Anteilige Übertragung der Elternzeit

Hallo zusammen,

ich hoffe hier einige antworten auf meine fragen zu finden…

Angenommen eine Mutter möchte 12 monate ihrer elternzeit auf einen späteren zeitpunkt (einschulung, mit 7 jahren beispielsweise) legen.

  • wie muss von arbeitgeber-seite vorgegangen werden, also muss bereits in den ersten 2 lebensjahren des kindes schriftl. festgelegt werden wann dieser rest genommen werden will

  • was, wenn in den besagten 12 monaten (innerhalb der übertragungszeit) ein zweites kind hinzukommt. verhält es sich dann genauso wie in den ersten zwei jahren, sprich wird die elternzeit für das zweite kind einfach „hintendran“ gehängt?

in den gesetzestexten bin ich nicht wirklich fündig geworden, da ist die übertragung für meine begriffe nur sehr dünn beschrieben…

danke für eure hilfe :smile:

gruß, tobi

Hallo,

  • wie muss von arbeitgeber-seite vorgegangen werden, also muss
    bereits in den ersten 2 lebensjahren des kindes schriftl.
    festgelegt werden wann dieser rest genommen werden will

von Arbeitgeberseite muss zumindest das Einverständnis mit der
Übertragung erklärt werden, alles andere kann man regeln, muss man
aber nicht, dann bleibt es allerdings beim einseitigen
Bestimmungsrecht der Eltern, wo das übertragene Jahr genommen wird.

  • was, wenn in den besagten 12 monaten (innerhalb der
    übertragungszeit) ein zweites kind hinzukommt. verhält es sich
    dann genauso wie in den ersten zwei jahren, sprich wird die
    elternzeit für das zweite kind einfach „hintendran“ gehängt?

Nein, weil Elternzeit max. bis zum 3. Geburtstag dauert. Es kann aber
auch hier die Übertragung des 3. Jahres, was ja nicht „benutzt“ wird,
vereinbart werden. Das kann dann auch direkt drangehängt sein, es
bedarf aber des Einverständnisses des AG (s. oben).

Grüße
EK

erstmal danke für die schnelle antwort…

aber da muss ich nochmal nachhaken :smile:

der ag muss der übertragung zustimmen, das weiß ich…
lt. §15 kann ich ja bis zu 12 monate (von den insg 3 jahren) bis zur vollendung des 8 lebensjahres des kindes übertragen…
wann bestimme ich, voraussetzung der ag stimmt auch zu, wann ich diesen rest nehmen will. gleich zu anfang oder im laufe der jahre, wenn die mutter wieder arbeiten ist? weil der ag ja dem zustimmen muss, müsste ja theoretisch eine schriftliche einigung getroffen werden. wann ist diese zu vereinbaren.

und was, wenn die mutter die restlichen 12 monate zur einschulung ihres kindes nimmt, also sagen wir im sechsten lebensjahr des kindes, sie genau da dann ein zweites kind bekommt und erneut elternzeit beantragt? wann beginnt diese bzw. wann endet die bereits laufende?

erstmal danke für die schnelle antwort…

aber da muss ich nochmal nachhaken :smile:

der ag muss der übertragung zustimmen, das weiß ich…
lt. §15 kann ich ja bis zu 12 monate (von den insg 3 jahren)
bis zur vollendung des 8 lebensjahres des kindes übertragen…
wann bestimme ich, voraussetzung der ag stimmt auch zu, wann
ich diesen rest nehmen will. gleich zu anfang oder im laufe
der jahre, wenn die mutter wieder arbeiten ist? weil der ag ja
dem zustimmen muss, müsste ja theoretisch eine schriftliche
einigung getroffen werden. wann ist diese zu vereinbaren.

Es muss keine schriftliche Einigung getroffen werden, sie bietet sich aber zur Beweissicherung an. Spätestens vor Ablauf des 2. Jahres muss sich der AN erklären, ob er das dritte Jahr noch nimmt oder eine Vereinbarung über die Übertragung mit dem AG treffen.

und was, wenn die mutter die restlichen 12 monate zur
einschulung ihres kindes nimmt, also sagen wir im sechsten
lebensjahr des kindes, sie genau da dann ein zweites kind
bekommt und erneut elternzeit beantragt? wann beginnt diese
bzw. wann endet die bereits laufende?

Da ja schon Elternzeit besteht für das 1. Kind, kann eine Elternzeit zwar beantragt werden, würde aber nichts bringen. Daher würde nach der Elternzeit für das 1. Kind Elternzeit (1 Jahr) für das 2. Kind beantragt und über die Übertragung des 3. Jahres für das 2. Kind eine Vereinbarung getroffen.

Es könnte also so aussehen:
1.1.2008 Geburt des Kindes 1
2008 1. Jahr der Elternzeit für Kind 1
2009 2. Jahr der Elternzeit für Kind 1
1.1.2014 Geburt des Kindes 2
2014 3. Jahr der Elternzeit (übertragenes Jahr) für Kind 1
2015 Elternzeit 1. Jahr für Kind 2
2016 Elternzeit 2. Jahr für Kind 2
2017 (oder später) 3. (übertragenes) Jahr aus der Elternzeit von Kind 2

Grüße
EK

AAAAAAAHJAAA, ok dann hab ichs geschnallt…

dann sag ich mal herzlichen dank für die super infos. danke…

lg, tobi