Antrag auf Alg 2, Angabe Konto des Vermieters

Hallo,

die Suchanfrage nach Direktüerweisung hat nichts ergeben.

In diesem Formular kann man unter 4. die Kontoverbindung des Vermieters freiwillig angeben.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordr…
Dort steht:
Hinweis: Die Angabe der Bankverbindung ist nur erforderlich, wenn die Überweisung der Mietkosten direkt an die
Vermieterin/den Vermieter erfolgt bzw. auf Wunsch der Antragstellerin/des Antragstellers erfolgen soll.

Welche Rechtsfolgen - oder pflichten ergeben sich dadurch für die Behörde?
Ist das eine Abtretung der Sozialleistungen, oder wie nennt man sowas?
Ist das in Paragraphen oder durch Urteile geregelt?

Danke Vorab

Hallo,

Hallo,

die Suchanfrage nach Direktüerweisung hat nichts ergeben.

In diesem Formular kann man unter 4. die Kontoverbindung des
Vermieters freiwillig angeben.

Das wäre eher dann gegeben, wenn sich dafür akute Gründe ergeben, das Geld direkt an den Vermieter überweisen zu müssen.

Z.B.:

  • Antragsteller hätte kein eigenes Konto / Pfändungen etc.
  • Antragsteller würde das Geld für andere Zwecke als Mietzahlung nehmen.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordr…
Dort steht:
Hinweis: Die Angabe der Bankverbindung ist nur erforderlich,
wenn die Überweisung der Mietkosten direkt an die
Vermieterin/den Vermieter erfolgt bzw. auf Wunsch der
Antragstellerin/des Antragstellers erfolgen soll.

S.o. , denn allgemein würden auch höhere Überweisungsgebühren für die Behörde anfallen, wenn sie Regelleistung und KDU selber auf verschiedene Konten überweisen müßte.

Welche Rechtsfolgen - oder pflichten ergeben sich dadurch für
die Behörde?

Wohl am ehesten höherer Verwaltungsaufwand und Kosten.

Ist das eine Abtretung der Sozialleistungen, oder wie nennt
man sowas?

Die KDU wäre ohnehin zur fortlaufenden Tilgung des monatlichen Mietzinses bestimmt.

Ist das in Paragraphen oder durch Urteile geregelt?

Die Standardregeln besagen, das Regelleistung und KDU gemeinsam auf das KTO des Antragstellers überwiesen werden. Damit verbunden ist es Pflicht des A.s. , die KDU ordnungsgemäß an den Vermieter weiterzuleiten.

Ansonsten bliebe die Frage, warum der Antragsteller das wünschen wollte. Eine sinnvolle Begründung des A.s. wäre dazu sicherlich gewünscht.

Danke Vorab

mfg

nutzlos

Vielen Dank für deine Stellungnahme!!

Leider hilft mir das aber alles nicht weiter.

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Welche Rechtsfolgen- oder pflichten ergeben sich dadurch für die Behörde?

Hallo,

die behörde geht keine rechtliche verbindung ein, zumindest keine, welche der hilfsempfänger einklagen könnte, denn es wird nur solange miete überwiesen, solange auch dem hilfsempfänger ansprüche gegen das amt zustehen.
der nachteil ist allerdings, dass oftmals die miete von der leistung einbehalten wurde, aber aus gründen, welche nicht nachvollziehbar waren, die miete dann an den vermieter nicht überwiesen wurde.

es sind fälle bekannt, da hat der vermieter die kündigung der wohnung aufgrund von zahlungsrückständen zurückgezogen, nachdem das amt bestätigte, dass die miete direkt an den vm überwiesen wird.

es gibt eine vielzahl von gründen, dass dies so gehandhabt wird.

Ist das eine Abtretung der Sozialleistungen, oder wie nennt man sowas?

nein, keine abtretung von sozialleistungen, lediglich eine änderung des zahlungsempfängers.

Ist das in Paragraphen oder durch Urteile geregelt?

zumindest gesetzlich nicht ausgeschlossen bzw. zulässig.

noch fragen?

cia

Danke.

Welche Rechtsfolgen- oder pflichten ergeben sich dadurch für die Behörde?

die behörde geht keine rechtliche verbindung ein, zumindest
keine, welche der hilfsempfänger einklagen könnte,

Woran machst du das fest? Vermutung oder hast du da was, woraus du das ableitest?

denn es
wird nur solange miete überwiesen, solange auch dem
hilfsempfänger ansprüche gegen das amt zustehen.

