Ob Du weiterhin als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben kannst, hängt vom Umfang Deines Einkommens und vom Umfang der Tätigkeiten insgesamt ab. Schau mal hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Krankenversicherung_der…
und wenn Dir das immer nocht nicht hilft, dann geh zu Deiner Krankenkasse und lege Deine Tätigkeiten offen. Zumindest mit dem Teilzeitjob der über einem Minijob liegt, könntest Du bereits sozialversicherungspflichtig sein, wenn diese zusammen mit anderen, auch früheren kurzfristigen Beschäftigungen innerhalb eines Jahres zwei Monate überschreiten, oder wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird und 50 Tage überschreitet. Man rechnet vom letzten Tag des befristeten Beschäftigungsverhältnisses 12 Monate zurück und wenn mann dann die 50 Tage überschritten hat, ist man von Angang an Sozialversicherungspflichtig.
Du siehst, nur an wenigen Angaben, kann man keine sichere Antwort geben. Am besten fragst Du Deine Krankenkasse.
Deine STudenten-KV bleibt bestehen. DU darfst bis zu 20 STunden in der Woche arbeiten, arbeitest DU mehr als 20 Stunden gilt es als berufsmäßig und du würdest sozialversicherungspflichtig.
Moin,
als Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung arbeite ich im Leistungsrecht. Die Frage zielt aber auf das Versicherungsrecht. Das macht die Einzugsstelle, sprich Krankenkasse.
Hallo Egolfo,
Die Honorarsätigkeit sieht vermutlich so aus, dass Du aufgrund der geleisteten Stunden eine Rechnung schreibst. Wenn ja, wirst Du wie ein selbständig Tätiger angesehen - und diese „Nebeneinnahmen“ sind nur zu versteuern, denn diese Tätigkeit taucht in der Sozialversicherung nicht auf!
Die Tätigkeit, die Du ab Mitte Oktober ausübst, fällt unter die Bezeichnung „Werkstudent“.
Studenten dürfen während ihres Studiums mehr als geringfügig hinzuverdienen, ohne dass dadurch der Studentenstatus beeinträchtigt wird, vorausgesetzt, die Nebentätigkeit wird an nicht mehr als 20 Wchenstunden ausgeübt - Ausnahme hier sind die vorlesungsfreien Zeiten - hier kann der Student auch mehr als 20 Wochenstunden arbeiten, also mehr verdienen, ohne dass es sich negativ auf den Studentstatus auswirkt.
Der Gesetzgeber sagt, dass bei bis zu 20 Wochenstunden ausgeübte Tätigkeiten das Studium nicht vernachlässigt wird. Anders, wenn mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet werden. Dann sagt der Gesetzgeber, tritt das Studium in den Hintergrund und die Tätigkeit wird somit voll sv-pflichtig.
Diese sogenannten Werkstudententätigkeiten unterliegen lediglich der Rentenversicherungspflicht. Alle anderen Zweite der SV bleiben davon unberührt und somit auch Deine KVdSt. RV-Beitrag derzeit bei 19,6%. Der Arbeitgeber zahlt seine Hälfte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, der „Gleitzonen-Beschäftigte“ aus einem verringerten Entgelt (kannst Du Dir mit dem sogenannten Gleitzonenrechner ganz einfach ausrechnen)
Schönen Abend noch
und Grüße aus Oberfranken
Wenn Sie im Laufe eines Zeitjahres (365 Tage) mehrere Arbeitsverhältnisse mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von je mehr als 20 Stunden pro Woche, sowie eine Dauer von insgesamt mehr als 26 Wochen ausüben, werden Sie nicht mehr als Student, sondern nunmehr als Arbeitnehmer bewertet. Dies hat zur Folge, dass Sie in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Beiträge abführen müssen und versicherungspflichtig sind.
Also: wenn ich mich recht erinnere, geht die Rechtsprechung davon aus, dass, wer regelmässig 20 Std. oder mehr pro Woche arbeitet, ist überwiegend erwerbstätig und nur untergeordnet Studierender.
Hallo, die Gleitzonenbeschäftigung ist vorrangig. Das bedeutet, dieser Arbeitgeber meldet Dich zur Sozialversichrung an. In dieser Zeit müssen keine Beiträg werden.
