Anstiftung zur Körperverletzung?

Hallo,
nehmen wir mal folgende Begebenheit an:

Eine Auszubildende zur zahnmedizinischen Fachangestellten erkennt, dass sich ihre Chancen zu einer Übernahme nach der Ausbildung durch die Anstellung einer weiteren Auszubildenden verschlechtern. Deshalb greift sie zu unfeinen Methoden, diese andere Auszubildende in Misskredit zu bringen. Unter anderem kam es zu folgendem Vorfall:

Sie erklärt dieser völlig unerfahrenen neuen Auszubildenden, dass sie dem Zahnarzt, wenn er nach einer Fluoridlösung verlangt, 30%ige Phosphorsäure zureichen soll. Man kann sich ausmalen, dass ein damit wegen empfindlicher Zahnhälse behandelter Patient nicht sehr glücklich sein würde.
Es ist allerdings kein Schadensfall eingetreten, da der Zahnarzt zufällig diese „Anweisung“ gehört hat und sofort eingeschritten ist.

Liegt eine „Anstiftung zur Körperverletzung“ vor, die man zur Anzeige bringen kann?

Viele Grüße,
Wepster

Man sollte dieser Mitarbeiterin den Ausgang aus der Praxis zeigen,
und ihr nicht mehr erlauben die Praxis zu betreten.

Gruß Merger

Wenn es keinen Schaden gegeben hat, hat weder die Haupttat noch die Anstiftung erfolgt gehabt. Eine Anstiftung ist nur dann strafbar, wenn eine Haupttat (i. d. F. die Körperverletzung) wirklich begangen wurde (siehe Tatbestand §26 StGB).
Ist die Anstiftung erfolglos gewesen, ist sie nicht bestrafbar.

Sehr wohl strafbar ist aber die Anstiftung zur versuchten Körperverletzung. Hier benötigt man aber zum einen genauere Details, ob die angestiftete Zahnarzthelferin bereits „unmittelbar angesetzt“ hat, also schon dabei war, die Säure zu verabreichen, ober ob der Arzt das ganze schon unterbunden hat, bevor, die Helferin überhaupt etwas machen könnte (in diesem Fall, wäre die Anstiftung zum Versuch auch straffrei).
Ebenso ist entscheidend, dass die zweite Helferin vorsätzlich gehandelt hat. Dies dürfte in keinem der geschiderten Fälle so sein.

mfG
JJ

Hallo,

nehmen wir mal an, der Zahnarzt hat das getan, die Auszubildende rennt daraufhin gleich zum Arbeitsgericht, widerruft den beim Gütetermin gefundenen Vergleich mit Abfindung und will unbedingt in dieser Praxis ihre Lehre abschließen. Ein Termin für die Verhandlung steht noch nicht fest. Das ganze Praxisteam ist völlig aus dem Häuschen.

Der Zahnarzt ist durch die Verharmlosung der Vorfälle durch den Arbeitsrichter etwas verunsichert und spielt jetzt mit dem Gedanken, durch eine Anzeige dieses schriftlich dokumentierten Vorfalls (Abmahnung durch die Auszubildende unterschrieben) die Brisanz der Angelegenheit etwas zu betonen.

Viele Grüße,
Wepster

Hallo,

die zweite Auszubildende hat sicher niemals vor gehabt, einen Patienten zu verletzen. Sie wäre somit ein „willenloses Werkzeug“ gewesen.

Der Zahnarzt hat sofort reagiert, ohne sein sofortiges Einschreiten wäre der mit Phosphorsäure getränkte Wattebausch an der Stelle abgelegt worden, wo normalerweise das Fluorid hinkommt und der Zahnarzt hätte den Unterschied nicht bemerkt.
Das Vorhaben ist somit in letzter Sekunde vereitelt worden.

Viele Grüße,
Wepster

Der Zahnarzt ist durch die Verharmlosung der Vorfälle durch
den Arbeitsrichter etwas verunsichert und spielt jetzt mit dem
Gedanken, durch eine Anzeige dieses schriftlich dokumentierten
Vorfalls (Abmahnung durch die Auszubildende unterschrieben)
die Brisanz der Angelegenheit etwas zu betonen.

BEI ABSICHT : STRAFANZEIGE !!!
Egal was raus kommt: ein Warnschuß der Wiederholung verhindern kann.
War pures Glück daß nichts passierte: den Patienten und als Folge dem Arzt und der fehlinformierten Azubi!
Falls Absicht : wurden hier alle Grenzen überschritten was ein Arbeitsrichter auch so sehen würde wenn er ein geschädigter Patient wäre!

