Antrag auf Reststrafenaussetzung vor 2/3 möglich?

Guten Tag
Ich habe mal eine frage ist es Möglich einen Antrag auf Reststrafenaussetzung nach §57 zustellen vor dem 2/3 Termin???
Oder wird der gleich angelehnt.

Und könnte mir bitte jemand eine Vorlage oder Musterantrag schreiben wie der Antrag formuliert werden muss danke

Hallo liebe Ratsuchende,

auf Grundlage deiner Frage nehme ich wie folgt Stellung:

Eigentlich wird der Antrag vom Gericht automatisch geprüft, indem die StVK die JVA zur Stellungnahme auffordert.

Es kann aber mal sein, dass dieses „zufälligerweise“ untergeht oder versäumt wird oder verspätet geschieht.

Es empfiehlt sich aber, davon unabhängig, etwa 1-2 Monate vor dem 2/3 Termin bei der örtlich zuständigen StVK ein Antrag auf 2/3 Anhörung zu stellen und die JVA um Stellungnahme aufzufordern.

Als Musterschreiben genügt eigentlich folgender Text:

Sehr geehrte Damen und Herren,

am xx.xx.xxxx habe ich 2/3 meiner Haftstrafe erreicht. Aus diesem Grund beantrage ich eine Anhörung meiner Person. Bitte fordern Sie die JVA um Stellungnahme zur Frage einer möglichen Entlassung auf.

Mfg

xxxxxxx

Ich hoffe dir mit dieser Antwort geholfen zu haben. Wenn noch Rückfragen sind, einfach nochmal fragen :smile:

LG aus Bielefeld

Vielen dank erstmal für ihre Antwort.
Sie haben recht aber ich meinte ob es vor dem 2/3 Termin möglich ist auf Bewährung entlassen zuwerden.
Da mein Bruder seinen Realschabschluss in der JVA nachgemacht hat und sein 2/3 Termin erst ende Oktober ist, er aber eine Ausbildung anfangen möchte die aber schon im August oder September beginnt und er von der JVA aus nicht anfangen möchte da der Ausbildungsbetrieb gleich wüsste das er in der JVA war. Deswegen frage ich mich ob er vielleicht den Antrag auf reststrafenaussetzung stellen kann das er 2bis3 Monate früher gehen kann um bessere Chancen im Berufslebens zuhaben.

Mfg

Ja ,der Antrag kann gestellt werden.Ob allerdings eine positive Entscheidung erfolgt hängt von verschiedenen Bedingungen wie Straflänge,evtl. Erstvollzug etc. ab,diese müssen im konkreten Einzelfall geprüft werden.

Guten Morgen :smile:

Reststrafe bedeutet, dass der 2/3 Termin negativ verlief und eine Entlassung zu diesem Zeitpunkt abgelehnt wurde, sodass er den Rest der Haftstrafe auf Bewährung haben würde.

Es wäre schon zur Halbstrafe (aber eher unwahrscheinlich) möglich gewesen, einen Antrag auf Entlassung zu stellen.

Leider sehe ich keine Möglichkeit, Ihn jetzt schon aus der Haft zu entlassen. Klar kann man versuchen den 2/3 Termin evtl. vorzuziehen, aber glaube eher weniger, dass eine vorherige Entlassung zum Ausbildungsbeginn möglich ist.

Evtl. kann er sich aber an die Gnadenstelle bei dem Gericht wenden, welches Ihn verurteilt hat und drum bitten die Haftstrafe zu verkürzen, sodass der 2/3 Termin eher stattfindet. Dort sind alle Gründe vorzubringen, welche geeignet sind eine Haftverkürzung (und wenn es auch nur ein paar Monate sind) herbeizuführen. Dieses sind eben, wie schon von Ihnen gesagt: positiv abgeschlossener Realschulabschluss, Möglichkeit einer Ausbildung zum 01.08.2012, feste bestehende soziale Kontakte, usw.

Dieses sehe ich als einzige Möglichkeit Ihren Bruder eher aus der Haft zu bekommen.

Versuchen Sie Ihr Glück und drücken Sie Ihrem Bruder die Daumen, damit es klappt. Auch wenn ehrlich gesagt, die Wahrscheinlichkeit mehr als gering ist.

LG aus Bielefeld

Hallo FRa NK &
bezüglich der Reststrafenaussetzung ist es m.E nach wichtig sich bei einem Anwalt schlau zu machen, da die diese Regelungen nicht in allen Bundesländern gleich sind. Soweit ich weiß, hier in Hessen z.B eher schwierig, wenn überhaupt möglich. Je nach Strafe?!

Alles Gute
XP 2

Hallo Fra Nk6,

es ist möglich, einen Antrag auf Reststrafenaussetzung vor dem 2/3-Zeitpunkt zu stellen.

