Liebe/-r Experte/-in,
ich wende mich mit folgendem Problem an Sie:
Seit über einem Jahr bin ich im Beamtenverhältnis auf Probe
und nun zweifel ich daran, dass der Job unter den gegeben
Bedingungen für mich weiterhin so durchführbar ist.
Deshalb möchte ich mich aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen
Antrag entlassen lassen.
Meine Frage ist nun,
wie ich den Antrag fomulieren muss
UND wie es dann erfahrungsgemäß weiter geht
UND wie lange es bis zur Entlassung dauert (wenn ich noch
diese Schuljahr oder Anfang des nächsten Schuljahres den
Antrag einreiche)?
Für mich (als Lehrer) müssten doch folgende Paragrphen
zutreffen:
§ 34
Entlassung durch Verwaltungsakt
(§ 23 BeamtStG)
(2) Die Erklärung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
Beamtenstatusgesetzes kann, solange die Entlassungsverfügung
der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist,
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem
Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der
für die Entlassung zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser
Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt
auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben
werden, bis die Beamtinnen und Beamten ihre Amtsgeschäfte
ordnungsgemäß erledigt haben, längstens aber drei Monate, bei
Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Lehrerinnen und
Lehrern bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem
wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen
bis zum Ablauf des Semesters oder Trimesters.
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?qu…
Wenn ich oben davon gesprochen habe, dass ich den Job unter
den gegeben Bedingungen nicht ausführen kann stellt sich mir
noch eine weitere Frage:
Kann ich in den Antrag auf Entlassung eine Klausel einfügen,
dass ich ihn zurückziehe, wenn mir eine Teilzeitstelle
angeboten wird? Ob sich der Dienstherr auf so etwas einlassen
kann/will?
Teilzeit würde mir sonst nicht genehmigt, da ich lauter
Mangelfächer habe.
Vielen Dank für die Hilfe!
Michael