Die Frage, ob man Strafanzeige erstattet oder nicht, sollte nicht von der persönlichen rechtlichen Würdigung abhängen. Wenn der Zahnarzt meint, dass ein strafrechtliches Verhalten in Betracht kommt, dann kann er der Polizei oder der Staatsanwaltschaft den Vorgang wahrheitsgemäß schildern und den Profis die Entscheidung über das weitere Vorgehen überlassen. Eine Anzeige ist letztlich nichts anderes als die Schilderung eines potenziell strafbaren Verhaltens als Anregung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Nun trotzdem einige rechtliche Hinweise:

Man unterscheidet

  1. vollendete Anstiftung zur vollendeten Haupttat,
  2. vollendete Anstiftung zur versuchten Haupttat und
  3. versuchte Anstiftung zur Haupttat.

Deine Sachverhaltsdarstellung ist etwas schwammig. Der Zahnarzt hat demnach selbst gehört, wie es zu der Anstiftung kam. Da er damit in letzter Sekunde verhindert hat, dass es zur Verwendung Phosphorsäure kam, war er offenbar gerade in einer Behandlung. Das kann so sein, würde mich aber überraschen. Dann hätte sich die Anstifterin ja nicht sehr viel Mühe gegeben, ihr Verhalten zu verheimlichen. Vielleicht solltest du die Darstellung präzisieren.

Es steht aber ohne weiteres fest, dass 1. ausscheidet. So oder so, zur Anwendung der Phosphorsäure ist es nicht gekommen, die Haupttat, also die Körperverletzung, wurde nicht vollendet.

  1. kommt von vornherein nur in Betracht, wenn es sich bei der Haupttat um ein Verbrechen handelt. Verbrechen sind in Abgrenzung zu Vergehen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Die versuchte Anstiftung zu einem Vergehen ist also straflos. Da es sich vorliegend um eine einfache oder gefährliche (Vergehen), aber nicht um eine schwere (Verbrechen) Körperverletzung handeln dürfte, kommt auch insoweit eine Strafbarkeit nicht in Betracht.

Im Übrigen scheitern 1. und 3. wie dann auch 2. daran, dass Anstiftung nur zu einer vorsätzlichen Haupttat möglich ist. Die neue Auszubildende hätte also selbst vorsätzlich handeln müssen. Das ist aber nicht der Fall. Darum also: keine Strafbarkeit wegen Anstiftung.

Das heißt allerdings nicht, dass die („alte“) Angestellte straffrei bleibt. Im Gegenteil, sie hat ja gerade etwas viel Schlimmeres getan als nur anzustiften. Die Frage muss lauten, ob sie nicht sogar Täterin ist. Denn Täter ist auch, wer eine Tat durch einen anderen begeht, diesen anderen nämlich als menschliches Werkzeug benutzt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Hinterperson das Werkzeug kraft überlegenen Wissens beherrscht.

Eine vollendete Strafbarkeit scheidet auch hier aus, weil dem Patienten ja rein gar nichts passiert ist. Für die Prüfung einer Versuchsstrafbarkeit müsstest du uns genauer mitteilen, wie sich die Sache abgespielt hat.

Wenn es keinen Schaden gegeben hat, hat weder die Haupttat
noch die Anstiftung erfolgt gehabt. Eine Anstiftung ist nur
dann strafbar, wenn eine Haupttat (i. d. F. die
Körperverletzung) wirklich begangen wurde (siehe Tatbestand
§26 StGB).

Siehe aber auch § 30 StGB.

Ist die Anstiftung erfolglos gewesen, ist sie nicht
bestrafbar.

Das gilt nur bei Anstiftungen zu einem Vergehen.

Sehr wohl strafbar ist aber die Anstiftung zur versuchten
Körperverletzung. Hier benötigt man aber zum einen genauere
Details, ob die angestiftete Zahnarzthelferin bereits
„unmittelbar angesetzt“ hat, also schon dabei war, die Säure
zu verabreichen, ober ob der Arzt das ganze schon unterbunden
hat, bevor, die Helferin überhaupt etwas machen könnte (in
diesem Fall, wäre die Anstiftung zum Versuch auch straffrei).

Sagen wir mal: nicht als Anstiftung strafbar. Wir dürfen aber § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB nicht vergessen.

Hallo,
zunächst einmal herzlichen Dank für die ausführliche Erläuterung.

Dieser Zahnarzt will vermeiden, unnötig durch die Presse gezogen zu werden. Die Polizei handhabt solche Angelegenheiten nicht unbedingt diskret. Daher will er zuerst ausloten, wie die Chancen stehen, dass das Fehlverhalten der Helferin auch als solches bestraft wird und die Sache nicht an der Praxis hängen bleibt.

