Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids Bezeichnung des Anspruchs

Hallo,

meine Frage richtet sich nach der Bezeichnung der Hauptforderung in einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides.
Angenommen man bestellt online Waren, die jedoch nicht geliefert werden können. Da man per Vorkasse überwiesen hat, erhält man eine Gutschrift, die ausbezahlt werden soll, was jedoch nie erfolgt. Nach mehreren Mahnung wird ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt und als Hauptforderung die Bezeichnung „Gutschrift“ und der entsprechende Betrag eingetragen. Jetzt legt der Antragsgegner Widerspruch ein mit der Begründung es handle sich nicht um einen Kaufvertrag. Kommt er mit so etwas durch, da anstatt „Kaufvertrag“ hier die „Gutschrift“ eingetragen wurde?

viele Grüße und Danke im voraus für Antworten.
Feivel

Nein.

Den Mahnbescheid prüft ja niemand inhaltlich, eine genauere rechtliche Würdigung erfolgt erst, wenn es vor Gericht geht.

Und das erfolgt nun automatisch weil der Gegner Widerspruch eingelegt hat. ramses90

Ja.

Widerspruch ist Widerspruch, er muss nicht begründet werden und die Begründung interessiert demnach auch niemanden als den Gläubiger. Wenn der Gläubiger jetzt nicht Klage erhebt, kommt der Schuldner also sehr wohl ‚damit durch‘.

Automatisch erfolgt da garnix, der Anspruchsführer kann entscheiden, ob er klagt oder es beim gerichtlichen Mahnverfahren beläßt. Allerdings kann er inzwischen schon vorher das Kreuzchen setzen, dass es auf jeden Fall in das Klageverfahren gehen soll.

Nein.

Wir meinen genau dasselbe und drücken es genau gegensätzlich aus. Vielleicht sollte man mal im Deutschbrett nachfragen…

Nö. Das muss der Gläubiger schon noch selber in die Wege leiten.

Wie schon von anderen mitgeteilt, kommt er damit durch, wenn seitens des Gläubigers keine weitere Aktion erfolgt. Das Entscheidende aber, würde ich sagen, ist die Höhe der Kaufsumme. Darüber gibt es keine Information. Wieviel wurde per Vorkasse überwiesen? Bei 2000 € würde ich die Sache gerichtlich verfolgen, bei 20 € nicht.