Die Frage, ob man Strafanzeige erstattet oder nicht, sollte nicht von der persönlichen rechtlichen Würdigung abhängen. Wenn der Zahnarzt meint, dass ein strafrechtliches Verhalten in Betracht kommt, dann kann er der Polizei oder der Staatsanwaltschaft den Vorgang wahrheitsgemäß schildern und den Profis die Entscheidung über das weitere Vorgehen überlassen. Eine Anzeige ist letztlich nichts anderes als die Schilderung eines potenziell strafbaren Verhaltens als Anregung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Nun trotzdem einige rechtliche Hinweise:
Man unterscheidet
- vollendete Anstiftung zur vollendeten Haupttat,
- vollendete Anstiftung zur versuchten Haupttat und
- versuchte Anstiftung zur Haupttat.
Deine Sachverhaltsdarstellung ist etwas schwammig. Der Zahnarzt hat demnach selbst gehört, wie es zu der Anstiftung kam. Da er damit in letzter Sekunde verhindert hat, dass es zur Verwendung Phosphorsäure kam, war er offenbar gerade in einer Behandlung. Das kann so sein, würde mich aber überraschen. Dann hätte sich die Anstifterin ja nicht sehr viel Mühe gegeben, ihr Verhalten zu verheimlichen. Vielleicht solltest du die Darstellung präzisieren.
Es steht aber ohne weiteres fest, dass 1. ausscheidet. So oder so, zur Anwendung der Phosphorsäure ist es nicht gekommen, die Haupttat, also die Körperverletzung, wurde nicht vollendet.
- kommt von vornherein nur in Betracht, wenn es sich bei der Haupttat um ein Verbrechen handelt. Verbrechen sind in Abgrenzung zu Vergehen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Die versuchte Anstiftung zu einem Vergehen ist also straflos. Da es sich vorliegend um eine einfache oder gefährliche (Vergehen), aber nicht um eine schwere (Verbrechen) Körperverletzung handeln dürfte, kommt auch insoweit eine Strafbarkeit nicht in Betracht.
Im Übrigen scheitern 1. und 3. wie dann auch 2. daran, dass Anstiftung nur zu einer vorsätzlichen Haupttat möglich ist. Die neue Auszubildende hätte also selbst vorsätzlich handeln müssen. Das ist aber nicht der Fall. Darum also: keine Strafbarkeit wegen Anstiftung.
Das heißt allerdings nicht, dass die („alte“) Angestellte straffrei bleibt. Im Gegenteil, sie hat ja gerade etwas viel Schlimmeres getan als nur anzustiften. Die Frage muss lauten, ob sie nicht sogar Täterin ist. Denn Täter ist auch, wer eine Tat durch einen anderen begeht, diesen anderen nämlich als menschliches Werkzeug benutzt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Hinterperson das Werkzeug kraft überlegenen Wissens beherrscht.
Eine vollendete Strafbarkeit scheidet auch hier aus, weil dem Patienten ja rein gar nichts passiert ist. Für die Prüfung einer Versuchsstrafbarkeit müsstest du uns genauer mitteilen, wie sich die Sache abgespielt hat.