Jetzt einmal der genaue Vorgang:

Da alles kompetente Personal anderweitig gebunden war, führte der Zahnarzt eine Fissurenversiegelung bei einer Jugendlichen selbst durch. Da diese Jugendliche auch Entkalkungen und empfindliche Zahnhälse hat, war anschließend eine ausgiebige Fluoridierung geplant.

Die ältere Auszubildende sollte bei der Behandlung absaugen, die jüngere sollte vorbereiten und zureichen. Beide standen mit dem Rücken zum Zahnarzt, der selbst auch mit dem Rücken zu den Auszubildenden saß und sich mit der Patientin unterhielt. Dabei hörte er so nebenbei, wie die ältere Auszubildende der jüngeren sagte: „Wenn der Chef den Lack haben will, reichst Du ihm das da zu.“ Der Zahnarzt wurde stutzig, weil im Moment eigentlich gar kein (Fluorid-)Lack in der Nähe sein konnte. Er drehte sich deshalb um und wollte sehen, wo der Lack plötzlich herkommt.
Die jüngere Auszubildende - sich natürlich keiner Schuld bewusst - drehte sich in diesem Moment zum Zahnarzt um und präsentierte ihm etwas in ein Schälchen abgefüllte Phosphorsäure, das zugehörige Fläschchen versteckte die ältere Auszubildende in der verschlossenen Hand, rückte es dann aber doch heraus.
Der Zahnarzt ging in diesem Moment noch von einer „Verwechslung“ aus und berichtigte gegenüber der jüngeren Auszubildenden, dass diese Säure zum Anätzen von Zahnschmelz gedacht ist und zur Fluoridierung absolut ungeeignet sei. Die ältere Auszubildende versuchte sich noch zu verteidigen, indem sie behauptete, dass das sehr wohl Fluoridlack sei und der Zahnarzt das nicht beurteilen könne. Bei genauem Hinsehen erkennt ein Zahnarzt aber deutlich den Unterschied - aber wenn es hektisch zugeht, wird er es erst bemerken, wenn der Patient vom Stuhl springt.

Da diese Auszubildende schon wegen anderer Verstöße gegen die Arbeitssicherheit aufgefallen war, folgte eine Abmahnung, die sie auch gegenzeichnete.

Die fristlose Kündigung erfolgte wegen fortlaufender Verstöße gegen Arbeitssicherheit und Hygiene und weil keinerlei Vertrauen mehr besteht. Sie hat mehrfach gelogen und auch Berufschulnoten falsch übermittelt.
Erst durch den Zusammenhang mit anderen Sabotageakten wurde es dem Zahnarzt nachträglich klar, was da gespielt wurde.

Viele Grüße,
Wepster

Dieser Zahnarzt will vermeiden, unnötig durch die Presse
gezogen zu werden. Die Polizei handhabt solche Angelegenheiten
nicht unbedingt diskret. Daher will er zuerst ausloten, wie
die Chancen stehen, dass das Fehlverhalten der Helferin auch
als solches bestraft wird und die Sache nicht an der Praxis
hängen bleibt.

Für die Praxis wird es im besten Fall keine Nachteile haben, mehr ist da nicht zu erwarten, auch dann nicht, wenn die Angestellte verurteilt wird. Das nur am Rande, das ist ja keine Rechtsfrage mehr. Aus ökonomischen Gesichtspunkten würde ich von einer strafrechtlichen Verfolgung wohl eher abraten.

Die Schilderung des Vorfalls leidet ein wenig an dem Problem der Glaubhaftigkeit. Es ist nicht so recht nachvollziehbar, wie die Angestellte geglaubt haben könnte, dass sie mit diesem Verhalten der neuen Auszubildenden schaden könnte. Es wäre ja ganz klar gewesen, dass man am Ende sie selbst verantwortlich gemacht hätte, denn wer sonst hätte der neuen Kollegin denn sagen und geben sollen, was sie dann weiterreichen wollte?

Davon losgelöst zur juristischen Würdigung: Wann ein mittelbarer Täter ins Versuchsstadium eintritt, ist rechtswissenschaftlich umstritten. Vorliegend sollte die Tat aber ja offenbar nun unmittelbar ausgeführt werden. Das ist für mich ein klarer Fall der versuchten mittelbaren Täterschaft.

Hallo,
der Zahnarzt wird wohl die Finger von einer Anzeige lassen.

