhängen.Das auch - siehe oben
nein
Beleg?
Es gibt da Stundenvorgaben für Voll - und Teilzeitjobs, habe
sie aber nicht im Kopf.Auch das ist Unsinn
nein
Beleg?
Im Zusatzjob darf nicht mehr als der
„Brotjob“ verdient werden,Genau, wie das Unsinn ist
Also, jetzt is aber gut!
Richtig!
Solange Du mir keinen Beleg bringen kannst für Deine absurden Behauptungen, bleiben sie UNSINN!
Und du sagst nur, dass es nicht stimmt, ohne die Urprungsfrage
ein zu gehen.
WORAUF soll ich eingehen?
Das Wesentliche hat bommelmops beantwortet, Du hast nur noch überflüssiges weil falsches Zeugs geschrieben.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (BGB §242) darf nicht verletzt werden, sprich: Die Treuepflicht eines Arbeitnehmers muss gewahrt sein. MEHR NICHT!
Wer ist denn hier der Dreifachjobber, der das alles durch hat?
Tolles, vor allem so griffiges Argument!
Gib keine Nebentätigkeiten an, der Chef kriegts raus, und
schwupp, hattest du nen Job!
Ähm - ging es hier um die Erlaubnis, nicht um die Information?
Kurz: Belege Deine These (viel Spaß damit!) oder finde Dich damit ab, dass Du falsch liegst!
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…
Guten Rutsch
Guido
Gerne!
Hi!
Wenn Du dann nicht nur quergelesen hast, sondern Dich mit der Thematik auseinandergesetzt hast ( vorherige Vereinbarung - hier sogar Tarifvertrag UND Wettbewerbsschädigung), können wir gerne weiter diskuttieren.
http://www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht_X/…
LG
Guido
Hallo,
Davon kann die
Zustimmung des Arbeitgebers abhängen.
Inwiefern?
Es gibt da Stundenvorgaben für Voll - und Teilzeitjobs, habe
sie aber nicht im Kopf.
Es geht hier aber um angestellte Tätigkeit und Selbständigkeit und für Selbständige gilt das Arbeitszeitgesetz nicht. Insofern kann der Selbständige die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes ignorieren.
Wenn er dann bei der Angestelltentätigkeit einschläft oder wegen Müdigkeit Fehler macht, kann ihn das allerdings ne Abmahnung oder evtl. Kündigung einbringen. Mit Arbeitszeitvorgaben, hat dasaber nichts zu tun.
Im Zusatzjob darf nicht mehr als der
„Brotjob“ verdient werden, egal ob selbständig oder nicht,
weil es sonst Ärger wegen der Sozialversicherungsbeiträge
geben kann.
Ist - so pauschal - nicht ganz richtig. http://abc-der-krankenkassen.de/hauptberuflich%20sel…
MfG
Ayay - es fällt schwer hier Beiträge zu formulieren, so dass sie nicht als Regelverstoß gewertet werden.
Was mich noch interessiert:
Wie ist das mit Sozialbeiträgen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit?
Steuern ist mir klar, dafür hat der Eintreibeverein Finanzamt ja ein eigenes Formular.
Wie steht es aber um RV, KV, AV, PV usw.?
Wie, wann, wieviel etc. werden die abgeführt?
Was das Thema Genehmigung durch den AG betrifft.
Auch wenn es nicht notwendig sein sollte, finde ich es besser, den AG zu informieren und auch ein schriftliches Einverständnis einzuholen.
Das vermeidet Unklarheiten und wegen dem Beleg später auch Probleme.
Arbeitszeit gesamt
Die Links von Guido sind übrigens sehr lesenswert!
Folgendes bereitet mir Kopfzerbrechen:
unter
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…
findet man die Aussage:
Eine Nebentätigkeit ist dann ausnahmsweise unzulässig, wenn …
„Die Arbeitszeit von Haupt- und Nebenjob übersteigt zusammengerechnet die nach § 3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) zulässige werktägliche Höchstgrenze von 8 Stunden bzw. von maximal 10 Stunden bei entsprechendem Zeitausgleich.“
Das würde ja jedem Vollzeit-Arbeitnehmer mit der mittlerweile üblichen 40-Stunden-Woche eine Nebentätigkeit verbieten ohne dass dieser Überstunden geleistet hat.
