Guten Tag, bin neu hier und hoffe, da ich im Internet keine Antwort
auf meine Frage gefunden habe, hier welche zu bekommen. Also, kurze
Schilderung: Steuerpflichtiger hat nach verpasster Einspruchsfrist Antrag auf Änderung
wg. nicht geltend gemachter Handwerkerrechnungen gestellt. Vom FA
Formular mit Ankreuzkästchen bekommen, ob man Antrag zurücknimmt/
aufrecht erhält und Freizeilen zur Begründung der Aufrechterhaltung.
Formular unter Berufung auf § 173 AO ausgefüllt und abgeschickt. Es
kommt eine Ablehnung des Antrages mit Begründung (grobes Verschulden)
und Rechtsbehelfsbelehrung (Möglichkeit des Einspruchs). Einspruch
erhoben mit Argumenten, weshalb ihn seiner Meinung nach kein grobes
Verschulden trifft. Jetzt folgt wieder ein Schreiben vom FA, in dem
Stellung genommen und auf die Gelegenheit hingewiesen wird, den
Einspruch weitergehend zu begründen - mit beiliegendem Formular, das
das Gleiche wie anfangs ist. Wie lange kann das noch so hin und her
gehen - Argumente und Gegenargumente? Es ist doch schon alles
begründet worden. Wann ist Schluss? Schon mal vielen Dank für die hoffentlich
zahlreichen Antworten, Gaenseliesel.
Guten Tag, bin neu hier und hoffe, da ich im Internet keine
Antwort
auf meine Frage gefunden habe, hier welche zu bekommen. Also,
kurze
Schilderung: Steuerpflichtiger hat nach verpasster
Einspruchsfrist Antrag auf Änderung
wg. nicht geltend gemachter Handwerkerrechnungen gestellt. Vom
FA
Formular mit Ankreuzkästchen bekommen, ob man Antrag
zurücknimmt/
aufrecht erhält und Freizeilen zur Begründung der
Aufrechterhaltung.
Formular unter Berufung auf § 173 AO ausgefüllt und
abgeschickt.
Ich sehe hier keinen § 173 AO…
Es kommt eine Ablehnung des Antrages mit Begründung (grobes
Verschulden)
Da hat das FA recht…
und Rechtsbehelfsbelehrung (Möglichkeit des Einspruchs).
Einspruch
erhoben mit Argumenten, weshalb ihn seiner Meinung nach kein
grobes
Verschulden trifft.
Im Formular wird danach gefragt, in den Erläuterung steht was dazu - wie will nun das Fehlen des Verschuldens befründet werden?
Jetzt folgt wieder ein Schreiben vom FA,
in dem
Stellung genommen und auf die Gelegenheit hingewiesen wird,
den
Einspruch weitergehend zu begründen - mit beiliegendem
Formular, das
das Gleiche wie anfangs ist. Wie lange kann das noch so hin
und her
gehen - Argumente und Gegenargumente? Es ist doch schon alles
begründet worden. Wann ist Schluss?
Im Prinzip in diesem Fall dann, wenn der StPfl einsieht, dass er im Unrecht ist. Nur weil man irgendetwas 100mal wiederholt wirds dadurch nicht richtig.
Sieht der StPfl das nicht ein, kommt irgendwann vom FA eine Einspruchsentscheidung, aufgrund derer der StPfl dann Klage beim FG einreichen kann.
Servus,
grobes Verschulden liegt hier jedenfalls vor, weil die Abfrage des Sachverhaltes im Formular zur ESt-Erklärung und die auf Papier und online dazu gegebenen Erläuterungen ausreichend verständlich sind.
Andere Korrekturvorschriften greifen wohl nicht - ein Fall für § 129 AO könnte das allenfalls bei offensichtlichen Schreib- oder Ausfüllfehlern sein, wenn z.B. die Steuererklärung auf Papier abgegeben worden ist und auf dem Formular sichtbar ist, dass die Art der empfangenen Dienstleistungen benannt worden ist, aber vergessen wurde, eine Zahl vom Entwurf ins Formular zu übernehmen.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
ein grobes Verschulden ließe sich hier allenfalls dann ausschließen, wenn der betreffende Handwerker diese Rechnung, obgleich schon bezahlt, erst jetzt, nach langem Betteln, herausgerückt hat.
Aber selbst dann könnte das Finanzamt darauf verweisen, man hätte das in der Steuererklärung schon mitteilen müssen.
So wie geschildert, ist die Sache aussichtlos.
