Guten Tag zusammen,
allgemein gilt:
„Wer sein Gewerbe als Verischerungsvermittler bis zum 31.12.2006 angemeldet hat, kommt in den Genuss der zweijährigen Übergangszeit hinsichtlich. D.h. dass die Erlaubnis n. §34d GewO erst bis zum 31.12.2008 vorliegen muss.“
Nun meine Frage… Ist dies auch der Fall, wenn das Gewerbe zwar in 2006 aber nebenberuflich angemeldet wurde? Da ich keinen explziten Ausschluss der Nebenberuflichkeit finden kann, gehe ich davon aus, dass es passt. Wer kann denn dazu eine verbindliche Auskunft geben?
Vielen Dank im Voraus für alle hilfreichen Tips!
Chris
Hallo Chris,
hier wird dir keiner eine verbindliche Auskunft geben können. Frag die für dich zuständige IHK, die wird das im Zweifelsfall entscheiden. Du wirst dich vor keiner Behörde der Welt verbindlich auf die Aussage bei wer-weiss-was berufen können.
Meine persönliche Meinung ist, dass es völlig unerheblich ist wie du dein gewerbe angemeldethast. Einzig entscheidend ist das du die Tätigkeit an sich nachweisen kannst. Daher ist davon auszugehen, dass die Gewerbeanmeldung als Nachweis recht sicher die Möglichkeit ist, die am einfachsten heranzuziehen ist. Aus der Gewerbeanmeldung geht in keinster Weise hervor, ob du das im Nebenberuf oder im Hauptberuf gemacht hast.
Allerdings bezweifel ich jedoch, wenn du weiterhin vor hast deiner Tätigkeit im Nebenberuf nachzugehen, dass du dieses ohne professionelle Unterstützung von Hauptberuflern weiter weitgehend haftungsfrei tun kannst. Aber das ist deine Baustelle nicht meine.
Ich hoffe ich konnte dir helfen.
Hallo Chris,
hier wird dir keiner eine verbindliche Auskunft geben können.
Frag die für dich zuständige IHK, die wird das im Zweifelsfall
entscheiden. Du wirst dich vor keiner Behörde der Welt
verbindlich auf die Aussage bei wer-weiss-was berufen können.
Meine persönliche Meinung ist, dass es völlig unerheblich ist
wie du dein gewerbe angemeldethast. Einzig entscheidend ist
das du die Tätigkeit an sich nachweisen kannst. Daher ist
davon auszugehen, dass die Gewerbeanmeldung als Nachweis recht
sicher die Möglichkeit ist, die am einfachsten heranzuziehen
ist. Aus der Gewerbeanmeldung geht in keinster Weise hervor,
ob du das im Nebenberuf oder im Hauptberuf gemacht hast.
Allerdings bezweifel ich jedoch, wenn du weiterhin vor hast
deiner Tätigkeit im Nebenberuf nachzugehen, dass du dieses
ohne professionelle Unterstützung von Hauptberuflern weiter
weitgehend haftungsfrei tun kannst. Aber das ist deine
Baustelle nicht meine.
Ich hoffe ich konnte dir helfen.
Hallo Volker,
vielen Dank für deine Stellungnahme, das klingt alles sehr sinnig und… ich werde mir dies einfach durch die zuständige IHK bestätigen lassen. Und dass es nebenberuflich perspektivisch aussichtslos scheint, qualitative Beratung zu leisten -was ja auch dem Sinn und Zweck der EU-Vermittlerrichtlinie entspricht- sehe ich genauso, weshalb ich mich zu einer Hauptberuflichkeit und einer fundierten Ausbildung entschieden habe.
Danke noch einmal für den Hinweis!
VG
Chris
Hallo Chris,
ich habe 2006 ähnlich verfahren, wie Du. Habe im Oktober 2006 mein Gewerbe als Versicherungsmakler angemeldet, nachdem ich seit 2005 als Untervermittler für Maklerbüros gearbeitet habe. Betreibe es zunächst noch nebenberuflich neben meiner anderen langjährigen Tätigkeit. Als ich mich im Februar diesen Jahres zu einem Lehrgang für den Fachberater für Finanzdienstleistung anmeldete, habe ich mir vorher bei meiner IHK schriftlich bestätigen lassen, dass zum angepeilten Prüfungszeitpunkt (Februar 2008) ich die nötige Berufspraxis besitzen werde, wenn ich bis dahin weiter in dem Gewerbe arbeite. Als Nachweis dienten neben meiner Gewerbeanmeldung auch Courtageabrechnungen und Schriftverkehr der Makler mit denen ich vor meiner Gewerbeanmeldung zusammenarbeitete. Bei weiteren Nachfragen, kannst Du mich gerne anmailen.
Viel Erfolg und Spaß
saitenzauber
Hallo Volker,
vielen Dank für deine Stellungnahme, das klingt alles sehr
sinnig und… ich werde mir dies einfach durch die zuständige
IHK bestätigen lassen. Und dass es nebenberuflich
perspektivisch aussichtslos scheint, qualitative Beratung zu
leisten -was ja auch dem Sinn und Zweck der
EU-Vermittlerrichtlinie entspricht- sehe ich genauso, weshalb
ich mich zu einer Hauptberuflichkeit und einer fundierten
Ausbildung entschieden habe.
Danke noch einmal für den Hinweis!
VG
Chris
Hallo Saitenzauber!
Herzlichen Dank für deine Stellungnahme, ich habe mir heute morgen ebenfalls durch die zuständige IHK bestätigen (zwar nur telefonisch), das es unerheblich sei, ob das Gewerbe in 2006 neben- oder hauptberuflich ausgeführt wurde.
VG
Chris