Das ist ja klar. Das ist ja ních die Frage.

Es geht doch um das Antragsformular und der sich daraus ergebenden Pflicht der Behörde.
Wofür eine solche Option, wenn sich daraus nicht eine Art „Selbstverpflichtung“ ableiten lässt? Dann wäre das ja obsolet. Immerhin ist es ein Antragsformular!

Wenn die sowas anbietet, dann liest sich das doch für den Antragsteller, dass das Amt die Miete zuverlässig an den Vermieter überweist. Auf eigenen Wunsch des Anspruchstellers und nicht nach § 22 Abs. 4 SGB II :wink:

Und dass das Amt natürlich nicht einfach grundlos die Zahlungen an den Vermieter einstellen kann dürfte klar sein.

der nachteil ist allerdings, dass oftmals die miete von der
leistung einbehalten wurde, aber aus gründen, welche nicht
nachvollziehbar waren, die miete dann an den vermieter nicht
überwiesen wurde.

Danke für die Mühe, aber das ist alles uninteressant.

es sind fälle bekannt, da hat der vermieter die kündigung der
wohnung aufgrund von zahlungsrückständen zurückgezogen,
nachdem das amt bestätigte, dass die miete direkt an den vm
überwiesen wird.

Auch darum geht es nicht. Danke für deine Mühe.

es gibt eine vielzahl von gründen, dass dies so gehandhabt
wird.

Ja schon klar, es geht um das Formular und dass das da vom Amt angeboten wird.

nein, keine abtretung von sozialleistungen, lediglich eine
änderung des zahlungsempfängers.

Woraus leitest du das ab?

Ist das in Paragraphen oder durch Urteile geregelt?

zumindest gesetzlich nicht ausgeschlossen bzw. zulässig.

Nicht unzulässig, klar, sonst würde es ja nicht auf den Formularen angeboten werden.

noch fragen?

Naja, zumindest sind sie noch nicht wiklich beantwortet.

Danke!

Danke.

Welche Rechtsfolgen- oder pflichten ergeben sich dadurch für die Behörde?

die behörde geht keine rechtliche verbindung ein, zumindest
keine, welche der hilfsempfänger einklagen könnte,

Woran machst du das fest? Vermutung oder hast du da was,
woraus du das ableitest?

ich habe mir das formular jetzt nochmals angeschaut, auch unter dem blick eines rechtsanwaltes ergibt sich nichts neues; die behörde bietet die möglichkeit, dass die miete direkt an den vermieter überwiesen werden kann und daraus ergibt sich kein rechtsanspruch oder sonstiges.
es gibt zwar das sprichwort: „wenn ich einen menschen treffen möchte, finde ich immer einen stein“ aber hier ist nichts weiteres zu finden als ein angebot der behörde.

cia.

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Hallo,

Naja, zumindest sind sie noch nicht wiklich beantwortet.

Dann formuliere doch mal ziemlich konkret, was Du wissen willst. Rechtsfragen sind in der Regel nicht allgemein zu beantworten.
Man könnte bisher lediglich spekulieren, dass das Amt Deine Miete nicht an den Vermieter überwiesen hat, nun der Vermieter Ärger macht und Du wissen möchtest, ob Du da irgendwie das Amt verantwortlich machen willst.

Grüße

Hallo,

Danke!!

Dann formuliere doch mal ziemlich konkret, was Du wissen
willst. Rechtsfragen sind in der Regel nicht allgemein zu
beantworten.

Ich will nur wissen, was es mit einer solchen Option auf sich hat. Dafür muss es doch eine juristische Bezeichnung geben.

Begriffe wie Drittschulnder oder Geschäftsbesorgungsbetrag passen hier ja nicht.

Was ist das für ein „Auftrag“? Welche juristische Stellung hat eine solche freiwille „Selbstverpflichtungserklärung“ des Amtes?

Man könnte bisher lediglich spekulieren, dass das Amt Deine
Miete nicht an den Vermieter überwiesen hat, nun der Vermieter
Ärger macht und Du wissen möchtest, ob Du da irgendwie das Amt
verantwortlich machen willst.

Ich verstehe nicht, warum hier immer spekuliert wird, was die Intention des Fragestellers ist.

Auch verstehe ich nicht, warum immer davon ausgegangen wird, dass der Fragesteller für sich selbst fragt.

