Anteiliger Urlaub vom Arbeitgeber angeordnet?

Kann der Arbeitgeber jedes Jahr erneut anordnen, dass man seinen Urlaub anteilig über das Jahr nimmt?

Das heisst, dass man bis Ende August nur noch 7 Tage Urlaub übrig haben darf und der Rest genommen sein muss?

Begründet wird das damit, dass der Arbeitgeber für noch zustehenden Urlaub Rückstellungen bilden muss und er für seine Bücher schönere Zahlen hat, wenn er zum Geschäftsjahresende Ende September keine Rückstellungen mehr machen muss.

Und das jedes Jahr erneut mit der selben Begründung?

Hallo,

Kann der Arbeitgeber jedes Jahr erneut anordnen, dass man
seinen Urlaub anteilig über das Jahr nimmt?

Das darf er, denn was viele AN ignorieren ist die Tatsache, dass lt. Bundesurlaubsgesetz und auch nach den mir bekannten Tarifverträgen Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist. Die Übertragung von Resturlaub ins Folgejahr (für den Anspruch werden Rückstellungen gebildet) ist zwar gang und gäbe, aber nach Gesetz und Tarifverträgen der Ausnahmefall.

§ 7 Abs. 3 BUrlG:" Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden…"

Die Beschränkung des Übertrages in dem geschilderten Fall dient dazu,
a) dass sich die AN erholen (dazu dienst nämlich der Urlaub)
b) alle AN einheitlich zu behandeln und nicht unzählige Ausnahmen zu verwalten
c) der Begrenzung des Rückstellungsbetrages, denn der mindert das Ergebnis des lfd. Jahres.

Gruß
Zemionow

Hallo

Kann der Arbeitgeber jedes Jahr erneut anordnen, dass man
seinen Urlaub anteilig über das Jahr nimmt?

Das darf er, denn was viele AN ignorieren ist die Tatsache,
dass lt. Bundesurlaubsgesetz und auch nach den mir bekannten
Tarifverträgen Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist. Die
Übertragung von Resturlaub ins Folgejahr (für den Anspruch
werden Rückstellungen gebildet) ist zwar gang und gäbe, aber
nach Gesetz und Tarifverträgen der Ausnahmefall.

Aber danach wurde doch nicht gefragt, oder?
Du beschreibst, warum der Urlaub bis zum 31.12. genommen werden muss, er möche aber wissen ob das „Enddatum“ durch den AG quasi vorverlegt werden darf…

Wäre wahrscheinlich zu klären, ob schöne Zahlen im Jahresabschluss wichtige betriebliche Gründe gegen eine freie Wahl der Urlaubszeit sind…

Gruß, DW.

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Das ist das Problem, das ich habe. Der AG möchte, dass ich den Urlaub für 2010 schon bis August 2010 genommen habe - bis auf 7 Tage, für die Weihnachtszeit.
Das Übertragen von 2010-Urlaub in das Jahr 2011 auf Wunsch des AN ist ohnehin schon abgeschafft.

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Das Übertragen von 2010-Urlaub in das Jahr 2011 auf Wunsch des
AN ist ohnehin schon abgeschafft.

Wobei es einen solchen Anspruch grundsätzlich nicht gibt und deshalb wohl auch nichts „abzuschaffen“ war.
(natürlich keine Regel ohne Ausnahme)

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Ist schon OK, ich wollte nur klarmachen und abgrenzen, worum es primär geht, und worum nicht.

  • Es geht nicht um einen Übertrag von Resturlaub in das Folgejahr.
  • Es geht darum, ob der AG bestimmen darf, dass man den Urlaub für 2010 zum größten Teil schon bis August desselben Jahres genommen haben muss.
  • Es geht auch nicht darum, ob er das kann, denn er tut es ja, sondern ob das für AN bindend ist.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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FAQ:1129 zwei weiter oben
Hi,

da Du gegen die FAQ:1129 verstößt, werde ich Dir keine Antwort geben.

Aber eine Frage sei gestattet:
Dürfen Lehrer sich Urlaub nehmen, wann sie wollen, oder sind sie an Vorgaben des Arbeitgebers (Ferienzeit) gebunden?

Gruß
Guido

Aber eine Frage sei gestattet:
Dürfen Lehrer sich Urlaub nehmen, wann sie wollen, oder sind
sie an Vorgaben des Arbeitgebers (Ferienzeit) gebunden?

Ähnlich sieht es aus bei z. B. 3 Wochen Betriebsferien im Juli.
Da ist über die Hälfte der Urlaubstage weg ohne dass der AN da irgendwas zu melden hat. Lehrer haben ja wenigstens noch einigermaßen viel „unterrichtsfreie Zeit“…

… und die Liste …
… lässt sich weiterführen mit zig-tausenden Arzt- und Zahnarzthelferinnen, die ihren Urlaub fast ausschließlich nehmen ‚‚dürfen‘‘, wenn ihre Chefs oder Chefinnen die Praxen schließen wegen Urlaub oder diversen Schulungen.