Der Gesetzgeber hat mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz beschlossen, dass dem
Versicherten innerhalb einer Frist von fünf Wochen die
Pflegestufe mitgeteilt werden muss.
Welche Konsequenzen dass nach sich ziehen soll, wenn das nicht geschieht; dazu hat er sich nicht geäußert.
Der Anspruch bei Einstufung beginnt, jedoch mit dem
Antragstellungsdatum. Also Ansprüche gehen nicht verloren. Ist man mit dem Ergebnis der Einstufung nicht einverstand, kann man Widerspruch einlegen.
Hierzu kann man sich das Gutachten vom Versicherer anfordern und das Gutachten einsehen. Einen begründeten Widerspruch sollte man dann noch schreiben.
Im Rahmen einer Zweitbegutachtung wird dann das Ergebnis des Ersten Gutachtens überprüft. Wird hier festgestellt, dass der Widerspruch berechtigt war. Werden Leistungen zum Datum der Antragstellung gewährt.
Eine Eilbegutachtung, veranlassen wir nur, wenn wir einen Fehler gemachten und der Kunde lange warten musste.
Ansonsten sollte der Gutachter sich innerhalb zwei bis drei Wochen gemeldet haben, sobald der Versicherer den Auftrag zur Begutachtung gegeben hat.