Hi!
Die Links von Guido sind übrigens sehr lesenswert!
Will ich hoffen *g*
Folgendes bereitet mir Kopfzerbrechen:
braucht es nicht
Eine Nebentätigkeit ist dann ausnahmsweise unzulässig, wenn
Das würde ja jedem Vollzeit-Arbeitnehmer mit der mittlerweile
üblichen 40-Stunden-Woche eine Nebentätigkeit verbieten ohne
dass dieser Überstunden geleistet hat.
Werktag heißt MO-SA - egal, ob man 3, 4, 5 oder 6 Tage in der Woche arbeitet. Klartext: 48 Std. in der Woche und im Durchschnitt nicht mehr als 8 Std. am Tag - bezogten auf 6 Werktage je Woche!
- (und das ist das Wesentliche)
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__2.html
Absatz 2!
Die Zeiten als Selbständiger finden überhaupt keine Berücksichtigung
LG
Guido
P.S. Du hast Recht mit der Schwierigkeit der allgemeinen Formulierung - auch beim Antworten fällt das nicht wirklich leicht
Hallo Guido,
P.S. Du hast Recht mit der Schwierigkeit der allgemeinen
Formulierung - auch beim Antworten fällt das nicht wirklich
leicht
Das Glaub ich!
Ich hab mich auch schon nach einem Profi umgetan.
Nur bei dem, was man da für eine Konsultation bezahlt, möchte ich schon genau wissen, was ich wissen will. 
Ich danke Dir (und allen anderen, die sich bemüht haben) schonmal für die (kompetenten) Antworten.
Thovan
Hallo Guido,
1.
Werktag heißt MO-SA - egal, ob man 3, 4, 5 oder 6 Tage in der
Woche arbeitet. Klartext: 48 Std. in der Woche und im
Durchschnitt nicht mehr als 8 Std. am Tag - bezogten auf 6
Werktage je Woche!
Mal vom Ausgangsfall Selbstständigkeit abgesehen.
Deine rechnerische Logelei ist wohl so nicht ganz richtig bzw missverständlich. Man könnte ja jetzt folgern: 48 Stunden pro Woche, ich arbeite aber nur an vier Tagen, also kann ich auch 4x 12 Stunden arbeiten.
Egal wie, aber bei 10 Stunden pro Tag ist Schluss und auch das nur mit Einschränkung.
Oder verstehe ich da etwas nicht?
Auch wenn der Sachverhalt etwas anders ist, die grundsätzliche Aussage bleibt:
Gruß
Peter
http://lexetius.com/2001,2832
BAG, Urteil vom 11. 12. 2001 - 9 AZR 464/ 00 (Lexetius.com/2001,2832 [2002/8/191])
„…ee) Die Abmahnung ist auch nicht unverhältnismäßig. Denn die Tätigkeit des Klägers bei der W führt unter Berücksichtigung seiner Arbeitszeit von 40 Stunden bei der Beklagten zu einer regelmäßigen Überschreitung der nach § 3 ArbZG zulässigen Arbeitszeit. Danach darf der Arbeitnehmer regelmäßig nur an acht Stunden werktäglich (48 Stunden/ Woche) beschäftigt werden. Die Arbeitszeit darf auf bis zu zehn Stunden werktäglich verlängert werden, wenn im Ausgleichszeitraum von 24 Wochen/ 6 Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden erreicht wird. Eine Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden ist grundsätzlich unzulässig. Wie das Arbeitsgericht richtig ermittelt hat, wird nach den vom Kläger angegebenen Daten die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit regelmäßig überschritten. Er arbeitet statt der höchstzulässigen acht Stunden täglich im Durchschnitt täglich 8, 65 Stunden…“
Sorry - hatte ich geschlampt
Hi Peter
Du hast vollkommen Recht!
Maximal 48 Std., nicht mehr als 8 Std. durchschnittlich und nicht mehr als 10 Std. am Tag.
Ich dachte, das steht da - danke für die Aufmerksamkeit und sorry!
…aber ist wegen der Selbständigkeit ja eh egal *g*
LG
Guido