Und ich verstehe auch nicht, wieso es für eine juristische Einschätzung wichtig ist, ob der Fragesteller mit der Frage bezweckt einen „Schaden“ abzuwenden oder einen „Schaden“ einzufordern.

Ich hoffe ihr versteht, dass ich das nicht verstehe. Denn letztlich ist das doch alles nicht relevant. Vor dem Gesetz zählen zumindest im Verwaltungsrecht nur die Fakten.

Danke dennoch!

ich habe mir das formular jetzt nochmals angeschaut, auch
unter dem blick eines rechtsanwaltes ergibt sich nichts neues;
die behörde bietet die möglichkeit, dass die miete direkt an
den vermieter überwiesen werden kann und daraus ergibt sich
kein rechtsanspruch oder sonstiges.

Danke.

Und was hätte dies für eine Konsequenz für Vermieter oder Mieter?

Bedeutet das, dass das Amt dann jederzeit die direkte Zahlung an den Vermieter einstellen kann und dafür dann an den Leistungsberechtigten zahlt?

es gibt zwar das sprichwort: „wenn ich einen menschen treffen
möchte, finde ich immer einen stein“ aber hier ist nichts
weiteres zu finden als ein angebot der behörde.

Ich finde es schade, dass hier immer „niedere Motive“ unterstellt werden.

Kann es denn nicht auch mal vorkommen, dass einem einfach nur allgemein etwas interessiert was man nicht versteht, oder dessen Zweck und Folgen man nicht einordnen kann?

Es gibt durchaus auch wirklich fiktive Fälle (nicht nur getarnte fiktive Fälle um das Rechtsberatungsgesetz zu umgehen)
wo eine Diskussion entsteht und man sich fragt, welche rechtliche Bewandtnis etwas hat.

Danke trotzdem

Hi,
es gibt tatsächlich Unterschiede.
Positive: wenn das Jobcenter die Miete überweist, scheidet eine Kündigung nach BSG aus.
Negative: Der Vermieter mahnt bei Mietrückständen aufgrund fehlerhaften Überweisungen des Jobcenters.
Gruß
Ingo

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  • Antragsteller würde das Geld für andere Zwecke als
    Mietzahlung nehmen.

Zur Mietzahlung gibt es ein nettes Urteil des Bundesozialgerichtes:

  • Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R:
    Für den Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist es nicht relevant, ob diese tatsächlich vom Mieter an den Vermieter gezahlt werden/wurden, sondern dass im Bedarfszeitraum eine rechtskräftige Pflicht zur Mietzahlung besteht/bestand. Zudem urteilte daß Gericht,daß die sonstige Vertragsgestaltung nicht einer Prüfung durch Dritte standhalten muss.
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Hi,

Danke!

es gibt tatsächlich Unterschiede.
Positive: wenn das Jobcenter die Miete überweist, scheidet
eine Kündigung nach BSG aus.

Ja, das ist für die Leute gut, für den Vermieter natürlich nicht ganz so toll.

Negative: Der Vermieter mahnt bei Mietrückständen aufgrund
fehlerhaften Überweisungen des Jobcenters.

Das ist ja die Frage, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit der VM überhaupt gegenüber dem JC Ansprüche geltend machen kann.

Ich würde meinen, wenn er die Mietzahlungen aus seinem Leistungsanspruch an den VM abgetreten hat.

Strittig ist offenbar, ob das JC damit verpflichtet ist die Miete zu leisten (Anspruch des Leistungsempfängers vorausgesetzt)

Bei einer Abtretung ist die Zustimmung des Schuldners (hier JC) generell ja nicht notwendig.

Die andere Sache ist die, wenn der Leistungsbezieher das JC damit beauftragt, direkt an den VM zu überweisen.

Hi,

vielen Dank, das werde ich mir mal genau ansehen.

Hallo,

Negative: Der Vermieter mahnt bei Mietrückständen aufgrund
fehlerhaften Überweisungen des Jobcenters.

Das ist ja die Frage, welche Voraussetzungen gegeben sein
müssen, damit der VM überhaupt gegenüber dem JC Ansprüche
geltend machen kann.

Der VM wird den Mieter mahnen, da nur in diesem Verhältnis eine Vertragsbeziehung besteht, aus der eine Zahlungspflicht resultiert.

Die direkte Auszahlung der Miete vom JC an den VM ist lediglich eine Zahlungsmodalität.