Allerdings: Ein Tatbestand, der im Falle einer Anzeige vom Amtsgericht bestraft werden könnte, wird von einem Arbeitsrichter dann evtl. nicht mehr als unwesentlich abgetan.

Zur Glaubwürdigeit:
Die Glaubwürdigkeit der „Neuen Auszubildenden“, die noch niemand so richtig einschätzen konnte, sollte eben in Frage gestellt werden. Es hat eine ganze Reihe von Vorfällen gegeben, bei denen die Neue irgendwelchen Mist gebaut hat (damit muss man bei Auszubildenden halt rechnen) und dann in vielen Fällen behauptet hat, die ältere Auszubildende hätte das so erklärt. Diese hat das natürlich sofort dementiert und die jüngere Auszubildende fiel immer mehr in Ungnade. Der Zahnarzt hatte in diesem Stadium gar nicht viel davon mitbekommen. Es fiel den anderen Helferinnen aber auf, dass in manchen Fällen die Neue Fehler sofort einräumte und sehr einsichtig war. Sie wälzte die Fehler also nicht prinzipiell auf die ältere ab. Das passte nicht zusammen.

Ich denke, im beschriebenen Fall wollte die ältere Auszubildende ihre jüngere Kollegin voll ins Messer rennen lassen, wieder alles abstreiten und es als Eigenmächtigkeit der jüngeren (sie sollte sich an die schriftlichen Vorbereitungslisten halten) aussehen lassen. Der Zahnarzt hätte in diesem Fall wohl die Ausbildung in der Probezeit beendet.

Schleierhaft ist allerdings, warum die jüngere über zwei Monate hin immer wieder auf die ältere hereingefallen ist.

Viele Grüße,
Wepster

Dieser Zahnarzt will vermeiden, unnötig durch die Presse
gezogen zu werden. Die Polizei handhabt solche Angelegenheiten
nicht unbedingt diskret. Daher will er zuerst ausloten, wie
die Chancen stehen, dass das Fehlverhalten der Helferin auch
als solches bestraft wird und die Sache nicht an der Praxis
hängen bleibt.

Realistisch gesehen wäre wichtig daß eine Strafanzeige innerhalb v. 3 Mon. zu erstatten ist nachdem der Anzeige-Erstatter Kenntnis vom Tatbestand bekam.
Realistisch gesehen würde diese Anzeige von der Sta vermutlich eingestellt.
Für die Ermittlungsbehörden wäre das keine Sache über die es Pressemitteilungen gäbe…
Für die junge leichtfertige Dame wäre eine Strafanzeige ein Schuß vor den Bug um Wiederholung zu vermeiden: sie würde als Beschuldigte vernommen.
Letztlich: wenn es keinen Tatbestand für eine Strafanzeuge gäbe würde die Polizei keine aufnehmen.

Realistisch gesehen wäre wichtig daß eine Strafanzeige
innerhalb v. 3 Mon. zu erstatten ist nachdem der
Anzeige-Erstatter Kenntnis vom Tatbestand bekam.

Wobei das für eine Anzeige nicht erforderlich ist, sondern nur für einen Strafantrag (§ 77 b StGB). Da wir hier offenbar von einer gefährlichen Körperverletzung reden (§ 224 StGB), gibt es kein Antragserfordernis (§ 230 StGB).

Realistisch gesehen würde diese Anzeige von der Sta vermutlich
eingestellt.

Vielleicht. Vielleicht auch nicht. Hier geht es darum, dass jemand keine Skrupel hat, im medizinischen Bereich arbeitend Patienten zum eigenen Vorteil zu verletzen. Das ist nun keine Kleinigkeit.

Für die Ermittlungsbehörden wäre das keine Sache über die es
Pressemitteilungen gäbe…

Woher weißt du das? Und wieso schließt du daraus, dass es schon niemand mitbekommen werde? Und wenn du das nicht schließt, was genau soll das dann besagen?

Für die junge leichtfertige Dame wäre eine Strafanzeige ein
Schuß vor den Bug um Wiederholung zu vermeiden: sie würde als
Beschuldigte vernommen.

Muss sie keineswegs, wenn das Verfahren, wie du ja sagst, eingestellt wird (§ 163 a StPO).

Letztlich: wenn es keinen Tatbestand für eine Strafanzeuge
gäbe würde die Polizei keine aufnehmen.

Die Polizei wird sich hüten, eine Art abschließende Prüfung vorzunehmen. Besteht der Anfangsverdacht einer Straftat, und/oder ist sich der Polizist unklar über die rechtliche Würdigung, wird er die Anzeige aufnehmen (müssen).