Hallo,
als versicherungspflichtiger Student kann man nebenher bis zu 20 Std. die Woche arbeiten ohne diesen Status zu verlieren, in den Semesterferien auch mehr. Der Verdienst spielt keine Rolle. Der Arbeitgeber muss Beiträge zur Rentenversicherung abführen, den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil, also deinen Anteil. Das Ganze nennt sich Werkstudent. Dies gilt bei der Beschäftigung nur, wenn man über 400 Euro (drunter =Minijob) verdient. Wäre also bei dir der Fall.
Ich nehme an, dass die Beschäftigung als Honorarkraft als selbständige Beschäftigung läuft? Oder wirst du da auch von einem AG angemeldet zur Sozial- also zur Rentenversicherung?
In jedem Fall musst du bei einer Anfrage der Krankenkasse angeben, wieviele Stunden du insgesamt beschäftigt und ggf. selbständig bist. Kommst du dann über 20 Std. /Woche während der Vorlesungszeit, bist du kein vers.pflichtiger Student mehr.
Gruß, Claudia
Hallo egolfo,
um ihre Anfrage beantworten zu können, sind mehr Informationen von Nöten.
Z.B. Was verstehen sie unter einem normalen Studentensatz? Und wofür zahlen sie diesen? (Nur für ihre Krankenversicherung?) Was ist eine Honorkraft? Meinten sie, dass sie für ein Honorar arbeiten? Als Selbständiger? Oder haben sie einen Arbeitgeber?
Aber grundsätzlich gilt:
Jemand ist sozialversicherungsrechtlich nur Student, wenn er immatrikuliert ist und auch studiert. Hier hat unser Gesetzgeber eine wöchentliche Grenze von 20 Stunden definiert. (Dazu werden alle Tätigkeiten neben dem Studium zusammengerechnet.) Wenn ein Student die o.g. Grenze dann regelmäßig überschreitet, verliert er den Status als Student und wird zumindest in einer abhängigen Beschäftigung zu allen Zweigen der Sozialversicherung pflichtig. Schuldner dieser Sozialversicherungsbeiträge ist der jeweilige Arbeitgeber, welcher diese von dem Lohn einzubehalten und an die Krankenkasse als Einzugstelle abzuführen hat.
Mehr kann ich dazu mangels Informationen leider nicht sagen. Meine Empfehlung ist aber die, dass sie sich an ihre Krankenkasse wenden, welche ihnen eine rechtsverbindliche Auskunft dazu geben kann.
L.G.
OpaausLeidenschaft.
Beschäftigungen, die die Voraussetzungen der Geringfügigkeit nicht erfüllen, sind rentenversicherungspflichtig. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für Studenten, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, hingegen Versicherungsfreiheit, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach als Studenten anzusehen sind. Hiervon ist auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Wird die Beschäftigung an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt, tritt die Eigenschaft als Student in den Hintergrund und die Arbeitnehmereigenschaft in den Vordergrund. Die Beschäftigung unterliegt dann der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Werden neben einer rentenversicherungspflichtigen Studentenbeschäftigung, die aufgrund der 20-Stunden-Regelung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei bleibt, zusätzlich eine oder gar mehrere 400-EUR-Beschäftigungen ausgeübt, findet eine Zusammenrechnung für die Beurteilung der 20-Stunden-Grenze statt.
Sozialversicherung kann daher nicht umgangen werden mit den genannten Beschäftigungszeiten.
Hallo,
die Regel ist: die wöchentliche Arbeitszeit darf 20 Stunden icht überschreiten - wenn doch, dann ist man kein eingeschriebenen Student mehr, sondern Arbeitnehmer.
Als Folge wird die Exmatrikulation folgen. Werden die Stunden jedoch überwiegend am Wochenende ausgeübt, kann der Studentenstatus durchaus erhalten bleiben.
Achtung: wenn der Verdienst monatlich 400,-- EUR überschreitet und der Job wird länger als 2 Monate ausgeübt, tritt Rentenversicherungspflicht ein (Beitragsabzug 9,8 %).
Gerne beantworte ich weitere Fragen…
MfG
Frankie