Antrag auf Grundsteuererlass wegen Denkmalschutz

Hallo zusammen!

Kann man einen Antrag auf Grundsteuererlass nach § 32 GrStG bereits beim Einzug in sein neues Haus stellen (komplett unter Denkmalschutz)? Nachweise über angefallene Kosten gibt es dann ja noch nicht. Aber da  das Haus privat genutzt wird und auch keinen Teil vermieten werden soll oder Führungen o. ä. geplant sind, wird der Rohertrag geringer als die Kosten sein.
Das Haus steht in Niedersachsen. Bedeutet dann, dass ein ablehnender Bescheid eine Klage nach sich ziehen müsste, als nächsten Schritt? (Eine Rechtschutzv. muss her!)

Wie sieht denn das mit Grundsteuerminderung aus, falls ein Erlass abgelehnt würde? Das macht man bei der Steuererklärung geltend oder muss hier auch ein Antrag gestellt werden?

Vielen Dank für die Antworten!!

mE kann man einen Grundsteuererlass nur bei Vermietung stellen - Google mal „Grundsteuererlass“.
Lia

Servus,

geht auch bei eigener Nutzung - nicht nur Geld, sondern auch andere Vorteile, die dem Eigentümer zufließen, werden bei der Berechnung der Rentabilität berücksichtigt.

Schöne grüße

MM

Servus,

Vorsicht hiermit:

Aber da  das Haus privat genutzt wird und auch keinen Teil vermieten werden soll oder Führungen o. ä. geplant sind, wird der Rohertrag geringer als die Kosten sein.

Wenn der Wert der Nutzung (= die Miete, die bei Fremdvermietung erzielbar wäre) aus Gründen, die nicht auf den Einschränkungen durch Denkmalschutz beruhen, die Kosten nicht deckt - z.B. wegen hohem Kaufpreis und damit hoher AfA - gibt es keinen Grundsteuererlass.

Bedeutet dann, dass ein ablehnender Bescheid eine Klage nach sich ziehen müsste, als nächsten Schritt?

Nein, das gegebene Rechtsmittel ist dann der Einspruch. Erst nach Einspruchsentscheidung (= negativer Bescheid zum Einspruch) folgt die erste gerichtliche Instanz, Klage am Finanzgericht.

Wie sieht denn das mit Grundsteuerminderung aus, falls ein
Erlass abgelehnt würde? Das macht man bei der Steuererklärung geltend

Das kommt drauf an, wo man ansetzen will. Adresse für Anträge auf Grundsteuererlass und Grundsteuerermäßigung ist die Stelle bei der Gemeinde, die die Grundsteuer feststetzt (heißt Stadtsteueramt normalerweise). Wenn es einen begründbaren Anlass für eine Wertfortschreibung gibt, ist das Finanzamt zuständig, das den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag festgesetzt hat.

Eine Steuererklärung zum Thema Grundsteuer (Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts) gibt es nur, wenn der Einheitswert fortgeschrieben werden muss. Diese spielt im vorliegenden Zusammenhang (Höhe der Grundsteuer) nur eine Rolle, wenn neu oder anders bewertet werden muss, nicht für Ermäßigung oder Erlass der Grundsteuer.

Kurzer Sinn: Das Thema ist heikel und kann schon gleich beim ersten Schritt, wenn der Antrag unpassend begründet wurde, auf eine verkehrte Schiene geraten - ist von daher nicht so gut ohne StB anzugehen. Außerdem ist es im Steuerrecht ein Spezialgebiet, mit dem sich nicht jeder StB beschäftigt. Bewertungs- und Grundsteuerleute täte ich in Niedersachsen, wo die Höfe und die Einkünfte der Mandantschaft eine dafür ausreichende Größe haben, bei Kanzleien suchen, bei denen auch „Landwirtschaftliche Buchstelle“ an der Tür steht.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

vielen Dank für die Ausführungen.
Kleine Frage noch: Bei einem Erstantrag erfolgt der evtl. Erlass immer rückwirkend, oder? Ein entsprechender Antrag für 2014 muss also bis zum 31.03.15 gestellt werden?

Hallo Susanne,

das ist zumindest plausibel, weil es ja um tatsächliche und nicht um geplante oder befürchtete Unrentabilität geht, die vor Ende eines Jahres nicht beurteilt werden kann.

Schöne Grüße

MM