Antrag auf Änderung eines Paragraphen im StGB

Hallo alle miteinander, folgende Sachlage besteht:

Person X
möchte einen Antrag zur Verschärfung eines Paragraphen im StGB beim Bundesverfassungsgericht einreichen.
Person X
hat auch von anderen Personen gehört, dass im Falle einen Ablehnung ca. 1000€ Bearbeitungsgebühr berechnet wird.
Aus diesem Grund, plant Person X ein Spendenkonto einzurichten, um Anwaltskosten, bzw. eine evtl. anfallende Bearbeitungsgebühr bezahlen zu können.

Fragen:
-Stimmt das wirklich mit 1000€ Bearbeitungsgebühr?
-Muss ein Anwalt damit beauftragt werden, oder reicht da eine Privatperson?
-Kann die Person ihr eigenes Privatkonto als Spendenkonto benutzen?
-Gibt es irgendwelche rechtlichen Probleme bei der Nutzung eines Spendenkontos (Steuerabgaben,benötigt man einen Verein,Verband usw. um ein Spendenkonto haben zu dürfen,…)

Vor dem Bundesverfassungsgericht steht dir als Bürger nur die Verfassungsbeschwerde offen. Mit der kannst du aber nur rügen, dass du in deinen Grundrechten verletzt bist.

Die Annahme, dass dich ein legislatives Unterlassen in den Grundrechten verletzt, ist nicht dem Grunde nach abwegig; ich kann mir aber beim besten Willen in der Praxis keinen Fall vorstellen, mit dem du vor dem BVerfG damit durchkommen wirst.

Über den Unsinn von Straferhöhungen will ich jetzt hier gar nicht weiter philosophieren, aber so viel dazu: Ist eh praktisch alles Einschätzungsspielraum des BVBerfG.

Meines Erachtens sind Anträge beim BVerfG für den Bürger immer kostenlos. Ich kann mir vorstellen, dass du mit dem Geld, das du bezahlen musst, so eine Art „Strafe“ meinst. Ich weiß nicht, wie das genauer heißt, aber wer das Gericht mit offensichtlichem Unsinn belastet, kann dafür zu einer Art „Geldstrafe“ verdonnert werden.

Levay

falsche Adresse!

Hallo alle miteinander, folgende Sachlage besteht:

Person X
möchte einen Antrag zur Verschärfung eines Paragraphen im StGB
beim Bundesverfassungsgericht einreichen.

ich glaube, das ist die falsche Stelle.
Das Bundesverfassungsgericht macht keine Gesetze.
Die Zieladresse eines solchen Antrages sollte meiner bescheidenen Meinung nach der Petitionsausschuss des bundestages, also die Legislative sein.

http://www.bundestag.de/ausschuesse/archiv15/a02/ind…

Ich halte es für unwahrscheinlich, dass jemand aufgrund eines von ihm selbst angenommenen „zu laschen“ Strafrechtsparagraphen in seinen Grundrechten verletzt wird.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/
hiernach ist eine Verfassungsbeschwerde
kostenfrei und
es besteht kein Anwaltszwang
allerdings muss bei Missbrauch mit einer Gebühr von bis 2600 Euro gerechnet werden.

Gruß
Mike
.
.

Hallo Zimbelmann,

Person X
möchte einen Antrag zur Verschärfung eines Paragraphen im StGB
beim Bundesverfassungsgericht einreichen.

Wie meine Vorredner schon ausführten, ist das die falsche Adresse.
Der Petitionsausschuss ist m.E. zu unpersönlich. Such doch mal heraus, wer in deinem Wahlkreis gewählt wurde. Derjenige hat ein Bürgerbüro, welches geleegentlich geöffnet hat. Ertzähl es dann deinem ABgeordneten, der kennt jemanden im Justizausschuss, wo es dann an der richtigen Stelle wäre.

Nur mal interessehalber:
Um welchen § geht es denn ?

Ciao maxet.

Hallo Levay,

Die Annahme, dass dich ein legislatives Unterlassen in den
Grundrechten verletzt, ist nicht dem Grunde nach abwegig; ich
kann mir aber beim besten Willen in der Praxis keinen Fall
vorstellen, mit dem du vor dem BVerfG damit durchkommen wirst.

Besser kann man es kaum ausdrücken. Im Falle des Strafrechts könnte man in der Tat ein eigenes Recht geltend machen. Denn dieses Normen sind zugleich Ausfluss der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 II GG. So hat das BVerfG in den Abtreibungsurteilen deutlich herausgestellt, dass hier theoretisch der Einzelne einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf den Erlass von Normen hat, die sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ausreichend schützen, und dieser Anspruch im Extremfall sogar vor dem BVerfG einklagbar wäre.

Dennoch würde ich mich mit dem Begehren in wirklich in das Verfahren stürzen :wink:
Gruß,
Dea

Um welchen § geht es denn ?

hi,

vermute mal ein § aus dem bereich 174-184f, hier bspw. § 176 Abs. 3 StGB. hier regt sich der meiste volkszorn, der am besten in strafandrohungen wie kastration mündet…

das problem der strafandrohungen und deren „unverständliche minimalität“ ist wohl, dass sich kaum ein privatier über die strafzwecktheorien einen kopf gemacht hat.

bspw. http://lawww.de/Library/Straftheorien/Schema.html

die ideen der privatieres und betroffenen begrenzen sich meist auf die absolute bzw. auf die negative prävention (ggf. getrennt nach spezial und generalprävention). in den seltensten fällen wird an positive präventionen gedacht, die aber grundgesetzlich vorgesehen sind.

mfg vom

showbee

2 „Gefällt mir“

Hallo,

ich gebe Dir völlig recht. Man kann des den leuten m.E. aber auch nicht verdenken.

