Hallo liebes Forum!Vielleicht kann jemand helfen!Ich werde ab dem 09.10.06 (habe vom Arbeitsamt 1 Woche Sperre, da ich mich zu spät arbeitssuchend gemeldet habe) hautptberuflich selbständig sein! Bis zum 30.09.06 habe ich noch einen Angestelltenvertrag (ich habe eine betriebsbedingte Kündigung erhalten und bin seit März 2006 von meiner Arbeit freigestellt worden). Am 01.06.06 habe ich mich nebenberuflich selbständig gemacht und arbeite seit dem bei einer Agentur (14 Std. die Woche). Beim Arbeitsamt hat man mir nun gesagt, dass ich ein Tag arbeitslos sein müsse, um den Gründerzuschuss zu bekommen (den habe ich bereits beantragt). Nun gibt es Probleme mit dem Arbeitsamt bzw. Antrag auf Arbeitslosengeld. Der „nette“ Mann beim Arbeitsamt sagte mir, dass ich in dem Antrag (Punkt 2 b) den Betrag von ca. 140,- € monatlich einsetzen solle, da ich nicht mehr verdienen dürfe! Das stimmt natürlich nicht - ich verdiene mehr! Jetzt soll mein Arbeitgeber (die Agentur) das Formular „Erklärung zur selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft“ ausfüllen und wir wissen jetzt nicht, welchen Betrag wir dort einsetzen sollen.
Wer kann helfen ? Ich glaube, das Arbeitsamt blickt selbst nicht mehr durch!
Danke im voraus !!!
Das mit der Selbständigkeit ist wirklich eine schwierige Sache und kann –ohne genaueres über die finanzielle Situation deines Gewerbes zu wissen- nur schwer beantwortet werden.
Fest steht aber: die Auskunft zu den 140,-€ ist nicht korrekt. Die Behörde kann von dir eine qualifizierte Gewinnermittlung (d.h. also eine Einnahme- Überschuss-Rechnung, ggf. reichen auch betriebswirtschaftliche Auswertungen des Steuerberaters) verlangen. Aus den erzielten Gewinnen der jeweils in der Regel letzten 12 Monaten ist ein Durchschnitt zu bilden, welcher dann –nach Berechnung der Freibeträge- als Einkommen angerechnet wird. Verbleibt nach der Einkommensanrechnung noch ein Restanspruch, so ist dieser natürlich auszuzahlen. Zu beachten ist aber, dass eine endgültige Entscheidung über deinen Anspruch erst getroffen werden kann, wenn ein Einkommensteuerbescheid vorliegt, so dass mit einer nur vorläufigen Bewilligung des Alg II zu rechnen ist.
Hier gibt es die Ausführungshinweise der BA zum SGB II: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/ALG_II/… Unter Randziffer 1.2 findest du vielleicht noch einige interessante Details.