Gruß
Lawrence
Hallo Martin,
vielen Dank für deine Antwort, die gleich eine weitere Frage aufwirft: Wie sieht der Fall aus, wenn dem Steuerpflichtigen die Erläuterungen (ich verstehe darunter die Anleitung zur Erklärung) nicht vorliegen? Gibt es seitens des FA eine Verpflichtung, diese Anleitung zusammen mit den Formularen zuzustellen, oder ist das normal, dass man nur die Formulare bekommt und sich um eine verständliche Anleitung dazu selbst bemühen muss?
Viele Grüße,
Gaenseliesel
Hallo Clematis,
auch dir vielen Dank für deine Antwort. Verstehe ich dich richtig, dass es, etwas überspitzt formuliert, keine „gesetzlich vorgeschriebene“ Vorgehensweise für das FA gibt, und es dieses „Spiel“ mit Argumentation und Gegenargumentation im Falle der Nichteinsicht des StPfl beliebig oft wiederholen kann, bis es „keine Lust“ mehr hat und die Sache mit einer Einspruchsentscheidung beendet (wenn nicht der StPfl vorher aufgibt)? Das war nämlich genau das, was ich wissen wollte.
Viele Grüße,
Gaenseliesel
Hallo,
im geschilderten Fall steht der Sachverhalt direkt in den Formularen und die lagen ja in jedem Fall vor, also keine Chance.
Ergibt sich eine Rechtsmöglichkeit nur aus der Anleitung zur Einkommensteuererklärung aber nicht aus den Formularen steht die Chance 50:50. Es gibt für solche Fälle sowohl Entscheidungen der Finanzgerichte zugunsten wie auch zuungunsten des Steuerpflichtigen.
Gruß
Lawrence
Hallo,
könnte das Finanzamt so machen, wird es aber nicht.
Wenn die Sachlage für das Finanzamt eindeutig ist (so scheint es hier), dann wird die Einspruchsentscheidung schneller ergehen als einem lieb ist.
Gruß
Lawrence
Hallo,
danke, dass du geantwortet hast, wenn auch an meiner Frage vorbei. Vermutlich habe ich durch zu detaillierte Angaben schon in meiner ersten Frage den Focus ungewollt auf 173 AO gebracht, es geht mir jedoch um Vorschriften, die das FA bei Änderungsanträgen einzuhalten hat, ganz allgemein. Da in Deutschland ja so ziemlich alles bis ins Kleinste durch Vorschriften und Gesetze geregelt ist, vermute ich, dass es die auch fürs FA gibt und möchte nun gerne wissen:
- Gibt es eine, die besagt, das FA kann beliebig oft auf den Einspruch Gegenargumente bringen und diese auch wieder vom StPfl verlangen, oder so was in der Art?
- Gibt es seitens des FA eine Verpflichtung, die Anleitung zur EStErklärung zusammen mit den Formularen zuzustellen, oder ist das normal, dass man nur die Formulare bekommt?
Bitte noch einmal zum Verständnis: es geht mir hier um die Fragen ganz allgemein gesehen, wenn mir jemand eine Möglichkeit nennen kann, wo Vorschriften dazu einzusehen sind (online, Bücher, oder Verweis auf Paragraph xy) wäre ich auch schon dankbar.
Grüße,
Nadine.
Hi !
- Gibt es eine, die besagt, das FA kann beliebig oft auf den Einspruch Gegenargumente bringen und diese auch wieder vom StPfl verlangen, oder so was in der Art?
Es gibt KEINE (offizielle) Vorschrift, in der die Dauer des Einspruchsverfahrens (inkl. der Anzahl der Hin- und Herschreiben) benannt wird. Wenn der Steuerpflichtige meint, ständig gegen verschlossene Türen zu rennen, kann er aber auch die nächste Instanz aufsuchen. Dies wäre in diesem Falle das Finanzgericht. Möglicherweise liegt aber auch ein Fall von Aneinander-vorbei-reden vor und ein persönliches Gespräch kann helfen, bestehende Unklarheiten zu beseitigen.
- Gibt es seitens des FA eine Verpflichtung, die Anleitung zur EStErklärung zusammen mit den Formularen zuzustellen, oder ist das normal, dass man nur die Formulare bekommt?
Zumindest in Berlin, Brandenburg, Niedersachsen und Hamburg ist es nicht normal, dass man die Formulare überhaupt zugestellt bekommt. Hier kann man sich diese beim Finanzamt oder in den Rathäusern abholen. Einen Zwang, die Anleitung ebenfalls beizulegen, gibt es nicht. Wenn der Steuerpflichtige bestehende Unklarheiten nicht von sich aus VOR der Abgabe der Erklärung beseitigt, muss er sich unter Umständen die eigenen Fehler auch zurechnen lassen.
BARUL76
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