Der § 57 Absatz 1 des Strafgesetzbuches sieht als Prüfungszeitpunkt den 2/3-Zeitpunkt vor, wenn bestimmte Voraussetzungen zutreffen (mindestens 2 Monate verbüßt, Zustimmung des Verurteilten und insbesondere eine günstige Prognose:

Daneben gibt es die Möglichkeit der Halbstrafe (§ 57 Absatz 2). Entweder muss es sich um einen ERSTINHAFTIERTEN handeln, der höchstens 2 Jahre hat. Dann gelten ansonsten die gleichen Voraussetzungen wie bei 2/3.

Schwieriger wird es schon bei jemandem, der nicht zum ersten Mal in Strafhaft ist oder der mehr als zwei Jahre hat. Dann gibt es zwar theaoretisch auch die Möglichkeit der Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, aber es müssen besondere Umstände in der Tat und in der Person vorliegen. Das klingt erst mal so, als sei das nicht schwer zu finden. Tatsächlich müssen diese Umstände aber schon wirklich sehr ungewöhnlich, sehr besonders sein. Also keine allzu große Hoffnung auf diese Möglichkeit setzen. Eine kranke Oma alleine taugt nicht als besonderer Umstand. Kranke Omas haben viele. Und dass man eigentlich von anderen zur Tat angestiftet wurde taugt auch noch nicht für besondere Umstände in der Tat, denn derartiges passiert auch vielen und wird in der Regel bereits im Urteil gewürdigt. Also mein Rat: prüfen schon, aber nicht unbedingt allzu unrealistische Hoffnungen damit verbinden.
Dann gibt es natürlich noch die Möglihckeit, ZU JEDEM ZEITPUNKT der Haft einen Gnadenantrag zu stellen. Aber vorsicht: dazu müssen dann schon wirklich sehr aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Das hat sonst überhaupt keinen Sinn, einen solchen Antrag zu stellen.
Damit man mal in etwa sieht, wie groß die Chancen sind sage ich aus meiner Erfahrung, dass auf 100 erfolgreiche 2/3-Anträge vielleicht 4 oder 5 Erfolgreiche Halbstrafenanträge (in der schwierigeren Form) kommen und höchstens ein erfolgreicher Gnadenantrag.
Spezialfälle für frühere Entlassungen, auif die ich aber nicht gesondert eingehen will sind der § 35 BtMG bei Drogenabhängigkeit und Therapiewunsch (nur illegale Drogen!) und der § 456 a StPO, der nur ausländische Gefangene betrifft, die in ihr Heimatland zurück wollen.
Soweit erst mal in Kürze. Ich kenne deine spezielle Situation nicht. Falls Nachfragen sind: gerne.
W.

Das ist zu lang um es ausführlich hier zu beantworten,da müsstest Du mir deine emailadresse schicken damit ich es Dir verständlich erklären kann.Grundsätzlich besteht eine Möglichkeit auf Halbstrafe.Aber dazu gehören einige Voraussetzungen.Du musst Erststrafer sein, eine top Sozialprognose der Anstalt haben und darfst kein BTMer sein.Das ist das Mindeste was Du haben musst.Dann könntest Du einen Antrag an den zuständigen Gnadenausschuss stellen und hoffe.Hängt auch davon ab,wie alT Du bist und in welchem Bundesland Du einsitzt.Bayern z.B.ist diesbezüglich knallhart.

hallo,
dak kann ich dir leider nicht helfen, ich arbeite in der Schweiz im Strafvollzug, aber in der Regel ist eine Entlassung erst zum 2/3 Termin möglich.

Ein Gesuch zum 2/3 muss von der Behörde von Amtes wegen geprüft werden. Aber man kann natürlich ein Gesuch einreichen. Hier reicht eigentlich ein kurzer Brief mit den Vollzugsdaten und dem Satz: hiermit stelle ich das Gesuch auf bedingte Entlassung zum 2/3 Termin.

wie gesagt das ist in der Schweiz so, wie es in D ist weiss ich leider nicht.

Gruss dirk

Guten Tag,

Ja, siehe §57. Eine Entlassung vor 2/3 ist bei Frauen aussichtsreich, bei Männern eher nicht.
Formulare gibt es in der JVA.Ansonsten ist ein formloser Antrag an den oder die zuständigen Staatsanwälte zu schicken.Die Staatsanwaltschaft holt dann i.d. R. eine Stellungnahme der JVA ein.Alles Gute.Günter
§ 57 StGB Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, unddie verurteilte Person einwilligt.Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oderdie Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen, und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. 
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahrihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil der verletzten Person aus der Tat ein Anspruch der in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.Ende

Ich weiss es leider nicht
Rufe einfach bei der Staatsanwaltschaft bei Dir zu Hause an.

M.f.G.