Anteilige Berücksichtigung der Miete beim Bezug der Sozialhilfe

Hallo zusammen,

seit August bekomme ich Leistungen der Grundsicherung im Alter. Meine Tochter ist bei mir am 31. Juli eingezogen und am 08. September ausgezogen. Während dieser Zeit war sie bei mir auch angemeldet. Also, ich weiß nicht, ob es überhaupt “Wohnen” bei so einem kurzfristigen Aufenthalt heißt und nicht “Bleiben”, denn sie hat ja bei mir einfach ihre Ferien verbracht.
Bei der Meldebehörde hat sie sich am 19. September rückwirkend zum 08.09 abgemeldet.
All die Unterlagen wurden beim Sozialamt eingereicht.
Obwohl sie im September nur 8 Tage bei mir gewoht hat (wobei ich mir nicht sicher bin, ob es sogar 8 waren und nicht 7, denn seit dem 08. ist sie ja abgemeldet und hat bei mir nicht mehr übernachtet). Trotztdem wurde die Miete anteilig so berücksichtigt als hätte meine Tochter bei mir den ganzen August und den ganzen September gewohnt. Das heißt, meine Warmmiete beträgt 450 EUR, im August und September habe ich aber vom Sozialamt nur 225 EUR, also insgesamt für zwei Monate 450 EUR bekommen, wie gesagt, obwohl im September die Tochter da nur 7 bzw. 8 Tage gewohnt hat.

Zu recht oder soll ich dem Bescheid für September widersprechen?

Danke schon mal

es gäbe noch eine 3. Möglichkeit.
Kommst du von selbst drauf ?

Fordere das entgangene Geld von der Tochter zurück.

Mir ist überhaupt nicht klar, warum die Tochter im kurzfristigen Status „Besuch“ sich hat anmelden müssen.

Es ist (mir) nicht bekannt, dass einem Grundsicherungsempfänger oder ALG II- Bezieher etwas gekürzt wird wenn jemand, auch für einige Wochen, zu Besuch kommt. Gut, irgendwo wäre schon eine Grenze, vor allem wenn man aus der Anmeldung auf ein eher dauerhaftes Mitwohnen dort schließen könnte.
Die Miete fiele in gleicher Höhe auch für die Einzelperson an. Wie kommt man überhaupt darauf den Gast anteilig für die halbe Miete rechnerisch in Anspruch zu nehmen ?

Und wenn die Kürzung rechtens wäre, dann wird so etwas wohl nicht tageweise abgerechnet. Die Miete übrigens ja auch nicht.

MfG
duck313

Hallo

Darf ich fragen, wieso sich deine Tochter bei dir angemeldet hat, wenn sie nur zu Besuch war?

Das würde ‚Besuch‘ heißen. - Aber wer zum Teufel meldet sich denn irgendwo an, nur weil er dort die Ferien verbringen will?

Die Behörde zahlt ja nur für dich die Miete, nicht für deine Tochter. Wenn ihr zu zweit da wohnt, geht sie davon aus, dass jeder die Hälfte der Miete trägt.

Hat sie denn Miete gezahlt?
Falls nicht, würde ich persönlich - falls da nicht wesentliche Informationen fehlen - widersprechen mit der Begründung, dass sie sich halt angemeldet hat, weil sie dachte, sie müsse es (oder welcher Grund auch immer zutrifft), und dass sie in Wirklichkeit nur zu Besuch da war und sich auch nicht an der Miete beteiligt hat. Oder so ähnlich.

Wo wohnt denn die Tochter normalerweise?

Soweit ich weiß, gilt der Aufenthalt einer fremden Person in der Wohnung bis zu 6 Wochen als „Besuch“ und nicht als dauerhaftes Wohnen. Leider weiß ich nicht mehr, woher dieses vermeintliche Wissen stammt.
Gegen den Bescheid solltest Du sofort Widerspruch einlegen, mit dem nackten Zusatz „Begründung wird nachgereicht.“
Danach kannst Du die Begründung noch finden.
Ich hoffe, von kompetenteren Personen von hier oder durch eigene Suche im Netz.
Viel Glück
Amokoma1

Ja, irgend so eine Bestimmung gibt es. Ich glaub, es sind mehr als 6 Wochen, aber das spielt keine Rolle, denn diese Bestimmung regelt es, ab welcher Aufenthaltsdauer man sich beim Einwohnermeldeamt anmelden muss. Die Tochter hat sich ja aber vom ersten Tag an angemeldet, und damit gilt sie wohl nicht mehr als Besuch.

Hallo Pavelasd,

aus welchem Grund hat sie sich beim Einwohnermeldeamt gemeldet? Kann es sein, dass sie 31.7. keine andere Wohnung hatte?

Für welche Dauer war der „Aufenthalt“ ab 31.7. geplant?

Gruß
RHW