Danke.
Welche Rechtsfolgen- oder pflichten ergeben sich dadurch für die Behörde?
die behörde geht keine rechtliche verbindung ein, zumindest
keine, welche der hilfsempfänger einklagen könnte,
Woran machst du das fest? Vermutung oder hast du da was, woraus du das ableitest?
denn es
wird nur solange miete überwiesen, solange auch dem
hilfsempfänger ansprüche gegen das amt zustehen.
Das ist ja klar. Das ist ja ních die Frage.
Es geht doch um das Antragsformular und der sich daraus ergebenden Pflicht der Behörde.
Wofür eine solche Option, wenn sich daraus nicht eine Art „Selbstverpflichtung“ ableiten lässt? Dann wäre das ja obsolet. Immerhin ist es ein Antragsformular!
Wenn die sowas anbietet, dann liest sich das doch für den Antragsteller, dass das Amt die Miete zuverlässig an den Vermieter überweist. Auf eigenen Wunsch des Anspruchstellers und nicht nach § 22 Abs. 4 SGB II 
Und dass das Amt natürlich nicht einfach grundlos die Zahlungen an den Vermieter einstellen kann dürfte klar sein.
der nachteil ist allerdings, dass oftmals die miete von der
leistung einbehalten wurde, aber aus gründen, welche nicht
nachvollziehbar waren, die miete dann an den vermieter nicht
überwiesen wurde.
Danke für die Mühe, aber das ist alles uninteressant.
es sind fälle bekannt, da hat der vermieter die kündigung der
wohnung aufgrund von zahlungsrückständen zurückgezogen,
nachdem das amt bestätigte, dass die miete direkt an den vm
überwiesen wird.
Auch darum geht es nicht. Danke für deine Mühe.
es gibt eine vielzahl von gründen, dass dies so gehandhabt
wird.
Ja schon klar, es geht um das Formular und dass das da vom Amt angeboten wird.
nein, keine abtretung von sozialleistungen, lediglich eine
änderung des zahlungsempfängers.
Woraus leitest du das ab?
Ist das in Paragraphen oder durch Urteile geregelt?
zumindest gesetzlich nicht ausgeschlossen bzw. zulässig.
Nicht unzulässig, klar, sonst würde es ja nicht auf den Formularen angeboten werden.
noch fragen?
Naja, zumindest sind sie noch nicht wiklich beantwortet.
Danke!