Anstiftung zur Tötung

Liebe Experten,

ich höre mir lieber Hohn und Spott an, wenn ich dafür 'ne brauchbare Antwort kriege, als dass ich mich weiter so quäle und nicht weiterkomme *g*

A fordert B auf, C im Schlaf zu töten. B tötet C, aber nicht im Schlaf. Strafbarkeit des A?

Mir ist klar, dass B nur gem. § 212 strafbar is. Weiterhin ist klar, dass A gem. §§ 212, 211, 30 I strafbar ist. Unklar ist mir, warum A nicht außerdem gem. §§ 212, 26 strafbar ist. Ja, ich stehe vermutlich nur mal wieder gehörig auf dem Schlauch, aber mir wird es auch nicht klar, nachdem ich eine Nacht darüber geschlafen habe: Wenn man mit der hL davon ausgeht, dass Mord nur die Qualifikation von Totschlag ist, steckt folglich in jedem Mord ein Totschlag. Wenn A also gewissermaßen zu „qualifiziertem Totschlag“ angestiftet hat, wieso sollte dann nur wegen Nichterfüllens der Qualifikation die Strafbarkeit wegen Anfechtung entfallen? Es genügt für § 26 doch, wenn eine „in den wesentlichen Merkmalen und Grundzügen konkretisierte Haupttat“ vorliegt.

Hoffe, mir kann jemand helfen; bei dogmatischer Erklärung verteile ich auch fleißig Sternchen! :smile:

Levay

Korrektur

die Strafbarkeit wegen Anfechtung

meint natürlich:

die Strafbarkeit wegen Anstiftung

Hallo!

folglich in jedem Mord ein Totschlag. Wenn A also
gewissermaßen zu „qualifiziertem Totschlag“ angestiftet hat,
wieso sollte dann nur wegen Nichterfüllens der Qualifikation
die Strafbarkeit wegen Anfechtung entfallen? Es genügt für §
26 doch, wenn eine „in den wesentlichen Merkmalen und
Grundzügen konkretisierte Haupttat“ vorliegt.

Die Grenzen der Haftung des Anstiftenden werden durch die Haupttat bestimmt. Deswegen liegt nur Anstiftung zum Grunddelikt vor, wenn der Haupttäter trotz Aufforderung zum qualifizierten Delikt nur das Grunddelikt begeht (LK-Kühl, § 26 Rn. 7).

Frank

Vielen Dank, Frank!

Das würde ja mit anderen Worten heißen: Ich habe es nicht verstanden, weil die mir zugrunde liegende Info falsch war. Da fühle ich mich ja gleich besser, weil es mir aufgefallen ist, dass das so nicht stimmen konnte :smile:

Levay

Hallo!

Wegen der Anstiftung zur Qualifikation kommt natürlich bezüglich dessen tateinheitlich eine versuchte Anstiftung zu eben dieser Qualifikation in Betracht.

Frank.

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