Hallo zusammen,
Zur Zeit bin ich leider arbeitslos.
Bekanntlich muss man ja als Arbeitsloser dem Amt für eine Vermittlung zur Verfügung stehen und Urlaub vorher anmelden.
Das tat ich vor einigen Tagen, da ich während der Feiertage verreisen wollte. Im Arbeitsamt trug ich der Sachbearbeiterin die in Frage kommenden Tage mit. Dabei habe ich das Wochenende nicht mit kalkuliert. Die Sachbearbeiterin teilte mir mit, dass ich auch den Samstag und Sonntag mit in meine Berechnung einbeziehen muss. Diese Tatsache entsetzte mich doch schon etwas, schließlich ist doch eine Vermittlung am Wochenende nicht möglich.
Bisher war mir auch diese Regelung nicht bekannt und ich konnte auch meine Ortsabwesenheit beantragen ohne das Wochenende mit einzubeziehen.
Nun frage ich Euch, ob es hier eventuell eine Gesetzesänderung gegeben hat. Der Sachbearbeiterin war nicht bekannt, dass sich etwas im Gesetz geändert hat.
In einer Zeitschrift las ich einen Artikel bezüglich des Sozialrechtes. Es ging in diesem Artikel um eine arbeitslose Frau, die auf einer Wochenendfahrt einen Verkehrsunfall erlitt. Vom Krankenhaus rief sie das Arbeitsamt an, um den Unfall zu melden. Die Behörde strich ihr daraufhin das Arbeitslosengeld. Begründung: Sie habe sich nicht abgemeldet und daher nicht zur Vermittlung zur Verfügung gestanden. Das Bundessozialgericht entschied: Arbeitslose dürfen sehr wohl in Wochenendurlaub fahren, denn eine Vermittlung könne frühestens am Montag stattfinden. Und da wäre die Frau ohne dem Unfall ja auch zu Hause gewesen.
Hinter dem Urteil steht die Zeichenfolge B 11 AL 71/00R. Möglicherweise beziehen sich die Ziffern 00 auf das Jahr 2000 und die Rechtslage hat sich inzwischen geändert, aber warum würde dieses Urteil dann im Jahre 2003 in einer Zeitschrift stehen?
Kennt sich jemand von Euch in dieser Sache aus?
Gruss Uwe