Die allgemein einzig bekannten Strafzwecke der negativen Generalprävention (man muss nur ordentlich Strafen, dann überlegt es sich der Täter schon) und der absoluten Straftheorie (der gehört in den Knast) sprechen die grundlegenden Emotionen und möglichen Überlegungen des Einzelnen zu Sinn und Zweck von Strafe an. Das über eine allgemeine Aufklärung über die übrigen Strafzwecke zu ändern halte ich einerseits für tatsächlich schwer möglich. Andererseits besteht hierfür aber auch kein Interesse.

Man darf nicht vergessen, dass Straftaten - völlig unabhängig vom Maß individueller Schuld oder auch der konkreten Wiederholungsgefahr - einen Defekt in der Gesellschaft auslösen, den sie nicht hinnehmen möchte/kann. Das ist wenig rational, beruht aber auf einem grundlegenden Wunsch nach Kontrolle. Da diese nun einmal auf den Staat abgegeben wurde, reagiert die Bevölkerung ablehnend auf eine milde Strafpolitik und stellt das Gewaltmonopol in Frage. Und das völlig unabhäng vom Anlass und den Umständen der Tat.

Das klingt für diejenigen, die sich mit Sinn und Zweck, insbesondere aber der Wirkung von Strafe auseinandersetzen - und hierüber idR. zu dem Ergebnis kommen, dass Strafe an sich überhaupt keinen Zweck (jedenfalls nicht den der Prävention und der Resozialisierung) erfüllt - sehr negativ. Stellt aber ein notwendiges Grundprinzip jeder sozialen Gemeinschaft dar, die auf Defekte reagieren muss.

Das zeigt sich auch sehr gut bei den Fahrlässigkeitsdelikten. Sobald irgendwo ein Schaden auftritt und idR. Menschen beeinträchtigt werden, kommt sofort der Schrei nach der Suche und der Bestrafung der Schuldigen auf. Dabei übersieht man zwar schnell, dass es gerade in einer technisierten Welt wie unserer ein allgemeines Lebensrisko gibt, dass durch menschliche Fehlerhaftigkeit bestimmt wird. Auch der Straßenvehr stellt ein solches dar. Dennoch will die Gesellschaft immer einen Schuldigen finden, da sie es für unerträglich hält, dass es a) keinen gibt und b) der eingetretene Schaden durch die Bestrafung von wenigstens einem nicht irgendwie kompensiert werden kann. Das klingt irrational, spiegelt aber ein natürliches Bedürfnis nach Kontrolle (solange es einen Schuldigen gibt, kann man die Gefahr jedenfalls theoretisch kontrollieren) und Wiedergutmachung wieder.

Darum reagiert man auch so negativ auf die Frage nach der Person des Täters und den Umständen. Denn die Erkenntnis, dass eine Straftat nicht auf einer zu 100% kontrollierbaren Willensentscheidung eines „bösen“ Menschen beruht, drängt die Vermutung auf, dass die Gesellschaft selbst Straftaten produziert, dies immer tun wird und das auch noch normal ist (für die Soziologie ist eine Gesellschaft ohne Straftäter eindeutig defekt). Diesen menschlichen Faktor wollen/können wir aber nicht hinnehmen. Generalprävention und Sühne sind die (emotinoell) logischen Antworten hierauf.
Gruß,
Dea

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

4 „Gefällt mir“

Hallo alle miteinander, folgende Sachlage besteht:

Person X
möchte einen Antrag zur Verschärfung eines Paragraphen im StGB
beim Bundesverfassungsgericht einreichen.

Eine solches Verfahren kennt weder das Grundgesetz, noch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Das BVerfG ist zuständig für Verfassungsbeschwerden - Du könntest höchstens eine VB erheben, wenn Du meinst, durch eine Strafnorm in Deinen Grundrechten verletzt zu sein.

Person X
hat auch von anderen Personen gehört, dass im Falle einen
Ablehnung ca. 1000€ Bearbeitungsgebühr berechnet wird.

Wenn das Gericht missbräuchlich in Anspruch genommen wird, kann nach dem BVerfGG eine Gebürh in Höhe von 2600 Euro erheben.

-Muss ein Anwalt damit beauftragt werden, oder reicht
da eine Privatperson?

Eine Verfassungsbeschwerde kann auch ohne Anwalt eingelegt werden. Nur ist das für Dich keine passende Verfahrensart, das Gericht wird sich damit nicht befassen.

Frank

Hallo!

nicht, wie das genauer heißt, aber wer das Gericht mit
offensichtlichem Unsinn belastet, kann dafür zu einer Art
„Geldstrafe“ verdonnert werden.

„Gebühr“ heißt das und ist geregelt in § 34 II BVerfGG, bis 2600 Euro.

Frank