Hallo,
meine Frage richtet sich nach der Bezeichnung der Hauptforderung in einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides.
Angenommen man bestellt online Waren, die jedoch nicht geliefert werden können. Da man per Vorkasse überwiesen hat, erhält man eine Gutschrift, die ausbezahlt werden soll, was jedoch nie erfolgt. Nach mehreren Mahnung wird ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt und als Hauptforderung die Bezeichnung „Gutschrift“ und der entsprechende Betrag eingetragen. Jetzt legt der Antragsgegner Widerspruch ein mit der Begründung es handle sich nicht um einen Kaufvertrag. Kommt er mit so etwas durch, da anstatt „Kaufvertrag“ hier die „Gutschrift“ eingetragen wurde?
viele Grüße und Danke im voraus für Antworten.
Feivel