Guten Tag,
wenn ein Steuerberater einen Antrag auf Freistellung betr. § 48 EstG stellt, wird diese Leistung nach der Gebührenordnung der Stb oder nach Zeitaufwand berechnet?
Der Antrag ist mE formlos an das zuständige Finanzamt zu richten, Zeitaufwand ca 30 min.
Der Antrag kann nur nach Zeitgebühr abgerechnet werden, da er keine Bemessungsgrundlagen enthält, nach denen eine Wertgebühr berechnet werden könnte. Die Zeitgebühr ist in § 13 Steuerberatergebührenverordnung festgelegt. Sie beträgt 19,00 € bis maximal 46,00 € je angefangene halbe Stunde. Da es sich um eine sehr einfache Tätigkeit handelt, wäre der Stundensatz eher im unteren Segment anzusiedeln.
Gruß
Wolfgang Bröker