Ich würde meinen, wenn er die Mietzahlungen aus seinem
Leistungsanspruch an den VM abgetreten hat.

Hier liegt keine Abtretung vor, s.o.

Strittig ist offenbar, ob das JC damit verpflichtet ist die
Miete zu leisten (Anspruch des Leistungsempfängers
vorausgesetzt)

Das JC ist nur gegenüber dem Hilfeempfänger verpflichtet zu zahlen. Per Vereinbarung kann diese Pflicht zur Zahlung der KdU so gestaltet werden, dass das Geld direkt an den VM geht.
Die gegenseitigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Ansprüche zwischen den Beteiligten bleiben unberührt.

Gruß
cosis

2 Like

falsch

Das wäre eher dann gegeben, wenn sich dafür akute Gründe
ergeben, das Geld direkt an den Vermieter überweisen zu
müssen.

Z.B.:

  • Antragsteller hätte kein eigenes Konto / Pfändungen etc.

na und? dann erfolgt die auszahlung des regelsatz und der miete eben per scheck.

Und wo ist das ’ falsch ’ ?
Hallo,

Oder Miete an den VM und die RL. per Scheck ?

Aber auch nicht der Diskussion wert, denn letztlich ist es nur eine Frage, warum man vom " normalem " Zahlungsweg abweichen wollte oder müßte.
Dann ist das auch dementsprechend anpassbar.

mfg

nutzlos

Grußformeln darf man gerne verwenden, wenn man sich neu in einen Thread einklinkt.

das amt darf ohne trifftigen grund die miete nicht eigenmächtig an den vermieter überweisen. hierzu bedarf es der einverständniserklärung des kunden.
ausnahmen sind zum beispiel wenn das geld in der vergangenheit veruntreut wurde oder der kunde nicht geschäftsfähig ist.

kein eigenes konto, verschuldung oder pfändungen fallen nicht darunter. zumal sozialgelder in der regel nicht pfändbar sind.

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Hallo,

das amt darf ohne trifftigen grund die miete nicht
eigenmächtig an den vermieter überweisen. hierzu bedarf es der
einverständniserklärung des kunden.

Es wurde auch bislang an keiner Stelle behauptet, das es eine amtsseitige Entscheidung sein sollte.

ausnahmen sind zum beispiel wenn das geld in der vergangenheit
veruntreut wurde oder der kunde nicht geschäftsfähig ist.

Das ist ein neuer Aspekt, den Du jetzt gerade erst einbringst.
Das wären dann aber auch " schwere " Fälle.

kein eigenes konto, verschuldung oder pfändungen fallen nicht
darunter. zumal sozialgelder in der regel nicht pfändbar sind.

Die Behörde hätte halt gerne eine Begründung, wenn sie auf Wunsch des AS von normalen Zahlungswegen abweichen sollte.

mfg

nutzlos

Hallo,

entschuldige, dass ich jetzt erst antworte.

Der VM wird den Mieter mahnen, da nur in diesem Verhältnis
eine Vertragsbeziehung besteht, aus der eine Zahlungspflicht
resultiert.

Die direkte Auszahlung der Miete vom JC an den VM ist
lediglich eine Zahlungsmodalität.

Ok, danke.

Ich würde meinen, wenn er die Mietzahlungen aus seinem
Leistungsanspruch an den VM abgetreten hat.

Hier liegt keine Abtretung vor, s.o.

Ok, eine solche muss dann also separat zw. VM und Mieter vereinbart werden. Danke!

Die gegenseitigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen
Ansprüche zwischen den Beteiligten bleiben unberührt.

Was wären z. B. öffentlich-rechtliche Ansprüche zw. den Beteiligten?

Hallo,

Ich würde meinen, wenn er die Mietzahlungen aus seinem
Leistungsanspruch an den VM abgetreten hat.

Hier liegt keine Abtretung vor, s.o.

Ok, eine solche muss dann also separat zw. VM und Mieter
vereinbart werden. Danke!

Warum sollte man eine solche Abtretung wollen? Hier ist auch http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__53.html zu beachten.

Die gegenseitigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen
Ansprüche zwischen den Beteiligten bleiben unberührt.

Was wären z. B. öffentlich-rechtliche Ansprüche zw. den
Beteiligten?

Die Ansprüche aus dem SGB II zwischen Behörde und Hilfeempfänger.

Gruß
cosis

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