Hallo,
gesetzt den Fall, jemand klagt in einer Baurechtsangelegenheit. Im Verlauf des langwierigen Beweiserhebungsverfahrens muss er Prozesskostenhilfe beantragen, weil die Vorauszahlungen für die Gerichtsgutachter für ihn nicht mehr tragbar werden. Er stellt einen Antrag auf Prozesskostenhilfe über seinen Anwalt.
Erfährt damit automatisch sein Gegner in dem Verfahren, also der Beklagte (bzw. dessen Anwalt), von dem Prozesskostenhilfeantrag, erhält er auf diese Weise Einblick in die persönlichen Einkommensverhältnisse des Klägers und darf er dazu Stellung nehmen?
Danke für die Hilfe!
Hallo,
Im Verlauf des langwierigen
Beweiserhebungsverfahrens muss er Prozesskostenhilfe
beantragen. Er stellt einen Antrag auf
Prozesskostenhilfe über seinen Anwalt.
Erfährt damit automatisch sein Gegner in dem Verfahren, also
der Beklagte (bzw. dessen Anwalt), von dem
Prozesskostenhilfeantrag, erhält er auf diese Weise Einblick
in die persönlichen Einkommensverhältnisse des Klägers und
darf er dazu Stellung nehmen?
Bei einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe erfährt die Gegenseite, daß dieser Antrag gestellt wurde und ggfs. auch, ob er bewilligt wurde.
Die Gegenseite erhält aber keinen Einblick in die persönlichen Einkommensverhältnisse oder Einsicht in die Details - insoweit kann die Gegenseite dazu auch nicht Stellung nehmen.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß für die Bewilligung ein bestimmtes maximales Einkommen vom Gesetzgeber festgesetzt ist, das natürlich auch dem Gegenanwalt bekannt ist. Insoweit weiß die Gegenseite dann, wieviel der Antragsteller maximal an Einkommen (nach Abzug aller Lebenshaltungskosten) hat. Natürlich kann dieses Einkommen auch unter dem Maximalsatz liegen.
Gruß,
Cantate
Danke schon einmal für diese Auskunft!
Das heißt, der gegnerische Anwalt hat an der Entscheidung über PKH nicht mitzuwirken?
Und er kann auch nicht verlangen, der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei zurückzuweisen und begründend behaupten, der Antragsteller habe bisher nicht nachgewiesen, dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu tragen?
Danke nochmal!
Hallo,
Und er kann auch nicht verlangen, der Antrag auf
Prozesskostenhilfe sei zurückzuweisen und begründend
behaupten, der Antragsteller habe bisher nicht nachgewiesen,
dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu
tragen?
verlangen und behaupten kann erstmal jeder alles. Nur ob’s die relevanten Leute interessiert, steht auf einem anderen Blatt - PKH ist jedenfalls eine Angelegenheit zwischen Antragsteller, seinem Anwalt und dem Gericht.
Gruß,
Malte
Hallo,
Das heißt, der gegnerische Anwalt hat an der Entscheidung über
PKH nicht mitzuwirken?
Das entscheidet allein das Gericht.
Und er kann auch nicht verlangen, der Antrag auf
Prozesskostenhilfe sei zurückzuweisen und begründend
behaupten, der Antragsteller habe bisher nicht nachgewiesen,
dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu
tragen?
Da das Gericht entscheidet und die Kosten letztlich zulasten der Sozialkasse gehen, hat die Gegenseite meines Wissens keinerlei Möglichkeit dagegen vorzugehen, zumal sie ja keinen Einblick in die Einkommensverhältnisse erhält.
Hier noch zwei links mit ausführlichen Informationen:
http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/recht/prozesskosten…
http://www.dr-hildebrandt.de/prozesskostenhilfe/proz…
Dort kann man auch Vor- und Rückseite des Antrages ausdrucken. Falls du noch weitere Infos brauchst: Stichwort: Prozesskostenhilfe + Antrag.
Zu beachten: wenn man verliert, muß man die Kosten der Gegenseite trotzdem übernehmen, nur die eigenen werden abgedeckt.
Gruß,
Cantate