Ein AN , der im Steuerrecht keine Ahnung hat, lässt seine Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater oder LSHV machen.Der Bescheid kommt und der AN nimmt an , dass alles richtig ist. nach über vier Wochen nach erhalt des Bescheides, stellt ein Bekannter fest, dass keine Werbungskosten geltend gemacht wurden und dass auch seine Unterhaltszahlungen nicht angegeben wurden. Dass ist eigentlich ein Verschulden des Steuerberaters oder des LSHV. Hat der AN jetzt noch die Chance, die durch unvollständige Abgabe der Einkommensteuererklärung verlohrengegangene Steuererstattung wegen zBsp. neuer Tatsachen noch zu erhalten?
MFG Peter
hi peter,
nein, § 173 AO (änderung wg. neuer tatsachen) zugunsten des steuerpflichtigen greift nur, wenn den steuerpflichtigen kein verschulden trifft. hier ist dir aber das verschulden des steuerberaters zuzurechnen.
es besteht zu 99,9% keine chance den steuerbescheid geändert zu bekommen, wenn der sachverhalt bei dem steuerpflichtigen so steht, wie er hier geschildert wird.
hier hilft folgendes: berechnung mit korrekter höhe von werbungskosten (zweifelsfreien und nachweisbaren) sowie mit abziehbarer höhe von unterhaltsaufwendungen (gibt da begrenzungen je nach art der leistung und an wen) erstellen. die differenzen in der erstattung dann dem steuerberater / LStHiV in rechnung stellen, gleich mit zahlungsfrist von 30 Tagen, Zinsen von min. 6% p.a. sowie der konkreten darlegung, das bei nichtzahlung die „aufsichtsbehörde“ (steuerberaterkammer bzw. vereinsführung) den sachverhalt übermittelt bekommt und sich ein kostenpflichtiger anwalt schon um das mandat bemüht hat…
das wirkt wunder…
mfg vom
showbee
Hi Peter,
ich würde im allgemeinen zu folgendem Vorgehen raten:
Ein AN , der im Steuerrecht keine Ahnung hat, lässt seine
Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater oder LSHV
machen.Der Bescheid kommt und der AN nimmt an , dass alles
richtig ist. nach über vier Wochen nach erhalt des Bescheides,
stellt ein Bekannter fest, dass keine Werbungskosten geltend
gemacht wurden und dass auch seine Unterhaltszahlungen nicht
angegeben wurden.
Was heisst nicht geltend gemacht?
- Im Bescheid nicht berücksichtigt oder
- wirklich in der Steuererklärung nicht geltend gemacht?
Dass ist eigentlich ein Verschulden des
Steuerberaters oder des LSHV.
Nur im zweiten Fall könnte es ein Verschulden des Steuerberaters sein.
Im ersten Fall hätte man den Steuerbescheid anhand der hoffentlich vom Steuerberater erhaltenen Ausrechnung prüfen sollen.
Hat der AN jetzt noch die
Chance, die durch unvollständige Abgabe der
Einkommensteuererklärung verlohrengegangene Steuererstattung
wegen zBsp. neuer Tatsachen noch zu erhalten?
Nicht wegen neuer Tatsachen aber im ersten Fall durch Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit oder evtl. Einspruchsverfahren i.V.m mit Widereinsetzung in vorherigen Stand wegen fehlender Erläuterung der Abweichung oder mangelndem rechtlichen Gehörs.
–> Es empfiehlt sich der Gang zum Steuerberater (zum gleichen)
Im zweiten Fall würde ich mich auch zuerst einmal an den gleichen Steuerberater wenden und sehen was er dazu zu sagen hat.
Er kann das seiner Versicherung melden und das ganze ist gegessen.
Wenn er keinen Lösungsvorschlag hast, kannst Du das immernoch in Showbees „Manier“ geltend machen.
Grüße
Chris
hi chris.s,
Nicht wegen neuer Tatsachen aber im ersten Fall durch Änderung
wegen offenbarer Unrichtigkeit oder evtl. Einspruchsverfahren
i.V.m mit Widereinsetzung in vorherigen Stand wegen fehlender
Erläuterung der Abweichung oder mangelndem rechtlichen Gehörs.
–> Es empfiehlt sich der Gang zum Steuerberater (zum
gleichen)
meinst du das hat aussicht auf erfolg? selbst wenn der antrag auf werbungskosten & sonderausgaben o.ä. gestellt wurde, kommt meines erachtens kein platz für offenbare unrichtigkeit daher. hier geht müsste es schon mit dem teufel zugegangen sein (sachbearbeiter hat mantelbogen seite 3, 4 und anlage N seite 2 komplett übersehen). an die wiedereinsetzung in vorherigen stand sind m.W. höhere anforderungen gestellt, also nur das vergessen des einspruches. nach dem vortrag würde ich hier keine zu grossen hoffnungen machen… meine erfahrungen, das widereinsetzung bzw. offenbare unrichtigkeit in solchen fällen zum erfolg führen sind eher begrenzt…
m.E. handelt es sich hier um einen fall, wo der steuerpflichtige sich über das ergebnis der berechnung gefreut hat und sofort unterschrieben hat ohne nachzuhaken. ggf. sogar blanko-unterschrift?
mfg vom
showbee
Hi showbee
meinst du das hat aussicht auf erfolg? selbst wenn der antrag
auf werbungskosten & sonderausgaben o.ä. gestellt wurde, kommt
meines erachtens kein platz für offenbare unrichtigkeit daher.
hier geht müsste es schon mit dem teufel zugegangen sein
(sachbearbeiter hat mantelbogen seite 3, 4 und anlage N seite
2 komplett übersehen).
Ist der klassische Fall einer offenbaren Unrichtigkeit, Übertragungsfehler, Übersehen … Auf den Umfang des vom Sachbearbeiter gemachten Fehlers kann es ja wohl nicht ankommen.
an die wiedereinsetzung in vorherigen
stand sind m.W. höhere anforderungen gestellt, also nur das
vergessen des einspruches.
Die Wiedereinsetzung bezieht sich darauf, dass im Steuerbescheid Abweichungen von der Erklärung erläutert werden müssen, bzw. zu einer beabsichtigten Abweichung vorher die Stellungnahme des Stpfl. eingeholt werden muss. Das Fehlen macht den Steuerbescheid nicht nichtig, ermöglicht aber auch bei Versäumen der Einspruchsfrist den Einspruch durch gleichzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung.
Die Frage bleibt, ob die Angaben in der Erklärung gefehlt haben oder nur im Steuerbescheid nicht berücksichtigt wurden.
Hi chris,
die Angaben wurden bei der Erklärung nicht eingetragen
die Angaben wurden bei der Erklärung nicht eingetragen
hi,
dann kann sich der steuerpflichtige (wie von mir bereits befürchtet) nur an den steuerberater halten, der die falsche erklärung erstellte. zu prüfen ist hier noch, ob der steuerpflichtige korrekt befragt wurde zu seinen steuerlich relevanten sachverhalten, nur dann ist dem steuerberater ein fehlverhalten vorwerfbar.
mfg vom
showbee